Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Es spielt iZm dem hinreichend konkretisierten Tatvorwurf keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer (möglicherweise) bewusst ist, um welche Handlung es geht, kann doch nicht einmal ein Geständnis eine rechtmäßige Verfolgungshandlung ersetzen (vgl. VwGH 92/03/0249).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Änderung; Tatumschreibung; Verfolgungshandlung; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2981.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018