TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 W183 2173331-1

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W183 2173331-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

1.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag.

Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA:

Somalia, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. 1079065206-150886567:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG, eingestellt.

B)

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA:

Somalia, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. 1079065206-150886567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der o.g. mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Einstellung, gekürzte Ausfertigung,
mündliche Verkündung, subsidiärer Schutz, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2173331.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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