Entscheidungsdatum
05.10.2017Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §21Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der S., Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.06.2017, Zahl: 172071/2017,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) vom 24.01.2017, Zl. ... aufgehoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) hat gegen die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin einen Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs. 3 Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG) ausgefertigt. Darin sind für den Zuschlagszeitraum 2016/10 € 5.836,12 mit Nebengebühren im Ausmaß von € 29,18, insgesamt € 5.865,30 als ordnungsgemäß vorgeschrieben, rückständig und vollstreckbar ausgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.02.2017 einen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Darin werden Forderungen im Ausmaß von 4.000,75 bekämpft. Die Gesamtforderung für die beiden Arbeitnehmer R. K. und D. V. für Oktober 2016 im Ausmaß von € 1.835, 37 wurde außer Streit gestellt.
Dazu wurde seitens der BUAK mit Schriftsatz vom 16.03.2017 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher die Berechnung erläutert und die fehlende Darlegung von Rechenfehlern im Einspruch bemängelt wurde. Die der Arbeitgeberin übermittelte Zuschlagsverrechnungsliste für Oktober 2016 sowie die Aufstellung der Zuschlagsvorschreibung 1.10.2016 bis 31.10.2016, beinhaltend zwei Berichtigungsanzeigen (Belege 1 und 2) wurden beigelegt.
Über Vorhalt blieb die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 25 Abs. 5 BUAG der Einspruch abgewiesen und festgestellt, dass die Vorschreibung des im Rückstandsausweis enthaltenen Betrages richtig erfolgt sei.
Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die sich auf bereits dargelegte Erwägungen stützt und andere Beträge für die Berechnung zu Grunde legt. Kern der Beschwerde ist das Vorbringen, es hätten nicht Ansprüche für die Arbeitnehmer D. V. für September 2016 und I. M. für Juli bis September 2016 aufgenommen werden dürfen. Weiters wurde eine unrichtige Berechnung in der Berichtigungsanzeige Beleg 2 für D. V. und für R. K. ohne näherer Erläuterung der Unrichtigkeit eingewandt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde Folgendes vorgebracht:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin:
„… Kernpunkt der Beschwerde ist, dass mit dem Rückstandsausweis Zahlungen für 2 Arbeitnehmer, nämlich Herr D. V. und Herr I. M. auch für Zeiträume außerhalb des Oktober vorgeschrieben wurden. Das bedeutet, dass insoweit eben ein Fehler vorliegt als diese Vorschreibung nur für den Oktober 2016 und nicht für andere Zeiträume erfolgen dürfte.
Bei dem Arbeitnehmer R. K. hat unsere Berechnung zu einem anderen Ergebnis geführt, vielleicht ist da ein Fehler unterlaufen. Bei der Berechnung des Arbeitnehmers R. K. ist dadurch eine Differenz entstanden, dass bei unserer Berechnung der Arbeitnehmer keine Vorschreibung für den Feiertag auslöst. Die entgegenstehende Rechtsansicht des BUAK wird bestritten.
Beim Arbeitnehmer V. wurden 20 Arbeitstage zu Grunde gelegt, in der heutigen VH kann nicht mehr angegeben werden, warum.
Der Einwand hinsichtlich Sachbereich Überbrückungsentgelt im Abs. 1 der Beschwerde nicht aufrecht erhalten.“
Der Vertreter der BUAK:
„Zum letzten Einwand des Arbeitnehmer K. wurde bereits mit der Bf gesprochen und dargelegt, dass es sich um einen entgeltfortzahlungspflichtigen Feiertag handelt. Das heißt, es ist der Lohn für diesen Feiertag fortzuzahlen, aber auch die Zuschläge dafür zu leisten. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass Zuschläge für Zeiten einer Arbeit und Beschäftigung vorzuschreiben sind, wobei im Sinne des § 5 BUAG die Lohnfortzahlung im Sinne des Arbeitsruhegesetzes auch mitumfasst ist.
Zum Einwand betreffend der Vorschreibung von Zeiten außerhalb des Oktober 2016 wird darauf hingewiesen, dass der Rückstandsausweis keiner Rechtskraft zugänglich ist und mit diesem lediglich ausstehende Forderungen vorgeschrieben werden. Ob mehrere Rückstandsausweise ergehen oder alles in einem summiert wird, ist im Ergebnis irrelevant, die Bf ist durch die spätere Vorschreibungen gegenüber den Unternehmen, die rechtzeitig gezahlt haben, auch besser gestellt und hat keine Nachteile, weshalb zu diesem Punkt auch keine Beschwer vorläge.“
Mit Schreiben vom 02.10.2017, RA ..., übermittelte die BUAK den weiteren gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rückstandsausweis vom 23.5.2017. Ergänzend wird ausgeführt, dieser habe als Exekutionstitel über die restliche Vorschreibung Oktober 2016 und Februar 2017 erlassen werden müssen, nachdem bis auf Teilzahlung für Oktober 2016 die Zuschlagsforderungen unberechtigt ausgehaftet seien und die 1. Exekution für Oktober 2016 aus formalen Gründen eingestellt worden sei. Für Oktober 2016 sei die nach Teilzahlung verbliebene Summe über Euro 3474,02 ohne Nebengebühren verbrieft. Diese Summe hafte nach wie vor offen aus. Die betriebene Forderung für Februar sei mit Ausnahme der Exekutionskosten mittlerweile beglichen und daher nicht mehr aktuell. In diesem Umfang sei der Rückstandsausweis obsolet.
Aus dem beigelegten Rückstandsausweis vom 23.5.2017 ergibt sich für Zeitraum 2016/10 ein Betrag von Euro 3474,02 sowie Nebengebühren im Ausmaß von € 17,37 und für den Zeitraum 2017/02 ein Betrag von 1378,69 und Nebengebühren im Ausmaß von € 6,89.
Die Paragraphen 21, 21a und 25 Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), die die Grundsätze der Berechnung der Zuschläge sowie Verfahrensvorschriften enthalten, lauten:
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
1. für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt:
a) ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
b) für Zeiten nach § 7 BMSVG, soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMSVG,
2. für Abfertigungen nach Abschnitt III:
a) die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
b) der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
§ 21a. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 bargeldlos zu entrichten.
(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.
(3) Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag
1. für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft,
a) ab 1. Jänner 2014 der um 22%,
b) ab 1. Jänner 2015 der um 20%,
2. für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20%erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Für die Berechnung des für Lehrlinge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes, gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.
(4) Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.
(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des Abs. 3 zugrunde zu legen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Der Zuschlag nach Abs. 5 ist auch für die Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers zu entrichten (§ 5 lit. c), sofern der Arbeitnehmer in der dem Krankenstand vorausgehenden Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord beschäftigt war.
(7) Die Berechnung der Zuschläge für Zeiten, die die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 2 selbst zu leisten hat, richtet sich nach den Zuschlägen, die zuletzt vom Arbeitgeber zu entrichten waren.
(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.
(9) Für überlassene Arbeitnehmer kann der Beschäftiger die Zuschläge entrichten, mit der Wirkung, dass insoweit die Zuschlagspflicht des Überlassers entfällt. Der Beschäftiger hat dabei den Überlasser, die Arbeitnehmer und die Zeiträume, für die die Zuschläge entrichtet werden, eindeutig zu bezeichnen und den der Berechnung der Lohnzuschläge der jeweiligen Arbeitnehmer zugrundeliegenden kollektivvertraglichen Stundenlohn bekannt zu geben. Die entrichteten Zuschläge wirken für den Beschäftiger gegenüber dem Überlasser schuldbefreiend. Soweit der Beschäftiger für überlassene Arbeitnehmer die Zuschläge entrichtet, entfällt seine Haftung gemäß § 14 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988. Der Beschäftiger hat den Überlasser zu informieren, wenn er beabsichtigt, die Lohnzuschläge für überlassene Arbeitnehmer zu entrichten.
§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.
(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so ist zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorzuschreiben. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.
(1b) Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.
(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.
(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.
(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.
(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53).
In seinem Erkenntnis vom 13.08.2013, 2011/08/0344 führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen (Hinweis auf VwGH 6. Juni 2012, 2009/08/0011).“
Die Abweisung der Aufhebungsanträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde habe daher die rechtskräftige Feststellung beinhaltet, dass sämtliche in den Rückstandsausweisen ausgewiesene Forderungen aufrecht gewesen seien. Die vollstreckbaren Rückstandsausweise würden nicht nur gültige Exekutionstitel darstellen, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeuten (Hinweis auf VwGH 10. Juni 2002, 2002/17/0063). Seien die von den ersten beiden Rückstandsausweisen umfassten Forderungen vom dritten Rückstandsausweis nochmals angesprochen worden, wären die beiden ersten Rückstandsausweise schon aus diesem Grunde zu beheben gewesen.
Um über das Bestehen der vom dritten Rückstandsausweis umfassten Ansprüche urteilen zu können, hätte, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die belangte Behörde sämtliche der mitbeteiligten Abfertigungskasse zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen der beschwerdeführenden Partei unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides gegenüberstellen und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Saldo berechnen müssen.
1. Zum Vorbringen in der Beschwerde, es hätten im verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis nicht Ansprüche für die Arbeitnehmer D. V. für September 2016 und I. M. für Juli bis September 2016 aufgenommen werden dürfen:
Im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist es sich als grundsätzlich zulässig, in einen Rückstandsausweis mehrere Zuschlagszeiträume aufzunehmen. Diese Vorgangsweise der BUAK wurde in dem wiedergegebenen Erkenntnis seitens des Gerichtshofes weder bemängelt noch als rechtswidrig erkannt. Allerdings schreibt § 25 Abs. 3 BUAG vor, dass im Rückstandsausweis der Zuschlagszeitraum auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, anzuführen ist. Wird dies unterlassen, so liegt zwar ein Mangel des Rückstandsausweises vor, dieser berechtigt die Behörde im Einspruchsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 BUAG aber nicht, den Rückstandsausweis aufzuheben, ist doch die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides. Allerdings hat der im Einspruchsverfahren erlassene Bescheid den im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Erfordernissen zu entsprechen (siehe Punkt 3.)
2. Zur eingewandten unrichtigen Berechnung für den Arbeitnehmer R. K.:
Gemäß § 5 lit. d BUAG gelten als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.
Das Urlaubsentgelt ist (anders als das "Urlaubsgeld" als 13. Monatsbezug) - ebenso wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Feiertagsentgelt - laufendes Entgelt (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327). Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, erhalten, so wie jene, die nicht arbeiten, zunächst gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 ARG weiterhin das zu zahlende Entgelt als Feiertagsentgelt und überdies gemäß § 9 Abs. 5 ARG das Feiertagsarbeitsentgelt. Die Ermittlung des Feiertagsentgelts (Ausfallsentgelts) erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 ARG nach dem "Ausfallsprinzip", wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0074).
Es ist somit – anders als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgebracht hat – bei den der Berechnung der Zuschläge zu Grunde gelegten Beschäftigungszeiten auch ein darin liegender Feiertag einzubeziehen.
3. Vorliegender Beschwerdefall gleicht dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.08.2013, 2011/08/0344 behandelten Fall insoweit, als auch hier die im gegenständlichen Rückstandausweis angeführten Forderungen auch im folgenden Rückstandsausweis vom 23.05.2017, soweit noch nicht beglichen, angesprochen wurden. Schon aus diesem Grund war in Verfolgung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der angefochtene Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass der Rückstandsausweis vom 24.01.2017, Zl. ... aufgehoben wird.
Da nach Mitteilung der BUAK bereits Zahlungen auf die im Rückstandausweis angesprochenen Forderungen geleistet wurden, sind in dem im Einspruchsverfahren zu erlassenden Bescheid betreffend den Rückstandsausweis vom 23.05.2017, wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, sämtliche der BUAK zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen der beschwerdeführenden Partei unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides gegenüberstellen und ein zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offener Saldo zu berechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rückstandsausweis; öffentliche Urkunde; Bescheinigung; Exekutionstitel; Bauarbeiter; Urlaub; Abfertigung; Urlaubs- und Abfertigungskasse; Feiertagsentgelt; Ausfallsentgelt; Einspruch; EinspruchsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.020.10511.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018