RS Lvwg 2017/12/6 VGW-151/023/14445/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.12.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §2 Abs1 Z15
NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11
NAG §19 Abs1
NAG §29 Abs1
NAG §63 Abs1
NAG-DV §7 Abs1
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
AVG §9 AVG

Rechtssatz

Allerdings judizierte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob bereits getätigte Verfahrenshandlungen eines (mündigen) Minderjährigen – im konkreten Fall ging es um eine Wohnsitzmeldung – durch nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geheilt werden können, dass eine derartige Verfahrenshandlung dann Rechtswirksamkeit erlangen kann, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter (nachträglich) genehmigt wird (vgl. VwGH, 18. Februar 2002, Zl. 2002/05/0992). Nichts anderes kann auch dann gelten, wenn die einschreitende Person im Laufe des Verfahrens wegen Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Eigenberechtigung erlangt und ihre Verfahrenshandlungen nachträglich genehmigt (vgl. diesbezüglich auch OGH, 27. Oktober 1992, Zl. 5Ob512/92 uam). Auch judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass jemand, der geschäftsunfähig ist, durchaus in der Lage sein kann, Fragen zu verstehen und diesem Verständnis gemäß dazu Wissenserklärungen (wenngleich nicht auch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen) abzugeben (vgl. VwGH, 30. März 1993, 92/08/0183, VwGH, 30. September 1997, Zl. 97/08/0017).

Schlagworte

Prozessfähigkeit, Volljährigkeit, Vorfrage, Nichtakt, gesetzlicher Vertreter, nachträgliche Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.14445.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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