TE Bvwg Beschluss 2018/3/12 L518 2131771-1

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L518 2131771-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die beschwerdeführende Parteien (bP) stellte am 23.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurden mit oa. Bescheide hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde.

Mittels Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom 28.02.2018 (eingelangt beim BVwG am 02.03.2018) wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 27.02.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat Armenien zurückgereist ist. Das gegenständliche Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes ist daher einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei (bP), Staatsangehörige von Armenien, stellte am 23.06.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Parteien am 27.02.2018.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei am 27.02.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist, weshalb ihr Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2131771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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