TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/22 VGW-101/020/11529/2017

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau K. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.07.2017, Zl. 321915-2017,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36 GewO 1994) im Standort Wien, L.-straße entzogen und ausgesprochen, dass mit Rechtskraft dieses Bescheides gleichzeitig die weiteren Betriebsstätten in Wien, E.-straße, Wien, P.-straße und W.-straße und Wien, F.-gasse erlöschen.

Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.10.2014, GZ: ..., rechtskräftig mit 27.08.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Übertretung des § 12 2. Fall StGB iVm § 302 Abs. 1 und § 307 Abs. 1 StGB bedingt verurteilt worden. Diese Verurteilung sei nicht getilgt und bilde im Hinblick auf das Strafausmaß und die obzitierten gesetzlichen Bestimmungen einen Gewerbeausschlussgrund. Die Wirtschaftskammer Wien, Sparte Gewerbe und Handwerk habe dazu keine Stellung genommen, die Kammer für Arbeiter und Angestellte mitgeteilt, dass sie keine Gründe nennen könne, die gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung sprechen würde. Gerade aufgrund der langjährigen Erfahrung als Selbstständige (seit 2002) und Arbeitgeberin – laut dem Schreiben vom 12.6.2017 - von insgesamt 14 Mitarbeitern, davon 3 Lehrlingen, und der damit einhergehenden Verantwortung, sei es der Gewerbeinhaberin jedenfalls zumutbar und vorauszusetzen, dass sie sich mit den jeweiligen gesetzlichen Normen und Bestimmungen und den daraus resultierenden Konsequenzen Ihrer Handlungen auseinandersetze. Da somit nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe auf den Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen und die Beschwerdeführerin habe bereits im behördlichen Verfahren dargetan und auch unter Beweis gestellt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Einschreiterin die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes eben gerade nicht mehr zu befürchten sei. Verwiesen wird auf die Dauer der Unbescholtenheit und des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin, darauf, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine Tat ohne langen Tatzeitraum gehandelt habe, dass ein Parkpickerl nicht mehr gebraucht werde, dass die Einschreiterin 15 Jahre selbstständig tätig sei, 5 Geschäfte leite und Arbeitsplätze sowie Lehrlingsausbildungsplätze schaffe, dass die gerichtliche Strafe am untersten Limit angesetzt sei, dass der Einschreiterin bei Wiederholung der Tat 7 Monate Freiheitsstrafe aus der bereits erfolgten Verurteilung drohten und dass die Prognose daher eindeutig positiv sei. Auch habe die Behörde die beantragten Beweise, unter anderem die Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt und auch auf eine positive Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien nicht Bedacht genommen. Verschiedene Dokumente und Unterlagen wurden als Beweismittel vorgelegt. Es wurde daher der Antrag gestellt, unter anderem den Bescheid aufzuheben, das Beweisverfahren zu wiederholen und in der Sache zugunsten der Beschwerdeführerin selbst durch das Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen. Im weiteren wurde durch die anwesenden Parteien folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin:

„Mir ist bekannt, worum es geht. Die Entziehung erfolgte, weil ich diesen Fehler gemacht habe und den falschen Leuten vertraut habe. Zum Entziehungsgrund gebe ich an, dass ich damals einen Herrn kennengelernt habe. Der hat mir vorgeschlagen, Parkpickerl für zwei Bezirke zu besorgen. Ich selbst hatte keine Zeit zum Magistrat zu gehen und dieser Herr hat dann die Magistratswege für mich erledigt und das Geld übernommen. Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen. Es handelte sich damals um EUR 600,-- für beide Parkpickerl.

Ich habe jetzt die Einsicht, dass ich damals einen Fehler gemacht habe und liegt auch die Notsituation der fehlenden Zeit nicht mehr vor, weil ich anders als früher, wo ich weder eine Parkgarage noch einen fixen Parkplatz hatte, nunmehr bei meinem Wohnort eine Parkgarage und auch einen Parkplatz bei meiner Hauptfiliale besitze. Es war sicher ein Fehler von mir, ich denke eine Strafe würde man nicht bekommen, wenn man keine entsprechende Handlung gesetzt hätte. Im April 2002 habe ich meine erste Filiale aufgemacht, mittlerweile hat der Betrieb sechs Filialen. Ich bin im Stande die Verwaltungsvorschriften einzuhalten, das Geschäft läuft gut, die Mitarbeiter arbeiten zufriedenstellend und die Umsätze sind in Ordnung. Ich bin fast sechs Jahre mit meinem Lebensgefährten zusammen. Ich habe zwei Kinder, ein Kind ist 16 und eines ist 21 Jahre alt. Ich beschäftige nunmehr insgesamt 18 Mitarbeiter. Meine Haupttätigkeit liegt in der Betriebsstätte im ... Bezirk. Dort habe ich auch eine Parkgarage. Ich bin 50 – 55 Stunden in der Woche in meiner Arbeit. Im Bereich der Lehrlingsausbildung arbeite ich sowohl mit dem IP-Center, wie auch mit dem AMS zusammen. Im letzten Monat sind vier Lehrlinge fertiggeworden, eine davon war meine Tochter, die mittlerweile studiert. Wenn ich an das Urteil zurückdenke, habe ich daraus gelernt, dass ich noch mehr nachdenken und noch mehr prüfen muss, dass ich nicht jedem vertrauen darf und darauf achten muss, keine Fehler zu begehen. Zukünftiges Wohlverhalten ist schon deshalb von mir zu erwarten, weil ich meinen Kindern und den Lehrlingen ein Vorbild sein möchte und ihnen zeigen möchte, wie man sich richtig verhält und wie man auf den richtigen Weg kommt. Die Ansprechperson im IP-Center ist Frau B., im AMS ist das Frau F.. Ich habe Zusatzqualifikationen erreicht, Permanent Make up und Nageldesign und habe in meiner Schwangerschaft auch den Taxischein gemacht. Ich bin weder verschuldet, noch habe ich Kredite laufen. Ich entnehme dem Betrieb mein Einkommen. Für die Sorgepflichten bei meinen Kindern komme ich mit meinem Einkommen auf. Ich werde von meinem Lebensgefährten unterstützt, im Haushalt werden die Kosten geteilt. Wir leben gemeinsam. Meine 16-jährige Tochter wohnt noch bei mir, fallweise ist sie auch bei ihrem Vater. Meine 21-jährige Tochter ist bereits ausgezogen.“

Ku. S.

„Die Standesvertretung hat ein allgemeines Interesse, dass es in ihrem Bereich zu keinen Entziehungen kommt. Wir nehmen in solchen Verfahren immer Stellung und geben den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der Bf ist aufgrund eines Schreibfehlers bei meinem Namen in der E-Mailadresse zunächst nicht eingelangt. Die Bf hat sich dann nach dem Bescheid bei uns gerührt, warum wir keine Stellung genommen hätten. Es ist für mich neu, dass zwei Jahre nach der Verurteilung erst der Entzug stattfindet und bei der Bf selbst ist festzustellen, dass ihr Betrieb, mit mehreren Betriebsstätten, aktuell eher die Ausnahme ist, weil es nunmehr zahlreiche EinPersonen-Unternehmen, abgesehen von den großen Ketten, gibt. Eigentlich müsste eine Erhaltung des Betriebes aus Sicht der AK auch in deren Interesse sein, weil zahlreiche Arbeitsplätze betroffen sind und, soweit ich weiß, dort auch eine Lehrlingsausbildung stattfindet. Aus unserer Sicht spricht gegen die Entziehung, dass es sich hier um eine Existenzfrage handelt und ganz allgemein wirtschaftliche Gründe dagegensprechen. Wie bereits ausgeführt, gibt es mittlerweile zahlreiche EPUS und der gegenständliche Betrieb entspricht den Vorstellungen einer Standesvertretung eines Friseurbetriebes.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient keinen Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern (VwGH 24.3.2004, Zl. 2004/04/0031).

Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (auf strafbaren Handlungen) des § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen. Der Rechtsprechung zufolge (vgl. VwGH 18.5.2016, Zl. Ra 2016/04/0046) ist nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.

Die in § 26 Abs. 1 GewO 1994 (Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss zwecks Begründung eines Gewerberechts) und § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Absehen von der Entziehung einer aufrechten Gewerbeberechtigung) geregelten Prognosen haben entsprechend ihrem spiegelbildlichen Wortlaut nach den gleichen Kriterien zu erfolgen, weshalb in solchen Fällen grundsätzlich die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beiden Bestimmungen maßgeblich ist. Die § 26 Abs. 1 bzw. § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 dienen hauptsächlich dem Schutz von Personen (potenziellen Kunden, Arbeitnehmern und sonstigen in Betracht kommenden Geschäftspartnern des Gewerbetreibenden) durch Hintanhaltung einer Begehung gleichartiger Straftaten bei einer erstmaligen bzw. weiteren Gewerbeausübung.

Während die Gewerbebehörde hinsichtlich Begehung und Art der in Rede stehenden strafbaren Handlungen an die rechtskräftige (und im vorliegenden Fall unstrittige) Verurteilung durch das Strafgericht gebunden ist und daher hinsichtlich der Tatumstände und des Verschuldensgrades von den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen auszugehen hat, hat sie die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht grundsätzlich selbständig zu beurteilen, ohne bei der von ihr zu treffenden Prognose etwa an spezifische gerichtliche Strafzumessungsgründe oder den Inhalt einer Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2008/04/0009).

Unter dem Aspekt der Eigenart der strafbaren Handlung ist, wie der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, zunächst die Eignung des in Rede stehenden Gewerbes für die Begehung gleicher oder ähnlicher (iSv gegen die gleichen Rechtsgüter gerichteter) Straftaten zu bewerten. Nicht relevant ist, ob die der ausschlussbegründenden Verurteilung zu Grunde liegende Straftat bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden oder eines sonstigen Gewerbes verübt wurde, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stand, oder ob der betreffende Sachverhalt in gleicher Konstellation auch im Zusammenhang mit der (weiteren) Gewerbeausübung auftreten kann (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, mwV). Auch kommt es nicht darauf an, ob das Gewerbe „klassisch“ für die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten geeignet ist oder diesbezüglich eine erhöhte Gefahrensituation aufweist (vgl. VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043).

Das Persönlichkeitsbild des Täters – ebenso wie die gesamte Befürchtung im Sinn der § 26 Abs. 1 bzw. § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 – können sich nach der Rechtsprechung des VwGH bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 8.5.2002, 2002/04/0030, mwV). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftaten, etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum oder die Höhe eines Schadensbetrags (vgl. etwa VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). Ferner hat die Gewerbebehörde auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.12.2013, 2013/04/0151, mwV).

Grundsätzlich sind bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Nachsichtswerber bei der angestrebten bzw. der von der Entziehung bedrohte Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Gewerbeausübung gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Ein wesentliches Kriterium ist hier das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung in letzter Zeit überwiegend (sofern keine besonderen Umstände vorliegen) auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung, gelegentlich aber auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstellt (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 6.10.2009, 2009/04/0262; VwGH 11.11.1998, 98/04/0174). Allgemein kommt bei der Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwV).

Nach VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt wird (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN, sowie auch das E vom 28. September 2011, 2011/04/0148, wo sechseinhalb Jahre Wohlverhalten seit der letzten Straftat angesichts eines längeren Delikszeitraumes als nicht ausreichend angesehen wurde).

In VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025 führte der Gerichtshof aus, im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.

Gegenständlich liegt der angefochtenen gewerbebehördlichen Maßnahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid bezeichneten Gerichtsurteil zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2011 einen als Vertragsbediensteten der Stadt Wien für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO Zuständigen, mithin einen Beamten der Gemeinde Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf „wirksame Parkraumbewirtschaftung“ und auf Einhebung der Parkometerabgabe zu schädigen, dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er „Original-Parkpickerl“ ohne entsprechenden formellen Antrag sowie ohne Prüfung der von der Gemeinde Wien im Sinne einer effektiven und zielführenden Parkraumbewirtschaftung erstellten Voraussetzungen für die von seinen Abnehmern gewünschten Bezirke gegen Bezahlung eines nicht den standardmäßigen Tarifen entsprechenden, geringeren Betrages herstellte und die solcherart eingehobene Beträge nicht an die Gemeindekasse abführe, sondern für private Zwecke verwendete, indem sie einem unbekannten Mittelsmann dieser Person in Kenntnis des Tatplanes das Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeuges und 2 von ihr gewünschte Bezirke samt Gültigkeitsdauer von jeweils 2 Jahren mitgeteilt habe und ihm anschließend nach Erhalt der beiden widerrechtlich hergestellten Parkpickerl € 600 übergeben habe und durch diese Handlung den dort bezeichneten Mittelsmann dazu bestimmt habe, diesem als Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für diesen anzubieten, wobei sie gewusst habe, dass zumindest ein Teil dieses Geldbetrages an den Beamten weitergeleitet werden würde. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil aus, dass entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes die Freiheitsstrafe sehr wohl geeignet sei, bei potentiellen Tätern entsprechend abschreckende Wirkung zu erzielen und die allgemeine Normentreue der Bevölkerung zu stärken. Zu der zum objektiven Geschehensablauf geständigen Einlassung der Angeklagten wurde festgehalten, dass die Angaben der Angeklagten fallbezogen für die Wahrheitsfindung nicht relevant gewesen sein, hätten diese doch nicht zur Ausforschung des unbekannten Mittelsmann geführt und den Sachverhalt über den bereits bekannten Umfang hinaus aufgeklärt.

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Normen, die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde lagen, dienen vor allem dem Schutz des Ansehens öffentlich Bediensteter und der Integrität öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von Behörden, und (im vorliegenden Fall damit in Verbindung) auch dem Schutz des Staatshaushaltes vor entgangenen Einnahmen. Das von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid entzogene Gewerbe (Friseure und Perückenmacher) bietet eine ganze Reihe von Gelegenheiten und Anreizen, sich im Weg der Beteiligung am Amtsmissbrauch oder der Bestechung Vorteile gerade bei seiner Ausübung zu verschaffen oder betriebliche Kontakte für derartige Absprachen zu nutzen.

Im strafbaren Verhalten der Beschwerdeführerin manifestierte sich im Jahre 2011 eine Neigung, jede sich bietende Gelegenheit zur Umgehung bürokratischer Hürden bzw. zur Vermeidung von im Alltagsleben anfallenden Kosten (hier: Kurzparkgebühren) auszunützen, ohne dabei auf strafrechtliche Konsequenzen für sich selbst, aber auch für andere Rücksicht zu nehmen. Dies alles auch bei Vorliegen von Umständen, die bei einer lange erwachsenen Person mit ausgereifter Persönlichkeit jedenfalls Zweifel hervorrufen müssen. Da die Beschwerdeführerin damals bereits über 46 Jahre alt war, kann die Vorgangsweise nicht mehr jugendlicher Unbesonnenheit zugeschrieben werden. Für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Konsequenzen der Entziehung des Gewerbes besteht im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 28.9.2011; 2010/04/0134; 8.5.2002, 2001/04/0043, mwV).

Obwohl die in Rede stehenden Tathandlungen gerade im Hinblick auf die zahlreichen Möglichkeiten, die das entzogene Gewerbe für Straftaten im Zusammenhang mit Amtsdelikten eröffnet, keinesfalls zu bagatellisieren sind, führt die Beschwerde aus folgenden Gründen zum Erfolg:

Die der in Rede stehenden Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten beruhen auf einem einzigen Vorfall. Ein intaktes familiäres und berufliches Umfeld wurde schon im gerichtlichen Strafverfahren festgestellt und ist dieses, wie der Aussage der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entnommen werden kann, nach wie vor aufrecht. Das Strafgericht konnte unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens das Auslangen finden. In diesem Zusammenhang kann auch (hier zu Gunsten der Beschwerdeführerin) mitberücksichtigt werden, dass bereits die in Betracht kommende Mindeststrafe das Doppelte der auschlussbegründenden Strafgrenze nach § 13 Abs. 1 Z 1b GewO 1994 betrug. Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass ein Bemühen um einen ordentlichen Lebenswandel grundsätzlich stets vorhanden und von Erfolg gekrönt war.

Das Ende des Tatzeitraums liegt nunmehr über sechs Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht schuldeinsichtig gezeigt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat sie zumindest erkennen lassen, dass ihr bewusst ist, nicht rechtmäßig gehandelt zu haben. Im Übrigen lässt der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck darauf schließen, dass sie jedenfalls in Angelegenheiten, die Auswirkungen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld, also auf die eigene Person, ihre Familienangehörigen oder ihre Arbeit haben könnten, nunmehr verantwortungsbewusst agiert, sorgfältig vorgeht und ihr strafrechtlich relevante Vorhaben grundsätzlich fern liegen, zumal sie vor und nach der der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftat strafrechtlich unauffällig und unbescholten geblieben ist. Von Bedeutung ist hier auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre ihr Gewerbe ausgeübt hat, und es im Zusammenhang damit zu keinerlei sonstigen strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist. Die gegenständliche Tat stand in offenkundigem Widerspruch zum bisherigen und nachfolgenden Sozialverhalten der Beschwerdeführerin.

Was den in der Straftat manifestierten delinquenten Ansatz betrifft, hat die Beschwerdeführerin, wie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, den Eindruck vermittelt, dass die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung in ihrem Fall deutlich zum Tragen gekommen ist, zumal sie die Probleme (Parksituation), die im Weiteren zur Straftat geführt haben, einer anderen Lösung zugeführt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch allfällige Hilfestellungen im Zusammenhang mit Behördendienstleistungen künftig sehr genau überdenken und auf Rechtmäßigkeit hinterfragen wird. In Verbindung mit den übrigen Lebensumständen der BF, ihrer guten sozialen Integration sowie ihren ernsthaften beruflichen Ambitionen, kann angenommen werden, dass das gegenständliche strafgerichtlich geahndete Verhalten ein einmaliger Vorfall bleiben wird.

Im Ergebnis ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bei Abwägung aller erörterten Umstände, insbesondere des langjährigen Wohlverhaltens, des sozial unauffälligen Verhaltens sowohl vor wie auch nach der Tat, der Tatsache, dass es sich um eine Einzeltat mit einem kurzen Deliktszeitraum handelte sowie im Hinblick auf den positiven persönlichen Eindruck und trotz noch nicht abgelaufener Probezeit zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung des ihr mit angefochtenem Bescheid entzogenen Gewerbes in ähnlicher Weise straffällig werden könnte. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Entzug der; Gewerbeausschluss; gerichtliche Verurteilung; Prognoseentscheidung; Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten; Wohlverhalten, zwischenzeitliches; gewerberechtliche Zukunftsprognose; Amtsdelikt; Lebenswandel, ordentlicher; Abwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.020.11529.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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