Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2100913-1/3E
W171 2100911-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie RA Mag S. Singer in Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahlen 1.) XXXX 2.) XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.12.2007 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am selben Tag stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.12.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX XXXX , XXXX , wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Die Bescheide wurden dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX , am 22.12.2014 zugestellt.
Mit einem am 22.01.2015 an das BFA übermittelten Schreiben stellten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gegen die Bescheide des BFA vom 18.12.2014 Beschwerde.
Mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die nun angefochtenen Bescheide des BFA wurden dem gewillkürten und damals ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX , am 22.12.2014 zugestellt.
Mit Schreiben vom 22.01.2015 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehr mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsberaters gegenständliche Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA ein und stellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Bescheid des BFA vom 04.02.2015 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Die Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch Dr. XXXX erfolgte am 27.01.2015.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des § 16 Abs. 1 des BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22.12.2014 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 19.01.2015, sodass die am 22.01.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.
Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2100913.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018