Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2188714-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung derXXXX, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn betreffend das Vergabeverfahren "Gebäudereinigung UKH Salzburg" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Adalbert-Stifter-Straße 65 1200 Wien vom 09.03.2018 beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der XXXX, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn mit Schriftsatz vom 09.03.2018 wird das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.03.2018 vor Erlassung eines Beschlusses über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antrag auf einstweilige Verfügung, Antragszurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2188714.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018