Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
SHG NÖ 2000 §37 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrätin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn JW, vertreten durch Frau AM und Herrn EW, diese vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 13. September 2017, Zl. KRJ3-H-1555/002, betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) in der Höhe von € 49.295,00, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems den Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Krems mit Bescheid vom 18. Februar 2015, Zl. KRJ3-H-1555/002, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege von 9. Februar 2015 bis 12. Februar 2015 im Pflegeheim *** GesmbH und ab 12. Februar 2015 im Pflegezentrum *** für die Zeit von 9. Februar 2015 bis 31. Mai 2017 in der Höhe von € 49.295,00 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfe bei stationärer Pflege über nicht sofort verwertbares Liegenschaftsvermögen mit einem Gesamtschätzwert in Höhe von € 98.555,00 laut Schätzgutachten des Gebietsbauamtes *** vom 4.10.2016 sowie eine weitere Liegenschaft mit einem Gesamtschätzwert in Höhe von € 11.716,00 laut Schätzgutachten der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27.07.2016.
Diese Liegenschaften würden nicht dem Wohnbedarf dienen und seien daher als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Der Lebensunterhalt von Herrn JW sei durch den Aufenthalt im Pflegezentrum *** gesichert. Da im aufnahmebescheid der Behörde vom 18.2.2015 irrtümlicherweise nur die Liegenschaft, Grundbuch ***, EZ *** angeführt sei, könne nur auf diese Liegenschaft eingegangen werden. Herr JW befinde sich derzeit im Pflegezentrum ***, wobei der Aufenthalt angesichts des vorhandenen Vermögens und Einkommens selbst finanziert werde. Die Vorschreibung des Kostenersatzes könne sohin die Maßnahmen der Sozialhilfe nicht gefährden.
Gegen diesen Bescheid hat der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Zwischen dem – am *** verstorbenen – Beschwerdeführer einerseits und Frau AM und Herr EW, jeder für sich alleine, andererseits wurde im Jahr 2010 ein Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen. Diesbezüglich wurde vor dem Notar Mag. Schnaubelt ein Notariatsakt errichtet, in welchen unter anderem eine allgemeine und unbeschränkte sowie eine Prozessvollmacht vereinbart wurde sowie die Tatsache, dass die Vollmacht über den Tod des Beschwerdeführers hinausdauert.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.02.2015, Zl. KRJ3-H-1555/002, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pfleg von 9.2.2015 bis 12.2.2015 im Pflegheim *** GesmbH und ab 12.2.2015 im Pflegezentrum *** bewilligt.
Die in der Zeit von 9.2.2015 bis 31.5.2017 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 49.295,00 ergeben sich aus vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 97.223,78 abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pensions- und Pflegegeldteilung in Höhe von insgesamt € 47.928,78.
Herr JW verfügte im Zeitpunkt der Bewilligung der stationären Hilfe über nicht sofort verwertbares Vermögen, nämlich eine Liegenschaft EZ ***, Grundbuch *** sowie Liegenschaft EZ ***, Grundbuch *** mit einem Gesamtschätzwert von € 98.555,00 und eine Liegenschaft EZ ***, Grundbuch *** mit einem Gesamtschätzwert von € 11.716,00.
Mit Bescheid der Behörde vom 21.4.2017, Zl. KRJ3-H-1555/002 wurde die Herrn JW mit Bescheid vom 18.2.2015, Zl. KRJ3-H-1555/002, bewilligte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege eingestellt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, weil das bis dato nicht verwertbare Vermögen nunmehr verwertbar war.
In der Folge kam es zum angefochtenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. KRJ3-H-1555/002.
Das Vollmachtsverhältnis ergibt sich aus dem im Akt inne liegenden Notariatsakt zu Zl. 3359/2010 vom 10.3.2010.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 NÖ SHG haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:
1. der Hilfeempfänger
2. …..
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 NÖ SHG die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
Nach § 330a ASVG (Verfassungsbestimmung) ist der Zugriff auf das Vermögen von in stationärer Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Gemäß § 707a Abs. 2 ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtlage auszurichten (vgl. VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus dem bekämpften Bescheid, dass dem begehrten Kostenersatz die Unterbringung des Beschwerdeführers in niederösterreichischen Landespflegeheimen und somit in einer stationären Pflegeeinrichtung zu Grunde liegt. Damit gelangt § 330a ASVG als Paket zur Anwendung, weshalb ohne weiteres Verfahren der bekämpfte Bescheid zu beheben war. Die Verwaltungsbehörde darf im Sinne des § 707a Abs. 2 zweiter Satz ASVG Ersatzansprüche nicht mehr geltend machen und hat das gegenständliche laufende Verfahren vielmehr einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Behörde aufzuheben war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Pflegeregress;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1266.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018