TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/15 VGW-251/037/7161/2017/A

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1
BetriebsO 1994 §15 Abs1
BetriebsO 1994 §16 Abs1
BetriebsO 1994 §16 Abs10
VVG §5
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn A. N. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.04.2017, Zl. T/66/VA/17, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe,

zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat an Herrn A. N. den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.04.2017 zur Zahl T/66/VA/17 mit folgendem Spruch gerichtet:

„I. Bescheid über eine Zwangsstrafe

Mit Schreiben vom 03.02.2017, Zahl w.o., haben wir Sie aufgefordert, die Ihnen bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen:

Zur Ablieferung Ihres Ausweises für Schülertransporte Nr. ... ausgestellt am 03.05.2006 von der BPD Wien an die Behörde

Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:

Geldstrafe von € 363,--

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Sachverhalt ausführt, dass ihm am 12.10.2016 von der Kriminalpolizei alle Karten, die bei ihm vorgefunden worden seien, beschlagnahmt worden seien. Den fraglichen Ausweis habe entweder die zuständige Kriminalpolizei Niederösterreich oder die zuständige Staatsanwaltschaft.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird Folgendes festgestellt:

Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde am 03.05.2006 ein Ausweis für Schülertransporte mit der Nr. ... (in der Folge kurz: Ausweis) ausgestellt, dessen Voraussetzung das Vorliegen einer Lenkberechtigung der Klasse B war.

Nachdem diese Lenkberechtigung der Klasse B dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen worden war, erließ die Behörde einen an den Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters Rechtsanwalt Dr. T. gerichteten, mit 03.02.2017 datierten Bescheid zur Zahl T/66/VA/17 mit folgendem Spruch:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt, entzieht Ihnen gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr.951/1993 in der geltenden Fassung) den Ausweis für Schülertransporte Nr. ..., ausgestellt am 03.05.2006, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zum Wiedererlangen einer gültigen Lenkberechtigung.

Der oben genannte Ausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“

Die diesen Bescheid beinhaltende Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.02.2017 an der Abgabestelle in Wien, G.-gasse, bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt, dort ab dem 08.02.2017 zur Abholung bereitgehalten und in der Folge auch behoben.

Da der Beschwerdeführer der ihn treffenden Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Ausweises nicht nachkam, drohte die Behörde ihm mit Schreiben vom 23.02.2017 die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 363,-- gemäß § 5 VVG für den Fall an, dass er der ihn höchstpersönlich treffenden, bisher jedoch noch nicht erfüllten Verpflichtung zur Ablieferung des am 03.05.2006 ausgestellten Ausweises für Schülertransporte Nr. ... nun auch innerhalb einer Frist von drei Tagen nicht nachkomme.

Da diese Frist verstrich, ohne dass der Beschwerdeführer den Ausweis bei der Behörde abgeliefert hatte, erließ diese den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in der zuvor angedrohten Höhe verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (nachdem mitgeteilt worden war, dass er nicht mehr von Rechtsanwalt Dr. T. vertreten werde) nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Wohnadresse am 26.04.2017 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle am 26.04.2017 rechtswirksam zugestellt und von diesem mit Beschwerde von 27.04.2017 bekämpft.

Der Ausweis wurde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht abgeliefert.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, der neben Unterlagen zu den vorgelagerten Geschehnissen (bezüglich der Ausstellung des Ausweises für Schülertransporte und bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B) auch jenen (unbekämpft gebliebenen) Bescheid der Behörde von 03.02.2017 zur Zahl T/66/VA/17 enthält, mit dem dem Beschwerdeführer dieser Ausweis entzogen und mit dem er zu dessen unverzüglicher Ablieferung verpflichtet wurde, und den diesbezüglichen Zustellnachweis, nach dem die diesen enthaltende Sendung dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters nach einem am 07.02.2017 an der Abgabestelle in Wien, G.-gasse, erfolglos gebliebenen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt und dort ab 08.02.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde.

Der behördliche Akt beinhaltet auch das in der Folge von der Behörde an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben von 23.02.2017 mit folgendem Text:

„Androhung einer Zwangsstrafe

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr!

Mit Bescheid vom 03.02.2017, Zahl w.o., sind Sie zu folgender Leistung verpflichtet worden:

Zur Ablieferung Ihres Ausweises für Schülertransporte Nr. ... ausgestellt am 03.05.2006 von der BPD Wien an die Behörde.

Dieser Verpflichtung sind Sie bisher nicht (nicht vollständig) nachgekommen. Die Leistung kann aber auch durch niemanden anderen erbracht werden. Wir setzen Ihnen für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 3 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens.

Wenn Sie diese Nachfrist nicht beachten, werden wir die Erfüllung der Verpflichtung mit folgenden Zwangsstrafen erzwingen:

Geldstrafe von € 363,--

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“

Der Beschwerdeführer kam der ihn treffenden Verpflichtung nicht nach, sondern reagierte darauf (nur) mit E-Mail von 13.03.2017 mit folgendem Text:

„Wie gerade telefonisch besprochen, hatte ich am 12.10.2016 den Ausweis für Schülertransport in meiner Geldbörse. Mir wurde am 12.10.2016 zur Gänze 100 % alle Ausweise beschlagnahmt. Dafür bekam ich bis heute noch keine Sicherstellungsliste von der Polizei. Ob der Ausweis für Schülertransporte mit der Nr ..., ausgestellt am 03.05.2006, noch die Polizei hat, weiß ich nicht. Der zuständige Polizeibeamte heißt Herr F. Z. und hat die Handynummer .... Bitte mit diesem Polizeibeamten Kontakt aufnehmen. …

Ich habe diesen Schülertransportausweis mit der Nummer ... seit den 12.10.2016 NICHT mehr. …“

Auf diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde teilte der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte zuständige Polizeibeamte mit E-Mail vom 14.03.2017 mit, dass ein Ausweis für Schülertransporte bei den hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht vorgefunden (und demgemäß auch nicht beschlagnahmt) worden war.

Aufgrund des Vorbringens in der vom Verwaltungsgericht Wien zu behandelnden Beschwerde ersuchte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben nun auch das zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft Wien um schriftliche Mitteilung, ob sich dort der dem Beschwerdeführer ausgestellte Ausweis für Schülertransporte Nr. ... vom 03.05.2006 befinde; in Beantwortung dieser Anfrage wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 12.10.2017 mitgeteilt, dass sich der fragliche Ausweis für Schülertransporte nicht im Akt befinde; im Akt befänden sich ein Sicherungsprotokoll und ein Depositenbericht vom 12.10.2016, in denen der besagte Ausweis auch nicht aufgelistet sei.

Aufgrund dieser Beweisergebnisse war der zuvor dargestellte Sachverhalt mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen festzustellen.

Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), BGBl. I Nr. 951/1993 in der Fassung gemäß BGBl. II Nr. 165/2005:

§ 15.

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.


§ 16.

(1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder

2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

(10) Für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 gelten die §§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11 und 13 sinngemäß.

§ 13.

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):

„§ 5:

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

§ 10

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung jeder Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Verwaltungsgericht Wien hat daher vorerst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein vollstreckbarer Titelbescheid vorliegt.

Diese Frage ist im gegenständlichen Fall zu bejahen:

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid von 03.02.2017 dem Beschwerdeführer den Ausweis (wegen des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzung) entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass einerseits dieser Ausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern war und dass andererseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und blieb unbekämpft. Es liegt daher ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titelbescheid vor.

Der Beschwerdeführer ist jedoch der ihm damit auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Ausweises für Schülertransporte (hier relevant: weder unverzüglich noch bis zur behördlichen Androhung einer Zwangsstrafe) nicht nachgekommen.

Es steht daher fest, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

Es ist daher zu prüfen, ob eine unzulässige Vollstreckung vorliegt:

Vollstreckungsmittel für die Durchsetzung vor unvertretbaren Leistungen (wie im gegenständlichen Fall die unverzügliche Ablieferung eines Ausweises) ist gemäß § 5 VVG die Verhängung von Zwangsstrafen.

Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist (Paritionsfrist). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Eine Zwangsstrafe zur Bewirkung einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 5 VVG dient nur dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu bewegen, jedoch stellt sie keine Strafe für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam des Verpflichteten dar (siehe dazu etwa VwGH von 26.02.2002, Zl. 2001/11/0281).

Die Vollstreckung des Titelbescheides wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185), wenn die zu erfüllende Verpflichtung zu unbestimmt wäre, wenn dem Beschwerdeführer keine Nachfrist gesetzt worden wäre oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung tatsächlich unmöglich wäre.

Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen, dass er seiner Verpflichtung zur Abgabe des Ausweises bis dato nicht nachgekommen ist, nicht widersprochen; er macht geltend, dass er nicht mehr im Besitz des verfahrensgegenständlichen Ausweises sei, weil ihm dieser am 12.10.2016 von der Kriminalpolizei abgenommen worden sei.

Alle Ermittlungsergebnisse der Behörde und des Verwaltungsgerichtes Wien haben jedoch ergeben, dass der gegenständliche Ausweis weder bei der Festnahme des Beschwerdeführers bei diesem selbst noch bei den durchgeführten Hausdurchsuchungen vorgefunden (und daher auch nicht beschlagnahmt) wurde und sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht in den kriminalpolizeilichen oder gerichtlichen Akten befindet; weder der an der Festnahme des Beschwerdeführers führend beteiligte Polizeibeamte noch die entsprechenden gerichtlichen Stellen waren über Existenz und Verbleib des gegenständlichen Ausweises informiert. Die Behauptungen des Beschwerdeführers blieben daher gänzlich unbestätigt und es muss daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Pflicht zur Ablieferung des Ausweises nicht nachgekommen ist, ohne dass es den von ihm geltend gemachten Grund hiefür gibt.

Im gegebenen Fall liegt somit ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titelbescheid vor und erweist sich auch die Vollstreckung (im Wege der Verhängung einer Zwangsstrafe) als zulässig und erforderlich, um die den Beschwerdeführer höchstpersönlich treffende Verpflichtung zur Ablieferung des am 03.02.2006 von der Behörde ausgestellten Ausweises für Schülertransporte mit Nr. ..., der er bis dato nicht nachgekommen ist, zu erfüllen.

Der behördliche Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unvertretbare Leistung, Paritionsfrist, Zwangsstrafe, rechtskräftiger Titelbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.037.7161.2017.A

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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