TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 W103 2164375-1

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W103 2164375-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 11.04.2017 gestellten Antrag zu Zl. 15-1071479610-150594124, sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag des XXXX vom 11.04.2017 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

III. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

IV. Gemäß wird § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.02.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 6.)

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnde
Asylrelevanz, mündliche Verkündung, Säumnisbeschwerde, subsidiärer
Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2164375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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