RS Lvwg 2018/1/18 LVwG-AV-1266/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

SHG NÖ 2000 §37 Abs1
SHG NÖ 2000 §38 Abs1
SHG NÖ 2000 §38 Abs4
ASVG §330a
ASVG §707a Abs2

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtlage auszurichten (vgl. VwGH Ro 2014/07/0105). […] Lag dem begehrten Kostenersatz die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu Grunde, gelangt § 330a ASVG zur Anwendung, weshalb der Kostenersatzbescheid zu beheben ist. Die Verwaltungsbehörde darf im Sinne des § 707a Abs. 2 zweiter Satz ASVG Ersatzansprüche nicht mehr geltend machen und hat das gegenständliche laufende Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Pflegeregress;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1266.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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