Entscheidungsdatum
09.03.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 2183570-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias RUANDA, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.12.2017, Zl: IFA 1126574205 + VZ 161130379, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des XXXX alias XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
2. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018, welcher am 12.01.2018 per E-Mail der belangten Behörde übermittelt wurde, erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel einer Beschwerde.
3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 26.01.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 07.12.2017 vor. Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am 12.12.2017 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen habe daher am Dienstag, dem 12.12.2017, zu laufen begonnen und am Dienstag, dem 09.01.2018, 24:00 Uhr, geendet. Die am 12.01.2018 per E-Mail übermittelte Beschwerde sei daher verspätet. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer, der sich in der Zeit vom 17.09. bis 15.12.2017 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Haft befand, am 12.12.2017 ausgehändigt. Er verweigerte die Bestätigung der Übernahme.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 12.01.2018 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde insbesondere aus der sich im erstinstanzlichen Akt befindenden (vom zustellenden Mitarbeiter unterfertigten) "Übernahmebestätigung" des bekämpften Bescheides vom 12.12.2017, welche unter dem vorgesehenen Platz der von der Verfahrenspartei bzw. dem Beschwerdeführer zu leistenden Unterschrift den handschriftlichen Vermerk "Unterschrift verweigert" aufweist. Dem Beschwerdeführer wurde die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte er keinen Gebrauch.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Zur Zurückweisung:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.2.2. Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am 12.12.2017 ausgehändigt, der aber die Bestätigung der Übernahme desselben verweigerte. Die Verweigerung der Übernahme des Bescheides ändert nichts an der Gültigkeit der Zustellung. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann an diesem Tag, dem 12.12.2017, zu laufen und endete am Dienstag, dem 09.01.2018. Das am 12.01.2018 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Rechtsmittel wurde daher verspätet erhoben.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. den Beschluss des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/11/0094).
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2183570.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018