Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
ZustG §11Rechtssatz
War die Zustellung der Erledigung mangels erforderlicher Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nicht wirksam, ist diese Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren und die dagegen erhobene Beschwerde ist mangels Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellung; Bescheid; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1612.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018