RS Lvwg 2018/1/17 LVwG-AV-321/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §4 Z7
BauO NÖ 2014 §35
BauO NÖ 1996 §14 Z2
ABGB §418

Rechtssatz

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen.

Schlagworte

Baurecht; Baubewilligung; Entfernung; Bauwerk; Superädifikat;

Anmerkung

VwGH 09.03.2020, Ra 2018/05/0045-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.321.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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