Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
ASVG §410Spruch
W156 2005176-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Antrag des Dipl.Ing. HXXXX SXXXX vom 11.08.2013 auf amtswegige Nichtigkeitserklärung des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX, gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG beschlossen:
A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX, wurde im Spruchpunkt I. die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 mit € 4.556,53 festgestellt.
Im Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, dass die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008
a) zur Krankenversicherung € 348,57
b) zur Pensionsversicherung € 717,65 betragen
und wurde der BF zur Entrichtung der im Spruchpunkt II entsprechenden Beiträge für die Monate Mai bis August 2008 verpflichtet.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2012 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
3. Mit Schreiben vom 11.08.2013 stellte der BF den Antrag auf amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX wegen Nichtigkeit infolge Unzuständigkeit der erkennenden Behörde.
Begründend wurde ausgeführt, dass einer solchen Entscheidung aufgrund seines, wegen zwischenzeitlich stattgefundener Pensionierung eingebrachten Antrages gemäß § 194 Z3 GSVG nunmehr ausschließlich des ASG WXXXX bzw. der in seinem Leistungsangelegenheiten zuständigen PVA zustehe und der Bescheid des BMASK daher bezüglich der Festsetzung von Beitragszeiten und Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 2008 von einer unzuständigen Behörde ausgestellt und daher nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von ihrer Aufsichtsbehörde, das sei vermutlich der Hr. Bundesminister Rudolf Hundsdorfer, amtswegig für nichtig zu erklären sei.
3. Mit Bescheid des BMASK vom 23.10.2013, Zl. BMASK XXXX wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt.
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2014, Zl. Ro 2014/08/0011-3, wurde die Revision abgewiesen.
6. Über den Antrag des BF vom 12.11.2013 auf amtswegige Nichtigerklärung wurde nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 01.11.2010 einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, die ihm mit Bescheid der Pensionsversicherung vom 15.04.2011 zuerkannt wurde.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX, wurde im Spruchpunkt I. die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 festgestellt und im Spruchpunkt II die Höhe der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 festgestellt und der BF zur Entrichtung der im Spruchpunkt II entsprechenden Beiträge für die Monate Mai bis August 2008 verpflichtet.
Der mit Schreiben vom 27.11.2012 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde Bescheid des BMASK vom 23.10.2013, Zl. BMASK XXXX abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgericht mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2014, Zl. Ro 2014/08/0011-3, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 12.11.2013 stellte der BF den Antrag auf amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX wegen Nichtigkeit infolge Unzuständigkeit der erkennenden Behörde.
Über den Antrag des BF vom 11.08.2013 auf amtswegige Nichtigerklärung wurde nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden.
Gemäß 414 Abs. 2 erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da diese Bestimmung in Verfahren nach dem GSVG nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
Gegenstand dieses Verfahrens ist der Antrag des BF vom 11.08.2013 auf amtswegige Behebung des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX, wegen Nichtigkeit aufgrund Unzuständigkeit der erkennenden Behörde.
Aus der Bestimmung des § 17 VwGVG ergibt sich, dass § 68 AVG auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden sind.
Da der BF ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides im Sinne des § 68 AVG geltend macht, ist sein Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Selbst wenn § 68 AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, stünde gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge wären nach § 35 zu ahnden.
Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 AVG besteht somit kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/0162) und fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, die Beschwerdelegitimation (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1442, unter E 235 zu § 68 AVG angeführte hg. Judikatur) (vgl. VwGH vom 22.02.2013, Zl. 2010/07/0272, vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0093, vom 18.12.1998, ZL. 97/19/1024).
Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass die von BF behauptete Unzuständigkeit des BMASK nicht vorliegt.
Gegenstand des vom BF zitierten § 194 Z 3 GSVG ist die Feststellung von Versicherungszeiten, also gemäß § 114 GSVG die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten, zu verstehen.
Voraussetzung für Beitragszeiten im Sinne des § 115 GSVG ist die wirksame Entrichtung der Beiträge. Da der BF die Beiträge für die Monate Mai bis August 2008 nicht wirksam entrichtet hat, gelten diese auch nicht als Versicherungszeiten.
Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflicht, deren Zuordnung zu den Verwaltungssachen in § 355 ASVG in Z 1 eindeutig geregelt ist. Dementsprechend gilt als Verwaltungssache die Feststellung der Versicherungspflicht sowie Beginn und Beendigung der Versicherung.
Da in Anwendung des § 194 GSVG die Bestimmungen des Siebten Teils des ASVG anzuwenden sind, gilt dies auch im Verfahren nach dem GSVG und war die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und im Instanzenzug der BMASK zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 auch zuständig.
In diesem Sinne ist auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes, OGH 10ObS5/89 vom 12.09.1989, zu verstehen, in dem er ausspricht:
"Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1...ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG),... als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
...
Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muß das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne daß das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (Kuderna, ASGG § 74 Erl 3; Fasching, ZPR ErgH Rz 2301; derselbe in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 719 f; Fink, ASGG 110; Wresounig, ASGG 160).
Nach dem im § 74 Abs 1 ASGG zitierten § 355 Z 1 ASVG gehören insbesondere zu den Verwaltungssachen die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung.
Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung
von Vollversicherten, ... und von in der Unfall- und
Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2 ASVG)... betreffen, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411 ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (§ 409 ASVG).
Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren
Dienstgebern ... feststellt und nicht das Bescheidrecht der
Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: 1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder eine nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet; 3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,... 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (§ 410 Abs 1 ASVG).
In den Fällen des Abs 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist (§ 410 Abs 2 ASVG). Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung bzw das Landesarbeitsamt im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung (§ 411 ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden (§ 412 ASVG), gegen dessen Bescheid über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusteht.
Wie der erkennende Senat schon in der Entscheidung 20. Oktober 1987 SSV-NF 1/41 ausgeführt hat, wird das Leistungsverfahren im Falle eines Antrages nach § 247 ASVG zweigeteilt. Die bis zu dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag erworbenen Versicherungszeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage - im Feststellungsverfahren bindend festgestellt und sind dem späteren Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG handelt es sich daher um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Daraus folgerte der erkennende Senat in der Entscheidung 7.März 1989 10 Ob S 63/89, daß die Feststellung der Versicherungszeiten im Verfahren nach § 247 ASVG in der gleichen Form und nach denselben Grundsätzen vorgenommen wird, wie dies in einem Leistungsverfahren zur Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe erfolgt. Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im
§ 74 Abs 1 ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach § 247 ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Daß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Daher ist auch in einem Rechtsstreit nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG den Gerichten unter anderem die Prüfung des als Vorfrage strittigen Beginnes oder Endes der Versicherung entzogen, das Verfahren zu unterbrechen, das eingeleitete oder zu veranlassende Verwaltungsverfahren abzuwarten und die rechtskräftige bindende Sachentscheidung des Verwaltungsverfahrens dem weiteren gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen."
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2005176.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018