Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
StVO 1960 §4 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin
HR Dr. Grassinger betreffend die Beschwerde von Frau AS, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Veronika Cortolezis, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07.10.2016, Zl. NKS2-V-16 37979/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07.10.2016, NKS2-V-16 37979/5, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch bei
„Ort:“ die Wortfolge „Hausnr. ***“ ersetzt wird durch die Wortfolge „Hausnr. ***“.
Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20 % der verhängten Geldstrafe, somit
€ 22,--, zu zahlen.
Eine ordentliche Revision gegen diese Erkenntnis ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichthofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 und 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07.10.2016, NKS2-V-16 37979/5, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des
§ 4 Abs. 5 StVO 1960 nach § 99 Abs. 3 lit. b leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 110,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin am 23.04.2016, um 11.40 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der *** „Höhe Hausnr. ***“ gegenüber der Firma Sch, Fahrzeug ***, Personenkraftwagen, nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte, da die Beschwerdeführerin beim Einparken den PKW mit dem Kennzeichen *** an der hinteren Stoßstange beschädigte.
In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Abschürfung an der hinteren Stoßstange nicht durch das von der Beschwerdeführerin gelenkte KFZ (VW- Bus) verursacht worden sein konnte. Die Stoßstange dieses VW- Busses sei auf allen Seiten abgerundet. Die Nummerntafel befinde sich auf einer Höhe zwischen
44,5 Zentimeter und 58,5 Zentimeter. Einzig die Ecke und Kanten der Nummerntafel wären spitz genug gewesen, um einen derartigen Schaden herbeizuführen. Tatsache sei jedoch, dass sich die Abschürfungen auf einer Höhe von etwa
48,5 Zentimeter befänden und somit nicht durch einen Einparkversuch dieses VW- Busses der Beschwerdeführerin verursacht worden sein konnten. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin schon vorzeitig den Einparkvorgang abgebrochen habe und sich ihr KFZ noch schräg in der Parklücke befunden habe. Daher hätten die Abschürfungen – abgesehen von dem Umstand, dass dies, wie erläutert, auf Grund der Höhe nicht möglich gewesen sei, durch das KFZ nicht verursacht werden können, da dafür ein direkter Zusammenstoß notwendig gewesen wäre. Folglich sei es zu keinem Unfall gekommen. Die belangte Behörde habe verabsäumt, auch festzustellen, dass weder der Zeuge DF noch die Zeugin MF die Beschwerdeführerin auf einen angeblichen Unfall angesprochen hätten. Der Sachverhalt sei daher unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Insbesondere habe die belangte Behörde die Gegenüberstellung der beiden beteiligten KFZ unterlassen, wodurch leicht festzustellen gewesen wäre, dass der Unfall nicht durch das KFZ der Beschwerdeführerin verursacht habe werden können.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gegenüberstellung der KFZ.
Die Beschwerdeführerin habe, lange bevor sie überhaupt in die Nähe des KFZ des Zeugen DF gekommen sei, den Einparkvorgang abgerochen. Ihr hätte daher auch nicht zu Bewusstsein kommen müssen, dass ein Schaden eingetreten sei, weil Derartiges nicht passiert sei. Somit hätten sie auch nicht die gesetzlichen Verpflichtungen getroffen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem KFZ zu keinem Zeitpunkt einem anderen Fahrzeug näher gekommen, als dies einem gewöhnlichen Einparkprozess entspreche. Hätten die Zeugen die Beschwerdeführerin über ihren Verdacht des Unfalls aufgeklärt bzw. hätte die Beschwerdeführerin akustisch oder durch eine Schüttelbewegung den Eintritt eines Unfalls wahrgenommen, wäre sie selbstverständlich ausgestiegen und hätte sich vergewissert, dass es zu keinem Unfall gekommen sei. Dieser Pflicht sei sich die Beschwerdeführerin bewusst. Weder der Zeuge DF noch die Zeugin MF hätten die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Unfall vermuteten.
Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr hohes Ausmaß der Erfahrung als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges und darauf, dass ihr eine Unfallverursachung bereits akustisch zur Kenntnis gelangt wäre.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des
§ 44 Abs. 1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung der Beschwerdeführerin, weiters durch Einvernahme der Zeugen MF, DF und AB sowie durch Vornahme einer Stellprobe sowie durch Erstellung von Befund und Gutachten des der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen der Abteilung für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Beweis erhoben wurde.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat auf die Verlesung des Aktes der Behörde, ZI. NKS2-V-16 37979/5 verzichtet, welcher somit in das Beweisverfahren einbezogen wurde.
Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurden in der Verhandlung Lichtbilddokumente vorgelegt, welche dem Amtssachverständigen zur Einsicht gegeben wurden.
Der Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten hat auf Grundlage des Aktes der Behörde, des Beweisergebnisses nach Einvernahme der oben bezeichneten Zeugen unter Zugrundlegung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie nach Durchführung einer Stellprobe mit den ehemals beteiligten Fahrzeugen (eine Reparatur am Fahrzeug des am Verkehrsgeschehen zweitbeteiligten Kraftfahrzeuges ist bis zum Tag der Verhandlung nicht erfolgt) nachstehenden Befund samt Gutachten erstattet hat:
„Die Beschwerdeführerin soll am 23.04.2016 in der ***, Gemeindegebiet von ***, mit ihrem Fahrzeug VW Bus Kennzeichen *** das gegenbeteiligte Fahrzeug Audi A4 rot, Kennzeichen ***, beschädigt haben. Von der Beschädigung am Audi sind Lichtbilder im Akt vorhanden, die offensichtlich teilweise vom Exekutivorgan stammen, welcher den Unfall aufgenommen hat und teilweise von der Geschädigten, der Zulassungsbesitzerin selber. Auf diesen Lichtbildern sind Lackabplattungen bzw. Abschürfungen bis zum Grundlack erkennbar. Laut Aufnahme durch den Exekutivbeamten befinden sich diese in einer Höhe von ca. 48 bis 49 Zentimeter. Im Zuge der Verhandlung wurde mit beiden Fahrzeugen eine Stellprobe durchgeführt. Der Schaden ist noch immer vorhanden und befindet sich auf einer Höhe von ca. 47 bis 48 Zentimetern. Beladungszustände können zum heutigen Zeitpunkt nicht eindeutig rekonstruiert werden. Das Kennzeichen bzw. die Kennzeichenhalterung am VW- Bus beginnt auf einer Höhe von 46 Zentimetern. Im Bereich 48 Zentimeter ist links und rechts ein Bruch der Kennzeichenhalterung erkennbar. Die Ecken dieser Kunststoffhalterung sind leicht in Richtung des Fahrzeuges gebogen. Auf Grund des heute durchgeführten Lokalaugenscheines kann aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall in der beschriebenen Art stattgefunden hat. Die Höhenverhältnisse bzw. das Schadensbild kann mit einem Unfallereignis in Übereinstimmung gebracht werden. Ob die Beschwerdeführerin rückwärts eingeparkt hat oder vorwärts eingeparkt hat, ist in diesem Fall unerheblich. Wichtig ist, dass ein derartiges Schadensbild entstehen kann, dass beide Fahrzeuge annähernd parallel gestanden sind. Zur Erkennbarkeit wird mit beengten Platzverhältnissen rangiert. Ist vom Lenker besondere Aufmerksamkeit aus technischer Sicht gefordert, wird so nahe rangiert, dass ein Kontakt nicht mehr ausgeschlossen werden kann, ist auf alle Fälle Nachschau zu halten. Sollte es zu einem Kontakt kommen, und ist der Lenker auf Grund des Naheverhältnisses besonders aufmerksam, hätte er den Kontakt aus technischer Sicht erfassen können.
Wenn ich gefragt werde, ob bei einer Kontaktierung der beiden Fahrzeuge im Wege der Kennzeichentafel am Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Größe des von ihr gelenkten Kraftfahrzeuges überhaupt die Kontaktierung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt sein musste, verweise ich darauf, dass es einer besonderen Aufmerksamkeit in Bezug auf ein Hindernis bedarf. Die Kontaktierung war jedenfalls mit einer Kraftwirkung verbunden. In dieser Hinsicht ist jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführerin, wie sie ausgeführt hat, das Naheverhältnis zum anderen Kraftfahrzeug auch erfassbar war bzw. dass dieses gegeben war. Eine Kontaktierung mit dem anderen Fahrzeug hätte der Beschwerdeführerin aus technischer Sicht bei der entsprechend erforderlich anzuwendenden speziellen Aufmerksamkeit zu Bewusstsein gelangen müssen, weil diese durch eine Kraftwirkung für sie auch spürbar gewesen wäre.“
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 23.04.2016, gegen 11.40 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der ***, Höhe Hausnummer ***, gegenüber der Firma Sch, den PKW VW- Bus mit dem Kennzeichen *** und beschädigte dabei im Zuge eines von ihr durchgeführten Einparkmanövers das Fahrzeug Audi A4, rot, Kennzeichen
*** derart, dass am zweitbeteiligten Fahrzeug an der Stoßstange hinten Lackabplattungen bzw. Abschürfungen bis zum Grundlack auf einer Höhe von
ca. 47 bis 48 Zentimetern entstanden sind.
An dem von der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitpunkt gelenkten Kraftfahrzeug ist an der Kennzeichentafel an der Front dieses Kraftfahrzeuges, resultierend aus diesem Vorfall, im Bereich von 48 Zentimetern vom Boden aus gemessen, links und rechts ein Bruch der Kennzeichenhalterung entstanden.
Ein Nachweis der Identität zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lenker des anderen Kraftfahrzeuges ist nicht erfolgt. Die Kontaktierung mit dem anderen Fahrzeug war jedenfalls mit einer Kraftwirkung verbunden.
Die Beschwerdeführerin hat nach der Verkehrsunfallverursachung mit Sachschaden in Fremdeigentum eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht vorgenommen.
Der Vorfall ereignete sich im Gemeindegebiet ***, auf der ***, Höhe Hausnummer ***, gegenüber der Firma Sch.
Auf Grund des erzielten Beweisergebnisses, insbesondere auf Grund der vorliegenden Lichtbildaufnahmen, spezifisch jedoch insbesondere auf Grund der seitens des erkennenden Gerichtes unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeuganagelegenheiten durchgeführten Stellprobe mit den beteiligten Fahrzeugen (am PKW *** wurde bis zur Vornahme der Stellprobe eine Reparatur des aus diesem Vorfall resultierenden Schadens nicht vorgenommen) ergab sich zweifelsfrei, dass es zum angelasteten Tatzeitpunkt an dem vorbezeichneten Ort zwischen dem von der Beschwerdeführerin gelenkten Kraftfahrzeug und abgestellten, beschädigten Kraftfahrzeug zu einer Kontaktierung im Zuge eines von der Beschwerdeführerin durchgeführten Einparkmanövers gekommen ist.
Nach den eindeutigen Feststellungen des der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen sind die Schadensbilder übereinstimmend, und hätte der Beschwerdeführerin aus technischer Sicht die Schadensverursachung in Fremdeigentum durch die erforderliche Reizkonditionierung im Zuge eines Einparkmanövers im Zusammenhang mit der vom Amtssachverständigen festgestellten, mit diesem Beschädigungsvorgang verbundenen Kraftwirkung zur Kenntnis gelangen müssen.
Die Feststellungen in Bezug auf Tatort und Tatzeit ergaben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der vernommenen Zeugen und aus den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Tatsache, dass es tatsächlich zu einer Kontaktierung des von der Beschwerdeführerin gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem bezeichneten, abgestellten Fahrzeug im Zuge des Einparkmanövers gekommen ist, aus welchem der Schaden am anderen Fahrzeug, wie oben beschrieben, resultierte sowie der Umstand, dass die Kontaktierung mit einer (wahrnehmbaren) Kraftwirkung verbunden war, ergaben sich einerseits aus der Stellprobe und andererseits aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren (auf dem Ergebnis der Stellprobe basierenden) Gutachten (samt Befund) des Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten an einem Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, sofern nicht diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Auf Grund des erzielten, oben wiedergegebenen Beweisergebnisses hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin ihres Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in Fremdeigentum zum angelasteten Tatzeitpunkt verursacht hat. Diese Verkehrsunfallverursachung hätte der Beschwerdeführerin bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges auf Grund der besonderen, notwendigen Reizkonditionierung im Zusammenhang mit einem Einparkmanöver unter gleichzeitiger Zugrundelegung der Feststellungen des Amtssachverständigen, wonach die Verkehrsunfallverursachung durch eine Kraftwirkung im Fahrzeug spürbar gewesen sein musste, zu Bewusstsein gelangen müssen.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob gegenüber der Beschwerdeführerin durch die am Unfall Zweitbeteiligten eine Mitteilung hinsichtlich der Verkehrsunfallverursachung erstattet wurde.
Das erkennende Gericht hatte, da die Beschwerdeführerin nach der Verkehrsunfallverursachung mit Sachschaden in Fremdeigentum eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle nicht erstattete, vielmehr ihr Kraftfahrzeug in Betrieb setzte und von der Stelle der Verkehrsunfallverursachung wegfuhr, ohne eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht stattgefunden hat, davon auszugehen, dass sie das ihr angelastete Tatbild erfüllt hat.
Eine spruchgemäße Korrektur des Tatortes in Bezug auf die Hausnummer konnte erfolgen, da die Beschwerdeführerin durch die gewählte Form der Tatanlastung geschützt war, neuerlich, wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden und es ihr ermöglicht wurde, konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten.
Durch die exakte Tatzeitanlastung mit der Angabe „Gemeindegebiet ***, auf der ***“ sowie der Spezifizierung „gegenüber der Firma Sch“ wurde eine ausreichend konkrete Tatanlastung innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung (Straferkenntnis vom 07.10.2016, Tatzeitpunkt: 23.04.2016) vorgenommen, sodass eine Ausbesserung der Hausnummer (entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde) spruchgemäß erfolgen konnte.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzarrest bis zu zwei Wochen vor.
Von folgenden aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin war auszugehen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von zwischen € 1.300,-- und €1.500,--, hat eine Sorgepflicht für eine nicht selbsterhaltungsfähige Tochter und ist Hälfteeigentümerin eines Ferienhauses. Weiters treffen sie gemeinsam mit ihrem Mann Rückzahlungsverpflichtungen im Ausmaß von monatlich ca. € 200,--.
Der Beschwerdeführerin ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, die einem durchschnittlich sorgfältigem Lenker eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zuzumuten ist, hätte ihr die Verkehrsunfallverursachung mit Sachschaden in Fremdeigentum auffallen und hätte sie entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen handeln müssen.
Als mildernd wurde bereits von der Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Erschwerungsgründe lagen (auch nach den Feststellungen der belangten Behörde) nicht vor.
Das erkennende Gericht konnte unter Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Erschwerung der sofortigen Feststellung eines Schadensverursachers bestand, nicht finden, dass die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, die ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens liegt, unangemessen hoch wäre.
Die festgesetzte Geldstrafe soll geeignet sein, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abhalten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.
Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Behörde im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Rahmens, somit adäquat, festgesetzt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist nicht zulässig, da eine Geldstrafe von nicht über € 750,-- verhängt werden durfte, keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe verhängt wurde, die nicht über € 400,-- liegt.
Darüber hinaus ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrsunfall; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.3005.001.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018