TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/9 L515 1231025-2

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1231025-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes: Republik Georigien), vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes: Republik Georigien), vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI wird gem. §§ 54, 55 AsylG 2005 idgF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte 6.10.2014 einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG ein.

Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und hieraus wie folgt auszugsweise zitiert:

"...

Gegen Sie wurde am 06.06.2002 gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist mittlerweile abgelaufen.

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt wies den Antrag am 27.08.2002 gem. § 7 AsylG ab, gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Sie erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl 231.025/7-VI/18/03 vom 27.05.2003 wurde Ihre Berufung abgewiesen und erging mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH zur Zahl 2003/20/0373-2 vom 21.10.2003 wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 27.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt.

Am 01.09.2009 wurden Sie niederschriftlich einvernommen durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Darin wurde nochmals Ihnen der Sachverhalt dargelegt. Sie gaben dabei an aus dem Staatenverbund von Georgien ausgetreten zu sein und seien daher Staatenlos. Sie legten im Anschluss die Dokumente der Behörde vor die Ihre Angaben bestätigten. Eine Überprüfung über die Botschaft von Georgien ergab, dass diese bestätigte, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um echte handle und Sie mit 04.08.2006 aus der georgischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden. Ihnen wurde daraufhin eine Duldungskarte mit der Gültigkeit bis 02.02.2016 ausgestellt.

Am 06.10.2014 brachten Sie gegenständlichen Antrag ein. Sie legten Ihrem Antrag eine Strafregisterbescheinigung vom 02.06.2014, einen Auszug aus dem Melderegister, ein georgischen Dokumente, Dokumente bzgl. Ihres Staatsaustritts. Seitens der Behörde wurde nun ein Schreiben an die georgische Botschaft übermittelt in welchen angefragt wurde, ob der Austritt aus dem Staatenverband der Republik Georgien immer noch aufrecht ist. Nachdem diese unbeantwortet blieben wurde nochmals über die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl urgiert. Nach Vorsprache bei der Botschaft der Republik Armenien teilte der dortige Konsul nach Konsultation des georgischen EDV-Systems mit, dass die Entlassung aus der georgischen Staatsangehörigkeit nach wie vor aufrecht sei. Allerdings stehe das einer Rückübernahme nicht entgegen, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch die Rückübernahme von staatenlosen Personen vorsehe, falls diese noch keine andere Staatsangehörigkeit verliehen bekommen haben.

Sie wurden aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes für den 13.01.2016 vorgeladen. Sie Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

...

F: Sind Sie gesund um der Einvernahme folgen zu können

A: Ja, ich bin gesund

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten

A: Nein

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt am 27.08.2002 abgewiesen und stellte zudem fest, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Sie erhoben gegen diesen Bescheid eine Berufung und wurde diese durch den Asylgerichtshof zur Zahl 231.025/7-VI/18/03 am 27.05.2003 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Am 31.07.2003 wurde Ihnen durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und Ihnen von deren Seite am 21.10.2003 abermals die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mi Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt.

Sie legten der Behörde ein Schreiben vom 04.08.2006 vor in welchen eine Anordnung des georgischen Präsidenten angeführt wird, dass Sie mit diesem Datum aus der georgischen Staatsangehörig ausgetreten sind. Eine Bestätigung dieses Austrittes wurde uns am 02.02.2010 nochmals seitens der georgischen Botschaft in Österreich übermittelt.

Ihnen wurde am 03.02.2011 eine Duldungskarte mit der Gültigkeit bis 02.02.2016 ausgestellt.

Am 06.10.2014 brachten Sie einen Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z 1 ein in Hinblick auf § 46a Abs. 1 Z1 FPG ein. Im Zuge dieses Antrages wurde nochmals über die georgische Botschaft angefragt ob der Austritt von der georgischen Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt. Dieser Umstand wurde seitens der Botschaft bestätigt.

Mit Schreiben des BMI zur Zahl XXXX vom 10.11.2015 wurde uns mitgeteilt, dass dieser Umstand vorliegt, jedoch stehe einer Rückübernahme seitens Georgien nichts entgegen und würde somit auch Dokument ausgestellt werden. Es sind somit die Voraussetzungen für eine weitere Duldung gem. § 46a nicht mehr vorhanden.

F: Was sagen Sie dazu

A: Ich dachte mir wird mein Antrag nur verlängern und ich kann weiterhin hierbleiben

Zu Ihrer Identität:

F: Sie heißen Herr XXXX , XXXX geb., StA. Staatenlos

A: Ja das stimmt

F: Haben Sie Dokumente die Ihre Identität beweisen

A: Nein

F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag

A: Um weiterhin hier blieben zu können

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen:

F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand

A: Ich bin verheiratet mit Frau XXXX , geboren XXXX , wir sind seit 1970 mit Ihr verheiratet

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau und wie sieht dieser aus

A: Mittels Telefon haben wir regelmäßig Kontakt

F: Haben Sie Ihre Ehefrau in Georgien besucht oder hat Ihre Ehefrau Sie in Wien besucht

A: Nein

F: Befinden Sie sich in einer Partnerschaft oder Beziehung hier in Österreich

A: Nein

F: Haben Sie Kinder

A: Ja ich habe zwei Kinder die beide in Georgien leben. Eine Tochter XXXX , XXXX Jahre alt und einen Sohn XXXX der XXXX Jahre alt ist.

F: Haben Sie auch zu Ihren Kindern Kontakt

A: Ja ich habe auch zu Ihnen regelmäßigen Kontakt

F: Haben Sie Angehörige in Österreich

A: Nein

F: Haben Sie in Georgien Angehörige

A: Meine Eltern sind bereits verstorben, ein Bruder und eine Schwester leben noch in Georgien und zu meiner Schwester habe ich auch Kontakt.

F: Wissen Sie wo Ihre Frau in Georgien wohnhaft ist

A: Nein ich weiß das nicht, Sie hat jetzt eine neue Wohnung und wo sich diese befindet kann ich nicht sagen

F: Welche Schulbildung haben Sie

A: 10 Jahre Grundschule, 2 Jahre Berufsschule als Koch

F: Waren Sie in Georgien beruflich tätig

A: Ja ich habe damals als Koch und als Chauffeur gearbeitet

Zu Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich:

F: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist

A: seit 2002

F: Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf

A: Nein ich bin durchgehen hier in Österreich gewesen

F: Sie sind laut zentralen Melderegister seit 22.09.2009 aufrecht gemeldet. Wo waren Sie seit 2002?

A: ich war hier in Österreich, habe mich aber nicht angemeldet. Ich wohnte bei einem Freund.

F: Warum haben Sie sich nicht angemeldet

A: Weil mein Asyl negativ war und ich Angst hatte abgeschoben zu werden

F: Wo wohnen Sie in Österreich

A: XXXX

F: Wer wohnt aller unter dieser Adresse

A: Ich wohne dort mit einem Freund zusammen

F: Wie groß ist diese Wohnung und wie viel beträgt die Miete

A: Die Miete beträgt € 250,-- und bezahle die Hälfte davon. Die Wohnung ist etwa 20 m².

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich

A: Ich verkaufe seit 12 Jahren die Zeitschrift Augustin, ich erhalte so etwa € 500 bis 600,-- und des Weiteren erhalte ich aus der GVS im Monat € 320,--.

F: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung bzw. einen Arbeitsvertrag für Ihre Arbeit

A: Ich habe es nicht bei mir kann es Ihnen aber beibringen

F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Fortbildungen besucht

A: Nein ich besuchte keinerlei Kurse

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen

A: Nein

F: Haben Sie eine aktuelle Kranken/Unfallversicherung

A: Ja, ich erhalte auch GVS von der Caritas

F: Haben Sie bereits bei der MA 35 um Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht

A: Nein

F: Werden Sie strafrechtlich oder politisch verfolgt in Georgien

A: Ich werde nicht strafrechtlich verfolgt. Aber ich wurde damals politisch verfolgt.

F: Haben Sie diese Gründe damals im Asylverfahren angeführt oder sind neue Gründe hinzu gekommen

A: Ja ich habe damals alles der Behörde mitgeteilt, seither war ich nicht mehr in Georgien

V: Mir wird mitgeteilt, dass Ihre damaligen Angaben überprüft wurden und Ihr Asylantrag negativ entschieden wurde und Ihre Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde.

F: Was sagen Sie dazu

...

Sie brachten nach der Niederschrift noch eine Bestätigung von Augustin Vertrieb ein, dass Sie dort der Tätigkeit als Augustinverkäufer nachgehen sowie eine Bestätigung über GVS Leistungsbezug vom Dezember 2013 ein. Seitens der Behörde wurde am 13.01.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob eine etwaige Rückkehr Sie vor unzumutbare Probleme in Hinblick auf Unterkunft, staatliche Pension bzw. Arbeit und Kranken- und Unfallversicherung stellt. Seitens der Staatendokumentation wurde der Behörde am 21.01.2016 mitgeteilt, dass 2014 ein Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen verabschiedet wurde. Darin wird jenen Personen, welche die georgische Staatsbürgerschaft einst zurücklegten, insofern ein Sonderrecht eingeräumt, dass Sie im Unterschied zu anderen Staatenlosen unmittelbar ein permanentes Aufenthaltsrecht genießen. Das Gesetz gewährt Fremden und Staatenlosen dieselben Rechte wie den georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit.

Mit Schreiben vom 12.02.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist Ihren Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit 01.03.2016 nannten Sie eine rechtliche Vertretung und wurde von dieser um eine Fristerstreckung ersucht. Mit 15.03.2016 erging Ihre Stellungnahme."

Der Antrag der bP wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß 57 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Die bB ging in Bezug auf die Person der bP von folgendem Sachverhalt aus:

"Zu Ihrer Person:

Sie führen den oben angeführten Namen und Geburtsdatum. Sie waren Staatsangehörigen von Georgien. Mit XXXX 2006 traten Sie aus der Staatsangehörigkeit zu Georgien aus und gelten nunmehr als Staatenlos. Sie besuchten 10 Jahre die Grundschule und gingen 2 Jahre in eine Berufsschule mit der Ausbildung als Koch. In Georgien arbeiteten Sie als Koch und als Chauffeur. Sie sprechen die Sprache "Georgisch".

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Gegen Sie wurde am 06.06.2002 gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist mittlerweile abgelaufen.

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt wies den Antrag am 27.08.2002 gem. § 7 AsylG ab, gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Sie erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl 231.025/7-VI/18/03 vom 27.05.2003 wurde Ihre Berufung abgewiesen und erging mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH zur Zahl 2003/20/0373-2 vom 21.10.2003 wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 27.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt. Sie hielten sich somit seit diesem Zeitraum illegal im Bundesgebiet auf.

Sie sind seit dem 22.09.2009 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt durch Zeitungsverkäufe und durch Unterstützung aus der Grundversorgung. Sie besuchten keinerlei Kurse oder Fortbildungen und sind in keinen Vereinen oder Organisationen ein Mietglied."

I.2.2 Zur hier relevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde folgendes aus:

"...

Grund für die Erteilung der Duldung war, dass Sie zum Entscheidungszeitpunkt am 02.02.2011, aus Ihrer Staatsangehörigkeit zur Republik Georgien ausgetreten sind. Sie galten daher ab dem XXXX 2006 als Staatenlos.

Aufgrund einer neuerlichen Anfrage wurde seitens der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien mitgeteilt, dass dieser Austritt nach wie vor aufrecht sei. Allerdings stehe das einer Rückübernahme nicht entgegen, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch die Rückübernahme von staatenlosen Personen vorsehe, falls diese noch keine andere Staatsangehörigkeit verliehen bekommen haben. Es würde daher auch in Ihrem Fall nach Einstellung in das automationsunterstütze georgische Migrationssystem ein Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Seitens der Behörde wurde am 13.01.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob eine etwaige Rückkehr Sie vor unzumutbare Probleme in Hinblick auf Unterkunft, staatliche Pension bzw. Arbeit und Kranken- und Unfallversicherung stellt. Seitens der Staatendokumentation wurde der Behörde am 21.01.2016 mitgeteilt, dass 2014 ein Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen verabschiedet wurde. Darin wird jenen Personen, welche die georgische Staatsbürgerschaft einst zurücklegten, insofern ein Sonderrecht eingeräumt, dass Sie im Unterschied zu anderen Staatenlosen unmittelbar ein permanentes Aufenthaltsrecht genießen. Das Gesetz gewährt Fremden und Staatenlosen dieselben Rechte wie den georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit. Es wäre somit eine Rückkehr nach Georgien möglich.

Die Duldung wäre so lange aufrecht, bis sich die Gründe für dessen Erteilung geändert haben. Dies liegt nun in Ihrem Fall vor. Ihnen wurde bisher kein Aufenthaltstitel gem. dem NAG zuerkannt und dergleichen auch von Ihnen keiner beantragt.

Es liegen somit die Voraussetzungen für eine weitere Duldung nicht vor und ist daher Ihr Antrag gem. § 57 AsylG abzuweisen.

...

Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Angehörigen von Ihnen. In Georgien leben Ihre Ehefrau sowie Ihre beiden erwachsenen Kinder. Ebenfalls befindet sich ein Bruder eine Schwester von Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat.

Es stellt somit keine Verletzung Ihres Familienlebens dar wenn Sie Österreich verlassen müssen.

Sie haben somit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Nach dem negativen Abschluss Ihres Asylverfahrens und einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf. Ihnen wurde erstmals im Jahr 2011 eine Duldungskarte ausgestellt, da Sie aus der Staatsangehörigkeit Georgien ausgetreten sind. Da nunmehr eine Rückführung möglich ist und der Behörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Duldung nicht vor. Aufgrund des langen Aufenthaltes sind private Kontakte nicht auszuschließen. Es war Ihnen jedoch bewusst, dass Sie über keine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen und müssen deshalb diese Kontakte auch aus dieser Sicht betrachtet werden.

Hierzu ist auch anzumerken, dass Sie den Kontakt zu diesen Personen nicht zur Gänze abbrechen müssten, da Sie jederzeit die Möglichkeit haben diese telefonisch, brieflich oder mittels anderen Kommunikationsmittel zu kontaktieren. Auch besteht die Möglichkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diese in Österreich zu besuchen.

Es kann somit kein schützenswertes Privatleben angenommen werden.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG gesetzlich vorgesehen.

Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

Gegen Sie wurde am 06.06.2002 gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot ist mittlerweile abgelaufen.

Sie stellten am 10.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt wies den Antrag am 27.08.2002 gem. § 7 AsylG ab, gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Sie erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl 231.025/7-VI/18/03 vom 27.05.2003 wurde Ihre Berufung abgewiesen und erging mit 28.05.2003 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 22.09.2003 zur Zahl B 950/03-6 wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH zur Zahl 2003/20/0373-2 vom 21.10.2003 wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 27.11.2003 zur Zahl 2003/20/0452-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Bescheid des UBAS bestätigt. Sie waren somit ab diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhältig. Sie waren amtlich nicht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar. Im Zuge einer Amtshandlung im Jahr 2009 und der dabei durchgeführten Niederschrift gaben Sie an aus der Staatsbürgerschaft zu Georgien ausgetreten zu sein. Nach dessen Bestätigung wurde Ihnen am 03.02.2011 eine Duldungskarte ausgestellt.

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Ihre Ehefrau sowie Ihre erwachsenen Kinder leben in Georgien. In Österreich befinden sich keine Angehörigen von Ihnen.

In Hinblick auf diesen Sachverhalt liegt in Ihrem Fall kein schützenswertes Familienleben vor und stellt Ihre Ausreise auch keine Verletzung dieses dar.

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich sind private Kontakte nicht auszuschließen.

Jedoch müssen alle diese geschlossenen Kontakte und Freundschaften in dem Licht betrachtet werden, dass diese entstanden, als Sie wussten, dass Sie in Österreich kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und Ihr Aufenthalt nur ein zeitlich begrenzter war. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sind die öffentlichen Interessen über Ihre privaten an einem Weiterverbleib in Österreich zu stellen.

Ihre privaten Kontakte können Sie auch nach Ihrer Ausreise diese weiter führen, in postalischer Form oder mit anderen modernen Kommunikationsmitteln.

Es liegt somit keine schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK vor.

d) der Grad der Integration

Sie befinden sich nun bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt durch Zustellung von Zeitungen Augustin sowie durch beziehen von Gelmittel aus der Grundversorgung. Sie leben bei einer weiteren Person in einem Haushalt. Sie besuchten während Ihres ganzen Aufenthaltes in Österreich keine Kurse oder Fortbildung um sich so in die österreichische Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie sind in keinerlei Vereinen oder Organisationen ehrenamtlich tätig oder Mitglied. Allein Ihr langer Aufenthalt kann nicht als Integrationsmerkmal alleine genügen um von einer starken ausgeprägten Integration sprechen zu können. Sie verabsäumten es bisher irgendwelche Schritte zu setzen um sich in Österreich besser einfügen zu können. Sie beziehen weiter Grundversorgung und können daher aus Eigenem Ihren Aufenthalt nicht finanzieren. Sie sind somit auch in Zukunft auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und nicht Selbsterhaltungsfähig. Auch Ihre Kranken- und Unfallversicherung wird über die Grundversorgung geregelt. Es kann somit in Ihrem Fall, trotz des langen Aufenthaltes in Österreich, nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden

Sie verbrachten den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Herkunftsstaat. Es leben dort auch noch Ihre Ehefrau, Ihre beiden erwachsenen Kinder sowie ein Bruder und eine Schwester von Ihnen. Zu Ihrer Ehefrau haben Sie auch regelmäßigen Kontakt. Aufgrund dieser Bindungen wäre im Falle einer Rückkehr eine Wiedereingliederung möglich. Auch muss man in diesem Bezug die Ausführung in der Länderinformation zu Georgien für Rückkehrer ohne georgische Staatsbürgerschaft anführen. Durch die Verabschiedung eines neuen Gesetzes trat mit 01.09.2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft und gibt diesen Ihnen die Möglichkeit zurückzukehren und wird Ihnen in Georgien auch staatliche Unterstützung bereitgestellt.

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Sie sind illegal im Bundesgebiet. Ihr Asylverfahren wurde negativ entschieden. Ihnen wurde 2011 eine Duldungskarte ausgestellt. Grund dafür war, dass Sie aus der Staatsangehörigkeit Georgien ausgetreten sind. Aufgrund nunmehr vorliegender Informationen wäre eine Rückführung in Ihrem Fall möglich.

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Sie wussten, dass Sie nach dem negativen Abschluss Ihres Asylverfahrens sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie unternahmen keine Bestrebungen auszureisen. Sie haben sich nicht an die österreichischen Gesetze gehalten.

Es war Ihnen bereits bei der erstinstanzlichen negativen Entscheidung bewusst, dass Ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könnte. Es sind somit auch Ihre sozialen Kontakte in diesem Blickwinkel zu sehen. Auch die Erteilung einer Duldung stellt keine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet dar. In Österreich leben keine Angehörigen von Ihnen. Soziale Kontakte können aufgrund des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ausgeschlossen werden jedoch müssen diese in jenem Blickwinkel betrachtet werden, dass Sie sich bewusst waren über keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich zu verfügen.

Es ist festzuhalten, dass Sie, aufgrund Ihrer Ausreise, Ihre bestehenden Kontakte nicht zur Gänze abbrechen müssten. Sie könnten weiterhin telefonischen, brieflichen od. auch elektronischen Kontakt pflegen und könnten sich auch gegenseitig unter Einhaltung der Rechtsvorschriften besuchen. Ebenso wäre es nach Ihrer Ausreise möglich, wie es auch andere Fremde tun, sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei den zuständigen Behörden zu bemühen.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

Dieser Sachverhalt liegt in Ihrem Fall nicht vor.

Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und Ihr Asylantrag wurde negativ entschieden. Da Sie keine amtliche Meldung im Bundesgebiet anführten konnte die Behörde nicht auf Sie zugreifen. Erst im Jahr 2009 wurden Sie im Zuge einer Amtshandlung niederschriftlich einvernommen und führten Sie damals an, dass Sie 2006 Ihre Staatsangehörigkeit Georgien zurückgelegt haben. Aufgrund der Bestätigung Ihrer Angaben seitens der Botschaft von Georgien wurde Ihnen eine Duldung am 03.02.2011 ausgestellt. Sie haben keine familiären Bindungen in Österreich und lebt Ihre Kernfamilie weiterhin in Georgien. Sie haben auch, wie Sie selbst anführten regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Ehegattin und auch zu Ihrer Schwester. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt durch Zustellung von Zeitungen und aus der Grundversorgung. Sie sind nicht Selbsterhaltungsfähig. In Ihrem Fall kann auch nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

Bezugnehmend auf Ihre privaten und sozialen Kontakte in Österreich ist nochmals anzuführen, dass es Ihnen nach einer Ausreise weiterhin möglich auf diversen Wegen wie zum Beispiel elektronischen, brieflichen oder auch telefonisch weiterhin Kontakt zu Ihnen zu pflegen. Auch ist es möglich, dass Sie nach Konsumierung der Rückkehrentscheidung unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und somit der Legalisierung eines Aufenthaltes könnte dann Ihrerseits angedacht werden.

Es liegt in Ihrem Fall auch kein überlanges Verfahren vor und muss unter Berücksichtigung der zu prüfenden Kriterien gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als Ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich.

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

...

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung:

Ihr Asylverfahren wurde negativ entschieden. Im Zuge der Niederschrift am 13.01.2016 wurde Sie nochmals befragt, ob Sie alle Gründe für Ihre Flucht aus Georgien im damaligen Asylverfahren vorgebracht haben und wurde dies von Ihnen bestätigt. Neue Gründe wurden in der Niederschrift somit keine vorgebracht. Auch in Ihrer Stellungnahme vom 15.03.2016 wurden keine neuen Ausführungen vorgebracht die einer neuerlichen Prüfung bedurft hätten.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist.

...

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.

Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.

..."

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde Folgendes angeführt:

"...

Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2002 in das Bundesgebiet und beantragte am 10.06.2002 die Asylgewährung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.05.2003 abgewiesen. Ein gleichzeitig bei Einreise durch die BH XXXX verhängtes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit lief im Jahr 2007 ab.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge niederschriftlich am 01.09.2009 von der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen. Aufgrund seiner nachgewiesenen Staatenlosigkeit wurden jeweils Duldungen bis zuletzt am 02.02.2016 ausgestellt.

Am 06.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gern § 57 AsylG ein. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde vom 13.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass nach einer Vorsprache bei der Botschaft der Republik Armenien der dortige Konsul nach Konsultationen des georgischen EDV-Systems mitgeteilt habe, es sei zwar die Entlassung aus der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gültig, allerdings stehe dies einer Rückübernahme nicht entgegen.

Dazu brachte der Beschwerdeführer am 15.03.2016 rechtzeitig folgende Stellungnahme ein:

"Der Antragsteller befindet sich seit dem Jahr 2002 durchgehend und überwiegend rechtmäßig bzw geduldet im Bundesgebiet. Der Antragsteller Ist unbescholten und in der Lage, sich in seinem Lebensumfeld in deutscher Sprache zu verständigen, Er war bis dato nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, er erwirtschaftet seit mehreren Jahren ein Einkommen aus selbstständiger Zustelltätigkeit (Zeitschrift Augustin) in Höhe von ca € 500,00 bis €600,00 monatlich. Der Antragsteller hat Im Verfahren eine Einstellzusage vorgelegt.

Wesentlich ist, dass dem Antragsteller zuletzt mit 02.02.2011 zu ZI XXXX eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Die Geltungsdauer endete am 02.02.2016. Bereits am 06,10.2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden, ebenso wenig über den Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte.

Jedenfalls ergibt sich, dass der Antragsteller derzeit nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, sondern weiterhin als geduldet zu betrachten ist, Hingewiesen wird auf die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Voraussetzungen, unter denen die Duldung ursprünglich gewährt wurde, bis dato unverändert sind. Der Antragsteller ist weiterhin als staatenlos zu betrachten, seine Mutter war armenische Staatsbürgerin, sein Vater ossetischer Staatsbürger. Es erklären sich daraus die Schwierigkeiten beim Erhalt einer Staatsbürgerschaft, bzw die nunmehr seit Jahren feststehende Staatenlosigkeit des Antragstellers.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass Österreich das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 bereits ratifiziert hat und auch aus diesem Grund die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlich ist.

...

Es zeigt sich, dass aufgrund der Faktenlage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einem knapp 14 jährigen Aufenthalt jedenfalls auf Dauer unzulässig ist. Es darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Falle von langen Aufenthaltszeiten verwiesen werden ((vgl zB VwGH RO 2014/22/0017 - 11.06.2014)."

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers abgewiesen, gern §10 Abs 3 iVm §9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gern § 46 FPG zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.

Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Georgien im Jahr 2014 ein Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen verabschiedet habe. In diesem Gesetz würden Personen, die die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt haben, ein Sonderrecht eingeräumt, wonach sie im Unterschied zu anderen Staatenlosen unmittelbar ein permanentes Aufenthaltsrecht in Georgien genießen. Das Gesetz gewähre Fremden und Staatenlosen dieselben Rechte wie georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, der Grundversorgung und der sozialen Sicherheit, Es wäre somit eine Rückkehr nach Georgien möglich. Die Voraussetzungen für die Duldung lägen nicht mehr vor; es sei dem Beschwerdeführer auch bisher kein Aufenthaltstitel gern dem NAG zuerkannt worden.

Aufgrund des langen Aufenthalts im Bundesgebiet seien private Kontakte nicht auszuschließen, es sei dem Beschwerdeführer jedoch bewusst gewesen, dass er über keine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge. Im Falle des Beschwerdeführers könne auch nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten daher die Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen am Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

Begründung

Gern § 57 Abs 1 Z 1 AsylG ist von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu zusammengefasst erteilen, wenn der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen.

Gern § 55 Abs 1 AsylG ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gern § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gern § 14a NAG erfüllt hat.

Gern §§ 37, 45 AVG hat die Behörde dabei den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und das Parteiengehör zu wahren.

Gern § 60 AVG sind n der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen

Zunächst ist der belangten Behörde ein unvollständiges Ermittlungsverfahren anzulasten. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002 durchgehend im Bundesgebiet, davon mehrere Jahre mit einer Karte für Geduldete.

Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsergebnis über eine angebliche Vorsprache beim Konsul der Republik Armenien vorgehalten. Weder kann eine Vorsprache beim armenischen Konsul als geeignet betrachtet werden, noch liegen überhaupt die Voraussetzungen für ein Rücknahmeersuchen gemäß dem Abkommen aus 2011 vor.

Weiters beziehen sich die dem Beschwerdeführer erst mit Zustellung des bekämpften Bescheides zugänglich gemachten Länderfeststellungen zu Georgien auf ein georgisches Gesetz vom 06.02.2014 über IDPs aus besetzten Gebieten Georgiens und die diesen Personen zu gewährenden sozialen Rechte und Unterstützungen, Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt gar nicht anwendbar.

Insoferne im bekämpften Bescheid gleichzeitig und pauschal auf ein Gesetz vom März 2014 hingewiesen wird, nachdem Fremde und Staatenlosen in Georgien dieselben Rechte wie georgischen Staatsbürgern zukommen, wird das ausdrücklich bestritten. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht und konnte von der belangten Behörde auch keine gesetzliche Bestimmung und darauf fußende Verwaltungspraxis nachgewiesen werden.

Weiters übergeht die belangte Behörde die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fragen von langen Aufenthaltszeiten der letzten Jahre : "Ein über zehnjähriger, inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der

Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 9. September 2014, 2013/22/0247/" (VwGH vom 16.09.2015. Ra 2015/22/0075, R$ 1 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0270 E, RS 2).

Der Beschwerdeführer lebt seit 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Er spricht Deutsch auf Niveau ß 1 (Beilage), ist unbescholten und weitgehend selbsterhaltungsfähig. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er unter Hinweis auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Hausarbeiter nachgehen können. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten integriert. Er ist aktives Mitglied in der russisch orthodoxen Kirchengemeinde in Wien. Es wird auf das in der Beilage vorgelegte Schreiben des Pfarrers der Gemeinde vom 06.03.2016 verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Er ist dennoch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer als entwurzelt zu betrachten. Der Beschwerdeführer musste im Jahr 2002 aus für ihn schwerwiegenden Gründen seine Heimat verlassen. Er wäre in Georgien nicht mehr in der Lage, Fuß zu fassen. Seine Ehegattin ist arbeitslos und einkommenslos. Der 61 jährige Beschwerdeführer wäre selbst bei Gewährung von Sozialhilfe, was ausdrücklich bestritten wird, nicht einmal im Ansatz in der Lage zu überleben. Er würde vielmehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer jahrelang Duldungskarten ausgestellt wurden. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers war der belangten Behörde spätestens seit dem Jahr 2009 bekannt und das Abkommen zwischen der EU und Georgien musste seit 2011 bekannt sein. Es wurden vielmehr jahrelang keinerlei Schritte in Richtung einer Aufenthaltsbeendigung gesetzt. Nach einer 14 jährigen Aufenthaltsdauer ist wohl auch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht mehr in dem Maße anzunehmen, wie von der belangten Behörde behauptet.

Bei richtiger Würdigung dieser Gesamtumstände war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, vor allem aber für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.

Der bekämpfte Bescheid ist aufgrund der genannten Erwägungen rechtswidrig.

...

Der Beschwerde ist weiters ein Prüfungszeugnis beigeschlossen, wonach die bP die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrscht.

Weiters liegt ein Referenzschreiben bei, wonach die bP am kirchlichen Leben der Russisch-Orthodoxen Kirche in Wien teilnimmt.

Mit ho. Erkenntnis vom 26.8.2016, L515 1231025-2/2E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus:

"...

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen ehemaligen georgischen Staatsbürger, deren letzter gewöhnlicher Aufenthalt die Republik Georgien war und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein nicht invalider, arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP war ursprünglich Staatsbürger der Republik Georgien, schied jedoch aufgrund einer Anordnung des Präsidenten der Republik Georgien vom XXXX 2006 auf eigenen Antrag aus dem georgischen Staatsverband aus.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat im Bundesgebiet die von ihr beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich und spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau B1.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Nach Beendigung des Asylverfahrens kam die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt. Darüber hinaus setzte sie aktiv Handlungen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, indem sie etwa in der Schubhaft in Hungerstreik trat und so aus der Haft entlassen werden musste (AS 55) oder aus eigenem Antrieb aus dem Georgischen Staatsverband austrat (AS 154), sichtlich um eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß der zum damaligen Zeitraum geltenden Rechtslage zu vereiteln.

Am 14.5.2003 wurde die bP dabei betreten, wie sie einer Schwarzarbeit nachging (AS 62).

Mit Straferkenntnis vom 1.9.2009 wurde die bP wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft (AS 144).

Im Zeitraum vom August 2005 bis September 2009 setzte sich die bB über melderechtliche Vorschriften hinweg, indem sie die Meldebehörde ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgab (ZMR-Auszug vom 25.8.2016).

Die Identität der bP steht fest.

Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts wird auch auf den bereits zitierten Verfahrenshergang verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Anm.:

verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Union am 25.2.2011, L 52/47) trat am 1.3.2011 in Kraft.

Gem. BGBl III vom 6.12.2013, 318. Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2011/118/EU), erfolgten die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Protokolls am 2. August bzw. 13. September 2013, die vorgesehene Notifikation an den Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss erfolgte am 11. November 2013. Das Protokoll trat gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Aus dem im Akt ersichtlichen Schriftverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien erachtet die Republik aus dem genannten Rückübernahmeabkommen für sich die Verpflichtung existent, die bP von der Republik Österreich zu übernehmen.

II.1.5. Gemäß dem 2014 verabschiedeten Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und Staatenlosen, wird Personen, welche die georgische Staatbürgerschaft einst zurücklegten, ein permanentes Aufenthaltsrecht erteilt. Das Gesetz gewährt Fremden und Staatenlosen -und somit auch der bP- dieselben Rechte wie georgischen Staatsbürgern hinsichtlich wirtschaftlicher Aktivitäten, Gesundheitsversorgung und sozialer Sicherheit (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB 21.1.2016 [AS 284 ff])."

Einer beim VwGH eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0299-6 insofern stattgegeben, als das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Frist für die Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgehoben wurde. Dies wurde wie folgt begründet:

"...

13 Gemäß dessen - auch schon zu § 9 BFA-VG ergangener - Judikatur ist nämlich bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029-0032, und vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249-0253).

14 Dass sich der über 14 Jahre in Österreich aufhältige Revisionswerber hier im eben erwähnten Sinn überhaupt nicht integriert habe, kann schon auf Basis der vom BVwG getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden. Dieses ging nämlich davon aus, dass der Revisionswerber Deutsch auf dem Niveau B 1 spreche, dass er (durch selbständige Tätigkeit) zum Teil für seinen Lebensunterhalt aufkomme und dass er im Rahmen seines inländischen Aufenthaltes "eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet" aufgebaut habe. Von einem völligen Fehlen jeglicher Integration kann daher nicht ausgegangen werden.

15 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG somit am Maßstab der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich den Vorrang geben müssen. Dass der Revisionswerber - wie vom BVwG weiter festgestellt - einmal bei "Schwarzarbeit" (im März 2003) betreten wurde und sich (im Zeitraum August 2005 bis September 2009) über melderechtliche Verpflichtungen hinwegsetzte, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie sein fremdenrechtliches Fehlverhalten. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass dem Revisionswerber bereits im Februar 2011 eine Karte für Geduldete (entgegen § 46a Abs. 3 FPG in der damals noch maßgeblichen Stammfassung dieser Bestimmung nicht nur für ein Jahr, sondern für fünf Jahre) ausgestellt wurde, was den Aufenthalt des Revisionswerbers zwar nicht rechtmäßig machte (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG), jedoch den Eindruck vermitteln musste, er werde längerfristig in Österreich verbleiben können.

16 Im Übrigen ist abschließend noch anzumerken, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden vor einer Bestätigung der Rückkehrentscheidung des BFA angebracht gewesen wäre, die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte Verhandlung zur Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks vom Revisionswerber durchzuführen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289, in dem festgehalten wurde, dass von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden könne, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn das Verwaltungsgericht sich von ihm einen persönlichen Eindru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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