Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
SHG NÖ 2000 §37 Abs1Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtlage auszurichten (vgl. VwGH Ro 2014/07/0105). […] Lag dem begehrten Kostenersatz die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu Grunde, gelangt § 330a ASVG zur Anwendung, weshalb der Kostenersatzbescheid zu beheben ist. Die Verwaltungsbehörde darf im Sinne des § 707a Abs. 2 zweiter Satz ASVG Ersatzansprüche nicht mehr geltend machen und hat das gegenständliche laufende Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Pflegeregress;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1266.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018