TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/26 2000/05/0016

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Hubert Troppmann und der Herta Troppmann in Pyhra, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, Utzstraße 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. September 1998, Zl. RU1-V-98028/00, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef und Josefa Harm in Pyhra Nr. 22, 2. Marktgemeinde Pyhra, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, B 1914/98-11, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Nachdem die Erstmitbeteiligten ihr Bauansuchen vom 8. November 1996 zurückgelegt hatten, beantragen sie mit Eingaben vom 25. Juni 1997 einerseits die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung beim bestehenden Stallgebäude und für den Neubau einer Güllegrube und einer Traktorgarage auf den Grundstücken Nr. 236/1, .32 und .36, sowie andererseits für den Einbau eines Schweinestalles beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf den Grundstücken Nr. 236/1 und .32 je KG Pyhra. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 284/2 und 240/4 je KG Pyhra. Zwischen den zu bebauenden Grundstücken und den Grundstücken der Beschwerdeführer liegen mehrere Liegenschaften, die Entfernung zwischen den zu bebauenden Grundstücken und jener der Beschwerdeführer beträgt rund 100 m.

Zu den Bauverhandlungen über die eingereichten Projekte der Erstmitbeteiligten wurden die Beschwerdeführer nicht geladen. In der Folge erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheiden vom 31. Jänner 1998 die beantragten Baubewilligungen.

Mit Schreiben vom 26. August 1997 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung, mit Bescheiden vom 29. Oktober 1997 wurden diese Ansuchen abgewiesen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheiden vom 18. Februar 1998 keine Folge. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. September 1998 mit der Begründung abgewiesen, dass den Beschwerdeführern auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ BO 1996 keine Parteistellung zukomme.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, Zlen. B 1913/98-11, B 1914/98-11, B 1915/98-11, abgelehnt und die Beschwerden der gegenständlichen Beschwerdeführer sowie weiterer Liegenschaftseigentümer dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zusammengefasst führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührten, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Einräumung der Parteistellung und Ausgestaltung der Parteirechte im Verwaltungsverfahren (vgl. VfSlg. 8279/1998, 10844/1986) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer in jenem Baubewilligungsverfahren der Erstmitbeteiligten ist, die mit den Eingaben vom 25. Juni 1997 eingeleitet wurden; frühere Ansuchen sind nicht verfahrensgegenständlich.

Die Ansuchen der Erstmitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung langten bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am 30. Juni 1997 ein. Auf diese Verfahren ist daher die Niederösterreichische Bauordnung 1996 anzuwenden. Nach deren § 6 Abs. 1 Z. 3 können die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung erlangen.

Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer haben mit den zu bebauenden Grundstücken keine gemeinsame Grundgrenze, zwischen ihnen liegen mehrere Liegenschaften, die Entfernung zwischen den Grundstücksgrenzen der Liegenschaften der Beschwerdeführer und den zu bebauenden Grundstücken beträgt wesentlich mehr als 14 m, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die dazwischen liegenden Grundstücke als Grüngürtel, Gewässer oder öffentliche Verkehrsflächen anzusehen sind bzw. ob jedenfalls bei einer Entfernung von weniger als 14 m eine Parteistellung in Frage kommt.

Mit Recht hat daher schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Ansuchen um Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen; da die Baubehörden zuständig sind, über die Parteistellung von Anrainern in einem Baubewilligungsverfahren abzusprechen, liegt auch keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 1996, er sieht sich daher nicht gehalten, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050016.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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