Entscheidungsdatum
23.02.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M. E., G.-straße, Wien, in der Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 14.11.2017, Zl. VStV/917301111419/2017, wegen Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag von Euro 15,20, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt
„1. Sie haben am 11.06.2017 um 12:28 Uhr in 1180 Wien, Türkenschanzplatz 8, in Fahrtrichtung Peter-Jordan-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 76,00
1 Tage(n) 11 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs.3 lit. a StVO
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 86,00.“
In seiner fristgerechten per Email eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor: „Ich erhebe Beschwerde, da für mich der beschriebene Tathergang nicht verständlich ist.“
Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde er auf die Mangelhaftigkeit seiner Beschwerde hingewiesen, welche weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch das Begehren enthält.
Mit Mail vom 25.12.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er könne bei der in der Anzeige enthaltenen Tatbeschreibung keine Verletzung der Rechtsvorschriften erkennen. Er hoffe, es sei als Begründung genug, wenn er schreibe: „Ich beschwere mich, weil die Tatbeschreibung nicht möglich ist.“ Für den Fall, dass diese Erklärung nicht reichen solle, ersuche er um Fristverlängerung, damit er sich einen Anwalt nehmen könne. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Da sich die Beschwerde sohin nur gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, konnte eine Entscheidung ohne öffentlich mündliche Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er zu einer auf die Minute bestimmten Zeit in 1180 Wien, Türkenschanzplatz 8, in Fahrtrichtung Peter-Jordan-Straße als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten. Nun besteht aber von der Adresse Türkenschanzplatz 8 eine einzige Möglichkeit, die Fahrtrichtung Peter-Jordan-Straße einzuschlagen, nämlich indem man die Fahrt nicht in gerader Richtung in die Hasenauerstraße fortsetzt, sondern nach links in die Max-Emanuel-Straße einbiegt, welche in kurzem Weg in die Peter-Jordan-Straße mündet. Es wird dem Beschwerdeführer sohin eindeutig vorgeworfen, er habe vor dem Linksabbiegen in die Max-Emanuel-Straße nicht den linken Blinker seines Fahrzeuges betätigt. Ebendies ist aber nach § 11 Abs. 2 StVO strafbar. Da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was Zweifel an der Anlastung erwecken könnte, und weder seine Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort bestreitet noch behauptet, er hätte den Blinker zeitgerecht betätigt, war von der Richtigkeit der Anzeige auszugehen, womit der angelastete Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der Mitteilung der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung an andere Verkehrsteilnehmer und somit an der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering war.
Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Mildernd und erschwerend war kein Umstand; ausgegangen wurde von durchschnittlich wirtschaftlichen Verhältnissen, zumal der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben hat. Im Hinblick auf die Strafobergrenze von 726,00 Euro ist die verhängte Geldstrafe keineswegs überhöht, sondern schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer sowie andere Verkehrsteilnehmer dazu anzuhalten, in Hinkunft die Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig den anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kein Blinker beim LinksabbiegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.013.16552.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018