Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger derzeit weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält, liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor. Für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder Konsequenzen der Gewerbeentziehung besteht im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage; die Gewerbebehörde hat im Fall der Erfüllung des Entziehungstatbestands bei der Entscheidung keinen weiteren Ermessensspielraum.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entzug der; Gewerbeausschluss; gewerberechtsfähig; selbständige Erwerbstätigkeit; Asylwerber; Drittstaatsangehöriger; Aufenthaltstitel; kein ErmessensspielraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.079.3614.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018