Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.12.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z15Rechtssatz
Allerdings judizierte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob bereits getätigte Verfahrenshandlungen eines (mündigen) Minderjährigen – im konkreten Fall ging es um eine Wohnsitzmeldung – durch nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geheilt werden können, dass eine derartige Verfahrenshandlung dann Rechtswirksamkeit erlangen kann, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter (nachträglich) genehmigt wird (vgl. VwGH, 18. Februar 2002, Zl. 2002/05/0992). Nichts anderes kann auch dann gelten, wenn die einschreitende Person im Laufe des Verfahrens wegen Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Eigenberechtigung erlangt und ihre Verfahrenshandlungen nachträglich genehmigt (vgl. diesbezüglich auch OGH, 27. Oktober 1992, Zl. 5Ob512/92 uam). Auch judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass jemand, der geschäftsunfähig ist, durchaus in der Lage sein kann, Fragen zu verstehen und diesem Verständnis gemäß dazu Wissenserklärungen (wenngleich nicht auch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen) abzugeben (vgl. VwGH, 30. März 1993, 92/08/0183, VwGH, 30. September 1997, Zl. 97/08/0017).
Schlagworte
Prozessfähigkeit, Volljährigkeit, Vorfrage, Nichtakt, gesetzlicher Vertreter, nachträgliche GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.14445.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018