Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I401 2186403-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.01.2018, Zahl: IFA 170728407, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (richtig: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertretene Beschwerdeführer fristgerecht (per E-Mail) Beschwerde, welche er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete.
Er sei algerischer Staatsangehöriger und lebe bereits seit 22 Jahren durchgehend in Österreich. In Algerien, wo er mit Ausnahme zu seiner Mutter keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr habe, sei er seither nie mehr gewesen. Seitdem er in Haft sei, habe er auch zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer, der perfekt Deutsch spreche, sei seit über 15 Jahren mit der slowakischen Staatsangehörigen I. V. liiert. Mit ihr habe er eine im Jahr 2007 geborene Tochter, A. E. V., die auch slowakische Staatsangehörige sei. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seiner Tochter gestanden; nach seiner Entlassung werde er wieder zu seiner Partnerin und seiner Tochter ziehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Untersuchungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Er hätte seine familiären Bande in Österreich genauer darstellen können. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich von seiner Lebensgefährtin die Rede, nicht jedoch von der gemeinsamen Tochter.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich unternommen, wenn sie zu dem Schluss komme, dass er einen Lebensmittelpunkt in Algerien habe. Tatsächlich lebe er seit 22 Jahren in Österreich, was auf Grund seiner perfekten Deutschkenntnisse außer Zweifel stehe. Auch zu Algerien fehle es im angefochtenen Bescheid an jeglichen Anhaltspunkten zu einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren. In seinem Herkunftsland, in dem er seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht mehr gewesen sei, habe er nur noch seine Mutter.
Im Rahmen des Vorbringens zur rechtlichen Beurteilung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes verpflichtet sei, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine eigene Prognosebeurteilung anzustellen. Dabei sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seien seine Rechte nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Für die Beurteilung sei nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei sei außerdem darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Allein die Tatsache, dass ein Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei, entbinde die Behörde nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot von zehn Jahren stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar.
Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sei für sich alleine nicht ausreichend für die Feststellung, dass er auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen. Die belangte Behörde stütze die Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Begehung dieser Straftaten rechtfertige (gemeint wohl: nicht) die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Höchstgerichte hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht automatisch die Höchstdauer bei der Verhängung eines Einreiseverbots auszunützen sei. Gegenständlich sei auf die in § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG vorgesehene Höchstfrist zurückgegriffen worden; diesbezüglich wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren). Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren - wie im gegenständlichen Fall - ließe in jenen Fällen keinen Spielraum mehr, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten bzw. Taten eines noch höheren Unrechtsgehaltes begehe oder keine mildernden Umstände zu berücksichtigen wären. Aus den Schilderungen zum bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers könne von einer "schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" keinesfalls die Rede sein, unabhängig davon, dass das Strafmaß von vier Jahren für die vom Beschwerdeführer begangene Tat sehr hoch gegriffen sei. Es sei auch nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass nur mit einem für zehn Jahre bestehenden Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden könne.
Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot werde in die familiären, sozialen und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers eingegriffen. Er lebe seit 22 Jahren in Österreich und habe sich hier gewissenhaft um seine Tochter gekümmert. Nach der Haftentlassung wolle er mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er habe daher ein großes familiäres Interesse, weiterhin im Bundesgebiet aufhältig zu sein.
Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer in Algerien auf keinerlei Unterstützung zählen. Er sei während der Haft auch beruflich tätig gewesen. Anstatt dies in der Interessensabwägung zu berücksichtigen, werde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle. Wie die belangte Behörde zu diesem Schluss komme, sei nicht ersichtlich. Allgemein formulierte Interessen könnten in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers zu begründen. In seinem Fall müsse daher die Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Die Zusammenschau der dargelegten Punkte verdeutliche, dass der Beschwerdeführer in Österreich ausgeprägte individuelle Interessen habe, welche höher zu bewerten seien, als die öffentlichen Interessen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren stünden jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers.
Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde. Den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, stellte er, damit er sein Familienleben in Österreich umfassend darlegen könne, wobei seine Lebensgefährtin und seine Tochter als Zeuginnen zu laden wären. Weiters stellte er die Anträge, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dieses herabzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht nicht fest; denn er ist in Österreich mit mehreren "Aliasnamen" aufgetreten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Algerien nicht entgegen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 10.04.1996 illegal in Österreich ein. Er stellte am 11.06.1996 den (ersten) Antrag auf Asyl, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 22.07.1996 abgewiesen wurde.
Wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.1999 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2000 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.07.1999 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde - infolge wiederholten Untertauchens des Beschwerdeführers - nach mehrmaliger Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, A4 215.709-0/2008/30E, Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 15.06.2011 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.07.1999 neuerlich abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.
1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 17 Mal strafrechtlich verurteilt:
1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls nach §§ 127 und 130 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.12.1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom 28.02.1997 widerrufen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.08.1998 wurde der Beschwerdeführer (wieder) wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen einer Straftat nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung aus der zuvor verbüßten Freiheitsstrafe widerrufen wurde.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.10.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen des (gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande begangenen) Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.01.1999 wurde der Beschwerdeführer (wieder) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
6. Auch mit dem am 20.05.1999 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 17.05.1999 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.03.2001 (in Rechtskraft erwachsen am 26.03.2001) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen (schweren) Diebstahls und Bandendiebstahls nach § 15 iVm §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.10.2002 (in Rechtskraft erwachsen am 12.12.2002) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen (schweren) Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 130 StGB sowie wegen des versuchten Vergehens der Urkundenfälschung und Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 15 iVm §§ 223 Abs. 2 und 225 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.10.2003 (in Rechtskraft erwachsen am 11.10.2003) wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.01.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG ("Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte") zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.2007 (in Rechtskraft erwachsen am 27.04.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.03.2008 (in Rechtskraft erwachsen am 10.03.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 12 iVm § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
13. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 18.12.2008 (in Rechtskraft erwachsen am 15.04.2009) wurde der Beschwerdeführer (wieder) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.08.2010 (in Rechtskraft erwachsen am 06.08.2010) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
15. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24.02.2012 (in Rechtskraft erwachsen am 21.06.2012) wurde der Beschwerdeführer (wieder) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
16. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10.07.2012 (in Rechtskraft erwachsen am 14.07.2012) wurde der Beschwerdeführer (wieder) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 Z 4 StGB und des versuchten Vergehens des mit einer Körperverletzung verbundenen Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB iVm §§ 83 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
17. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.07.2014 wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils mit Waffen nach § 15 StGB iVm §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 4 und 130 Z 1 erster und vierter Fall StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei dieser Verurteilung wurde als mildernder Umstand die Tatsache gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, hingegen die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde zudem in Italien wegen des Besitzes von Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gegen ihn besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Italien.
1.1.4. Festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
1.1.5. In Algerien hat der Beschwerdeführer den Beruf eines Automechanikers erlernt. In Österreich übte er keine legale Beschäftigung aus, sondern verrichtete "Schwarzarbeit" (als Maurer, Gemüseverkäufer, Zeitungsverteiler und Transporteur von Möbeln). Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist derzeit auch nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.
1.1.6. Seine Mutter lebt in Algerien. Der Beschwerdeführer hat drei Geschwister, einen Bruder und zwei Schwestern. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich diese aufhalten.
1.2. In Bezug auf die Situation in Algerien ist festzuhalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Bescheid vom 15.06.2011, mit dem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde, und der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 24.01.2018 bzw. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind.
Algerien gilt als ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den aktuellen Auskünften aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung und zu den Versicherungszeiten des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Beschwerdesache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche und auch keine Einschränkung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch in den Verwaltungsakten finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Die Feststellung zu den bisherigen Asylverfahren und insbesondere zur rechtskräftigen Abweisung des (zweiten) Antrages auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz beruht auf dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 20.02.2018 sowie - was die letzte (siebzehnte) Verurteilung betrifft - dem im erstinstanzlichen Akt befindenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.07.2014. Dass er auch in Italien wegen einer Straftat verurteilt wurde, fußt auf seinen in der Niederschrift (zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft) vom 02.08.2016 getätigten Angaben (II. Teil des Verwaltungsaktes, AS 83).
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine allenfalls bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer sich rechtmäßig in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsbürgerin sowie zur allfälligen Existenz einer gemeinsamen Tochter (was er erstmals in der Beschwerde vorgebracht, jedoch durch keine Beweismittel untermauert hat) die gegenständliche Entscheidung - wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird - von diesen Umständen nicht in relevanter Weise beeinflusst wird.
In diesem Zusammenhang ist allerdings auf das im erstinstanzlichen Verfahren getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuweisen. So gab er bei der am 13.03.2007 aufgenommenen Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien betreffend die "Fälschung besonders geschützter Urkunden", also ca. drei Monate vor der Geburt seiner angeblichen Tochter A. E. V., unter anderem an, keine Kinder und keine Sorgepflichten zu haben (I. Teil des Verwaltungsaktes, AS 515). Auch bei der am 24.06.2010 durch die Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift über ein neuerliches Aufenthalts- und Rückkehrverbot sagte er aus, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten habe sowie zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen (I. Teil des Verwaltungsaktes, AS 761). Zudem äußerte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 09.03.2011 zur von der belangten Behörde gestellten Frage, ob er über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, eine aufrechte Lebensgemeinschaft zu und mit einer in Österreich zum ständigen Aufenthalt berechtigten Person besteht und er zum Beispiel verheiratet ist und/oder Kinder hat, wie folgt: "Nein, zurzeit bzw. jetzt nicht mehr. Bis drei Tage vor meiner Verhaftung hatte ich eine österreichische Freundin, mit der ich auch ab und zu, ich meine nicht durchgehend, im gemeinsamen Haushalt lebte/wohnte. Drei Tage vor der Verhaftung trennten wir uns bzw. lösten wir unsere Beziehung. Kinder habe ich keine." (I. Teil des Verwaltungsaktes, AS 931). Zuletzt machte er bei der Niederschrift der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 19.07.2011 betreffend Identitätsprüfung vor Ausstellung eines Heimreiszertifikates zum (allfälligen) Vorhandensein von Kindern keine Angaben (I. Teil des Verwaltungsaktes, AS 1005).
Der Beschwerdeführer machte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben, welche die Annahme einer Integration in Österreich gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er brachte selbst vor, nicht legal, sondern immer "schwarz" gearbeitet zu haben. In einem aktuellen den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug vom 06.03.2018 konnte kein Dienstgeber gefunden werden.
2.3. In der Beschwerde werden der Einstufung, bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (im Sinn der Herkunftsstaaten-Verordnung in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016), keine entgegenstehenden relevanten Berichte entgegen gehalten. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde auch nicht dar, inwieweit bei seiner Rückkehr nach Algerien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bestehen würde. Sein Vorbringen erschöpfte sich in der allgemein gehaltenen Behauptung, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten zu einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren, ohne zu konkretisieren, aufgrund welcher konkreten Ermittlungsergebnisse es zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen könnte.
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der erhobenen Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Der maßgebliche Sachverhalt ist als ausreichend ermittelt anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst, sodass zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen ist. Der erhobenen Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Zu Spruchpunkt A) I.:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.1.2. Im ersten Satz des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 normierte Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahe legen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" im Sinne des § 57 AsylG nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) ist für den Fall, dass einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (in der zuvor angeführten Fassung) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Im gegenständlichen Verfahren hielt bzw. hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Denn sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 16.07.1999 wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2011 abgewiesen und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197).
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Beziehung mit der sich rechtmäßig in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsbürgerin I. V. lebt(e). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann gegenständlich ein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht begründet werden, woran auch die allfällige Existenz einer im Jahr 2007 geborenen gemeinsamen Tochter daran nichts ändern kann.
Der Beschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme (zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft) vom 02.08.2016 an, acht, neun Jahre mit der Lebensgefährtin zusammen zu sein, und brachte abweichend davon in der erhobenen Beschwerde vor, seit über 15 Jahren mit ihr liiert zu sein. Er gab zwar an, bei der Freundin gelebt zu haben, begründete aber mit ihr keinen gemeinsamen Wohnsitz. Auch wenn dadurch ein "Familienleben" begründet wurde (es kann dahingestellt bleiben, ob im Jahr 2002 oder 2007/2008), geschah dies zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zumal gegen ihn mit Bescheid vom 29.07.1999 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Damit ist diesem "Familienleben", dessen Bestand vorausgesetzt, nur eine geringere Bedeutung beizumessen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - dann nicht unzulässig ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.02.2009, Zl. 2008/22/0583, vom 11.11.2013, Zl. 2013/22/0224; zuletzt die Beschlüsse des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0041; vom 03.10.2017, Ra 2016/22/0056).
Selbst wenn man - wie in der Beschwerde vorgebracht - von einer 15 Jahre dauernden Beziehung ausgeht, befand sich der Beschwerdeführer - gerechnet ab der zehnten Verurteilung (Urteil vom 09.01.2006: Vollzugsdatum: 13.07.2007) - 101 Monate (zuletzt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 20.02. bis 02.10.2014 und in der Justizanstalt Hirtenberg vom 02.10.2014 bis 19.02.2018), somit mehr als acht Jahre und damit mehr als die Hälfte "der gemeinsamen Beziehung" in Haft. Bei der zwischen den öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmenden Interessenabwägung fällt vorrangig sein schwerwiegendes strafrechtliches Fehlverhalten negativ ins Gewicht. Er wurde während seines 22-jährigen Aufenthaltes insgesamt 17 Mal strafgerichtlich verurteilt. bzw. wiederholt rasch rückfällig. Den strafgerichtlichen Verurteilungen lagen zahlreiche gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten, wie gewerbsmäßiger (schwerer) Diebstahl und Bandendiebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, (schwere) Körperverletzung (verbunden mit dem Widerstand gegen die Staatsgewalt), gefährlichen Drohung, Hehlerei, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Nötigung, sowie mehrere Straftaten nach dem SMG, zuletzt wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, zugrunde.
Die hohe Zahl der in Österreich begangenen Straftaten (und jener in Italien), der lange Zeitraum von ca. 21 Jahren (die erste Verurteilung erfolgte ca. acht Monate nach seiner illegalen Einreise mit April 1996 ins Bundesgebiet), innerhalb dessen die Straftaten verübt wurden, die Art und Schwere der (zuletzt) geahndeten Straftaten (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl, teils mit Waffen und Suchtgifthandel), die wiederholte Rückfälligkeit, die teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und der Umstand, dass ihn auch unbedingte Freiheitsstrafen nicht von der neuerlichen Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten und die zuletzt erfolgte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren, verdeutlichen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG darstellt, zumal die Haft erst am 19.02.2018 endete. Von einem Wegfall der Gefährdung kann daher nicht ausgegangen werden.
Auch bei einer Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin I. V. und einer gemeinsamen Tochter gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts in Österreich, den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer in Hinkunft über diverse Kommunikationsmittel (etwa über Telefon oder Internet) oder auch durch fallweise Besuche in Algerien aufrechtzuerhalten, zumal es keine Hinweise gibt, dass eine Reise von Österreich nach Algerien für die Lebensgefährtin und die Tochter mit besonderen Schwierigkeiten oder Hindernissen verbunden wäre. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden gravierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat er eine Trennung von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Kauf zu nehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse. Abgesehen davon gibt es keine Nachweise für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration in Österreich. Seinem lang andauernden Aufenthalt in Österreich kann kein maßgeblicher Grad an Integration beigemessen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen könnte. Er hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit oder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, sondern immer wieder "schwarz" gearbeitet. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, legte er nicht vor.
Bei der im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich insbesondere auf Grund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein eindeutiges Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung im Verhältnis zu seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher als verhältnismäßig qualifiziert werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bzw. kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
Somit war die Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I. dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.3.2. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist zudem eine mehrjährige Schulbildung auf und erlernte vor seiner Ausreise aus Algerien den Beruf eines Automechanikers. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. dritter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer wurde während seines nunmehr ca. 22 Jahre dauernden Aufenthaltes insgesamt siebzehn Mal wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen nach dem StGB und SMG rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.07.2014 wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils mit Waffen nach § 15 StGB iVm §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 4 und 130 Z 1 vierter Fall StGB und der Vergehen der Nötigung und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, zu bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten und überdies wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde.
Der Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann angesichts des vom Beschwerdeführer über mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte gezeigten gesetzwidrigen Verhaltens nicht bestritten werden, so dass - wie belangte Behörde zu Recht konstatierte - von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Die Schwere der Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers lassen die Verfügung eines Einreiseverbotes zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheinen.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen.
Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massivst zuwidergelaufen. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ca. 22 Jahren, somit während der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich von ca. 312 Monaten, insgesamt siebzehn Mal zu Freiheitsstrafen von mehreren Jahren bzw. insgesamt von 181 Monaten verurteilt wurde und er trotz seiner wiederholten Inhaftierung nicht gewillt war und ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor. Er legte zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag, sich an die österreichischen Normen und Vorgaben zu halten, wie er sich auch dem zweiten Asylverfahren mehrmals entzog. Daraus ergibt sich bei ihm ein Persönlichkeitsprofil, das darauf gerichtet ist, sich nicht an die (österreichischen) Gesetze zu halten, sondern er ein kriminelles Potential aufweist, das ihn auch nicht durch (langjährige) Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhielt. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung führte, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Beziehung ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt.
Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der über gute Deutschkenntnisse verfügende Beschwerdeführer während seines ca. 22 Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich siebzehn Mal wegen der von ihm begangenen Straftaten zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, von ihm unbestritten geblieben. Zudem wurde in der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht wesentlich ergänzt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt, so dass von der Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Zeuginnen angebotenen Freundin bzw. Lebensgefährtin I. V. und der "gemeinsamen" Tochter Abstand genommen werden konnte und auch die (in der Regel gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen hätte können (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2186403.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018