RS Lvwg 2017/10/11 VGW-101/079/3614/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §88 Abs1

Rechtssatz

Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger derzeit weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält, liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor. Für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder Konsequenzen der Gewerbeentziehung besteht im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage; die Gewerbebehörde hat im Fall der Erfüllung des Entziehungstatbestands bei der Entscheidung keinen weiteren Ermessensspielraum.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Entzug der; Gewerbeausschluss; gewerberechtsfähig; selbständige Erwerbstätigkeit; Asylwerber; Drittstaatsangehöriger; Aufenthaltstitel; kein Ermessensspielraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.079.3614.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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