Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2169109-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl.1155158406-170672847, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 in Italien einen Asylantrag stelle (vgl. AS 14).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und auch keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union habe. Nigeria habe er im Mai 2014 verlassen und sei über den Niger und Libyen, wo er sechs Monate aufhältig gewesen sei, nach Italien gereist, wo er bis zum XXXX06.2017 geblieben sei. Dann sei er selbstständig ohne Schlepperunterstützung mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer wisse weder, was Asyl sei noch, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Nach Italien wolle er nicht zurück, da es dort sehr schwierig gewesen sei. Er habe jeden Tag um das Überleben kämpfen müssen, da es dort keine Arbeit gebe. In Italien werde auch kein Englisch gesprochen und daher habe er sich nicht verständigen können.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 69).
1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt.
1.5. Am 24.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Allerdings habe er Schulterschmerzen. In Österreich und im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Er habe in Österreich Freunde, wisse jedoch nicht, wo diese seien. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in Frage stellen wolle, dass Italien ein gutes Land sei. Sie hätten ihr Bestes getan. Er sei jedoch nach fünf Monaten aus dem Camp verwiesen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er gestresst gewesen. Er habe keine Arbeit und kein Geld für eine Wohnung gehabt. Es sei schwierig gewesen, Arbeit zu finden, da er keine Ausbildung habe. Deshalb sei er hierhergekommen. In Italien habe man ihm gesagt, dass es hier keine Arbeit gebe und er in ein anderes Land gehen solle. Er sei am XXXX09.2014 in Italien eingereist und durchgehend bis zur Weiterreise nach Österreich dort geblieben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes brachte er vor, er könne nicht viel dazu sagen. Er sei nach fünf Monaten aus dem Camp vertrieben worden, da es viele Flüchtlinge gebe, obwohl Italien sein Bestes gebe.
1.6. Am 04.08.2017 langte beim Bundesamt ein Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 06.07.2017 ein, in welchem eine Rücknahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO abgelehnt und mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum XXXX12.2021, zuerkannt worden war (vgl. AS 133).
1.7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.08.2017 erneut in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er psychisch und physisch "ok" sei. Zum Vorhalt, ihm wurde in Italien ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX12.2021 erteilt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal nach Italien zurückgeschickt worden sei. Dann seien ihm eine Menge von Fragen gestellt worden und "sie" hätten das Dokument eingezogen, das seinen subsidiären Schutz bestätigt habe. Weil er nicht gewusst habe, was er tun solle, sei er wieder nach Österreich gefahren. In Italien "vor der Kommission" sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies eine Asyleinvernahme sei. Die Leute in Italien würden nicht Englisch sprechen wie hier. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, sein Verfahren nach § 4a AsylG zurückzuweisen, da er bereits Träger internationalen Schutzes sei, und ihn nach Italien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er sei hierhergekommen, um Hilfe zu suchen. Er sei seit 2014 in Italien und könne nicht zu Schule gehen. Er wolle hierbleiben und nicht nach Italien gehen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 anlässlich seiner Asylantragstellung in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Italien habe das österreichische Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung abgelehnt, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis XXXX12.2021, zuerkannt worden sei. Er habe in Österreich keine Angehörigen und keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der Beschwerdeführer habe den Umstand verheimlicht, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage anerkannter Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte in Italien (vgl. Seite 9 bis 11 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da diese nachvollziehbar seien. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aufgrund des Schreibens Italiens vom 06.07.2017 lasse sich klar feststellen, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten (gültig bis XXXX12.2021) erlangt habe. Somit stehe fest, dass für den Beschwerdeführer in Italien Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vorliege. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Vorwürfe gegen Italien habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht erhoben. Dass er nach fünf Monaten die Unterkunft verlassen habe müssen bzw. zur Selbstversorgung angehalten worden sei, lasse sich aufgrund des erteilten Schutzes nachvollziehen. Er habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer derartiges behauptet. Es sei aus der Aktenlage auch nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er durch seine Falschangaben die Behörde in der Ermittlung der materiellen Wahrheit behindert habe. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstünde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden. Der Verweis der Behörde auf die aktuellen Länderfeststellungen würde nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten widerspiegeln. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Es bestehe kein Grund an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, wenn er seine persönlichen Erfahrungen zu seinem Aufenthalt in Italien schildere. Ein staatliches System zur sozialen Grundsicherung sei in Italien kaum existent. Der Alltag von Flüchtlingen sei von der ständigen Sorge über die nächste Möglichkeit zur Essensbeschaffung geprägt. Obdachlosigkeit sei weit verbreitet und führe dazu, dass mangels Nachweis eines festen Wohnsitzes, der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem nicht gewährleistet sei. Als Konsequenz würden die meisten anerkannten Flüchtlinge unter Arbeitslosigkeit, massiver Armut und mangelndem Zugang zum Gesundheitswesen leiden. So habe die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz explizit vorgegeben, dass eine Überstellung von Flüchtlingen nach Italien nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Darüber hinaus bezogen sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf die im vorliegenden Fall nicht relevante Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers als ein in Italien subsidiär Schutzberechtigter wurde kein Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Mai 2014 von Nigeria aus über den Niger und Libyen nach Italien, wo er ca. zwei Jahre und neun Monate lang aufhältig war.
Am XXXX10.2014 stellte der Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag und wurde ihm in der Folge in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum XXXX12.2021, zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Italien verlassen hatte, reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Italien betreffend subsidiär Schutzberechtigte:
Zur Lage in Italien betreffend subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialwohnungen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem Reiseweg, zum seinem Aufenthalt sowie zur Dauer seines Aufenthalts in Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zum Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zu dessen Gültigkeitsdauer bis zum XXXX12.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 06.07.2017. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er wisse nicht, was Asyl sei und wisse auch nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 7) ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Einvernahme vom 24.07.2017 nicht wiederholt hat, sondern von seinem Aufenthalt in Italien - unter anderen in einem "Camp" - berichtet hat. Ferner sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.08.2017 auf den Vorhalt, dass ihm in Italien ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX12.2021 erteilt worden sei, nicht nachvollziehbar. So gab er zunächst an, dass "sie" ihm das Dokument, das seinen subsidiären Schutz bestätigt habe, eingezogen hätten (vgl. AS 149), was zeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, brachte jedoch widersprüchlich hierzu im Rahmen derselben Einvernahme vor, dass er "vor der Kommission" in Italien nicht gewusst habe, dass dies eine Asyleinvernahme sei. Die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe den Umstand verheimlicht, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, ist sohin zutreffend.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. AS 5 bzw. AS 115 bzw. AS 147). Dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 24.07.2017 angab, an Schulterschmerzen zu leiden, stellt kein Überstellungshindernis dar, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen und diese Schulterschmerzen in der folgenden Einvernahme vom 16.08.2017 nicht mehr erwähnt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen oder ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2017 gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 3 bzw. AS 117). Dass der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.03.2018.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen - verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialwohnungen - umfassend dargelegt. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 24.07.2017 zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass er dazu nicht viel sagen könne. Obwohl Italien sein Bestes gebe, sei er nach fünf Monaten aus dem Camp verwiesen worden, da es viele Flüchtlinge gebe. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des Bundesamtes ist hieraus nicht ersichtlich. Zu den Beschwerdeausführungen - die sich über weite Strecken mit den hier nicht relevanten Rücküberstellungen in Verfahren gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO befassen - ist auszuführen, dass diese den Länderberichten nicht widersprechen; auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und verweisen - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für subsidiär Schutzberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche oder beim Zugang zu medizinischer Versorgung durch Fehlen einer Meldeadresse - entstehen könnten. Sohin ist auch hier ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamts nicht zu erblicken.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Betreffend seinen ca. zwei Jahre und neun Monate dauernden Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Italien "schwierig" gewesen sei. Es gebe keine Arbeit und in Italien werde nicht Englisch gesprochen, sodass er sich nicht habe verständigen können. Allerdings wolle der Beschwerdeführer nicht in Frage stellen, dass Italien ein "gutes Land" sei. "Sie" hätten ihr Bestes getan. Er sei jedoch nach fünf Monaten aus dem "Camp" verwiesen worden und sei seit diesem Zeitpunkt "gestresst" gewesen. Er habe keine Arbeit gefunden, da er keine Ausbildung habe und habe daher auch kein Geld für eine Wohnung gehabt. Seit 2014 sei er in Italien gewesen und habe dort nicht zur Schule gehen können. Er wolle nicht nach Italien. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Er erhielt eine Unterkunft und brachte zu seinem Aufenthalt selbst vor, dass Italien ein "gutes Land" sei, das sein Bestes gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien das Camp für Asylwerber verlassen musste, stellt keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung dar, sondern lediglich die Konsequenz, die sich aus der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, nämlich, dass ein Verbleib Schutzberechtigter in einem Aufnahmezentrum nicht vorgesehen bzw. auf wenige Tage beschränkt ist, was vor dem Hintergrund, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsangehörige haben, nachvollziehbar ist. Dass der Beschwerdeführer in Italien Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hatte bzw. keine Arbeit gefunden hat, lag - seinen eigenen Angaben zufolge - daran, dass er keine Ausbildung hat und kann sohin dem italienischen Staat wohl kaum zur Last gelegt werden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Italien spreche man kein Englisch, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es wohl an ihm liegt, italienisch zu lernen, wenn ihm ein bis zum XXXX12.2021 gültiger Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde. Letztlich ist zu den Beschwerdeausführungen betreffend "systemische Mängel im italienischen Asylsystem" darauf zu verweisen, dass diese Mängel wohl nicht so gravierend sein können, da andernfalls dem Beschwerdeführer wohl kaum der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird - da das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz in der Beschwerde erwähnt wird - darauf verwiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann handelt (und nicht wie im Fall Tarakhel um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern), dem zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien mit Gültigkeit bis zum XXXX12.2021 bereits zuerkannt worden war, und der EGMR in jüngerer Rechtsprechung - nämlich in seinem Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande -, die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit der der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien.
Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Betreffend die in der Einvernahme vom 24.07.2017 vorgebrachten Schulterschmerzen wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger haben. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch während einer etwaigen Verlängerungsphase nicht. In einigen Regionen Italiens gilt auch eine Befreiung von der Praxisgebühr, bis der Schutzberechtigte einen Arbeitsplatz findet. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Italien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Italien grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Italien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt und sohin davon ausgegangen werden kann, dass er weder an der Führung seines Asylverfahrens noch an einem weiteren Aufenthalt in Österreich Interesse hat.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. drei Monaten (vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum "Untertauchen") war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien - sohin Schutz in Italien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2169109.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018