Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W139 2121651-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2015, AZ XXXX , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX entfällt.
II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 85,47 ha Almfutterfläche stellte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 15.079,77 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 60,40 ha (davon 41,32 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 60,38 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,40 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Begründend wurde ausgeführt, es seien Flächenreduktionen nach AMA-internen Überprüfungen durchgeführt worden. Daher liege hinsichtlich der zurückgezogenen Fläche eine Flächenabweichung vor. Die festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 15.164,41 gewährt, weshalb eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 84,64 erfolgte. Die Abänderung ergab sich aus einer Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) (von ursprünglich durchschnittlich 266,17 auf 267,71). Die Werte in der Flächentabelle blieben unverändert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Im Zuge der Ermittlung der Almreferenzflächen wurde im Jahr 2013 durch die AMA eine vorläufige Referenzfläche für die gegenständliche Alm festgestellt. Sodann erfolgte im Juni 2013 eine Digitalisierung in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Aufgrund von Auffassungsunterschieden wurde ebenfalls im Juni 2013 eine Begehung der gegenständlichen Alm durchgeführt, an der Vertreter der AMA, des Technischen Prüfdienstes und der Bezirkskammer sowie der Beschwerdeführer teilnahmen.
5. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2011 nur 70,62 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. Bereits im Jahr 2009 fand auf der gegenständlichen Alm eine VOK statt, die für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 89,73 ha feststellte.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 9.786,08 gewährt. Es wurde eine Rückforderung in der Höhe von EUR 5.378,33 ausgesprochen. Der Abzug aufgrund der Flächensanktion betrug EUR 3.871,08. Weiters erfolgte ein Abzug aufgrund einer Unterdeklaration von Flächen in Höhe von EUR 103,63. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 60,40 ha (davon 41,32 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,17 ha (davon 34,14 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 7,23 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2009 - 2012) sei eine Flächenabweichung ("Reduktion mit Sanktion": 0,03 ha) festgestellt worden. Zudem seien anlässlich einer VOK vom 19.08.2014 und im Rahmen der AMA-internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Weiters sei aufgrund einer bei der VOK festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 4,37 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1,00 % erfolgt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015 Beschwerde und beantragte:
* die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
* die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
* sämtliche Beweise aufzunehmen und die Berechnungen vorzulegen,
* der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 sei von der AMA die von ihm bis zum Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche der gegenständlichen Alm neu beurteilt worden und die bis dahin ordnungsgemäß ermittelte und beantragte Almfutterfläche von 85,46 ha sei auf 44,74 ha reduziert worden.
Da dies keinesfalls mit den Gegebenheiten in der Natur übereinstimme, sei die Almfläche mittels Digitalisierung in der Bezirkslandwirtschaftskammer auf die in der Natur vorhandenen 76,97 ha ausgeweitet worden. Diese Ausweitung habe eine Sperre der Flächen zur Folge gehabt und es sei die Möglichkeit der Begehung der Flächen mit Auffassungsunterschied eingefordert worden. Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anm.) habe eine kommissionelle Begehung der Almfläche im Beisein von Vertretern der AMA, dem Technischen Prüfdienst, der Bezirkskammer und dem Beschwerdeführer selbst stattgefunden. Dabei seien die Teilflächen (= Schläge mit Auffassungsunterschied) vor Ort begutachtet und die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Es sei somit die Fläche von 76,97 ha im MFA 2013 ordnungsgemäß beantragt worden.
Am 19.08.2014 sei die Alm von der AMA im Zuge einer VOK erneut beurteilt worden. In Summe sei für die Alm bei dieser Kontrolle dieselbe Almfutterfläche wie bei der Begehung im Juni 2013 ermittelt worden. Dabei seien einzelne Schläge, die bei der Begehung 2013 in der Natur festgelegt worden seien, wiederum neu beurteilt worden, wodurch sich eine Flächenabweichung mit negativem Saldo auf den beantragten Flächen ergebe. Zusätzlich sei die Außengrenze der Alm erweitert und auf dieser Ausweitungsfläche Futterfläche festgestellt worden.
Aufgrund der Tatsache, dass auf den "Begehungsflächen" vom Jahr 2013 die Futterfläche verändert worden sei, komme es nun zur Rückforderung der EBP. Eine Reduktion der Begehungsflächen bei gleichbleibender Bewirtschaftung sei nicht nachvollziehbar. Daher werde beantragt, die Abweichungen auf den Begehungsflächen wieder zur Auszahlung zu bringen, und weiter, dass das Ergebnis der Begehung auch für allfällige rückwirkende Kontrollen für Jahre vor 2013 ohne Sanktionierung berücksichtigt werden müsse.
Der Beschwerdeführer fügte eine Tabelle an, in der die bei der Begehung gemeinsam festgelegten Schläge und das Prüfergebnis vom Sommer 2014 ersichtlich seien. Bei den Schlägen mit der Nr. 4 sowie 6 bis 13 sei die festgelegte AMA-Referenz und damit die beihilfefähige Fläche reduziert worden (die Tabelle wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben):
XXXX
Gegenüberstellung Schläge
Schlag Nr
Beurteilung AMA Almreferenzfläche Winter 2012/2013
Beurteilung Antragsteller - Schläge mit Auffassungsunterschied und OK im Zuge der Begehung
Vorortkontrolle August 2014
[...]
6
10/70
20/70
10/100
7
30/100
40/100
30/100
8
0/0
20/30
0/0
[...]
Der Beschwerde lag ein Schreiben der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vom 11.06.2013 an die AMA bei, in dem ausgeführt wurde, bei der Nachdigitalisierung sei im Juni 2013 die von der AMA festgestellte Almreferenzfläche von 44,74 ha auf 76,30 ha aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgeweitet worden. Somit komme es auf den gekennzeichneten Schlägen zu Auffassungsunterschieden zwischen Kammer, AMA und dem Beschwerdeführer. Weiters werde seitens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass 2009 eine VOK stattgefunden habe, wo gerundet 89 ha Almfutterfläche ermittelt worden seien. Dem Schreiben angefügt war eine Tabelle mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
Beurteilung AMA Almreferenzfläche
Beurteilung ab 11.06.
[...]
Schlag 6
10/70 FF
20/70 FF
Schlag 7
30/100 FF
40/100 FF
Schlag 8
0/0 FF
20/30 FF
[...]
8. Bereits in
seiner Berufung vom 15.10.2013 gegen einen Bescheid der AMA betreffend die EBP 2012 vom 26.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, sich bei der Antragstellung auf das Ergebnis der VOK aus dem Jahr 2009 gestützt zu haben (über das Antragsjahr 2012 wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2018, W139 2115478-1/4E, entschieden). In dieser Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Behörde habe auf der gegenständlichen Alm bereits 2009 eine VOK durchgeführt. Diese geprüfte Almfutterfläche habe er in den Folgejahren in den MFA 2010 bis 2012 als Grundlage genommen, er habe jedoch eine geringere Futterfläche angesetzt, um keine Überbeantragung zu verursachen bzw sei das Flächenausmaß laut sorgfältiger Digitalisierung im Jahr 2009 kleiner gewesen als bei der VOK 2009 ermittelt. Der Beschwerdeführer sei deshalb der Überzeugung gewesen, dass die beantragte Futterfläche jedenfalls vorhanden sei und er habe die unrichtige Flächenangabe trotz gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können. Die Ergebnisse der VOK würden jedoch im Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern es würden die Ergebnisse der aktuellen VOK auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine VOK im Jahr 2013 das Futterflächenausmaß vergangener Wirtschaftsjahre nachträglich nicht genauer feststellen könne als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer habe die Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen festgestellt, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
9. Im Zuge der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde ein Schreiben mit dem Titel "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung XXXX " vor. Darin wird zunächst die in den einzelnen Antragsjahren jeweils beantragte und ermittelte Futterfläche aufgeführt:
Jahr
Beantragte Fläche brutto (Flächenbogen) in ha
Beantragte Almfutterfläche - netto in ha
Ermittelte Almfutterfläche laut VOK
2009
151,54
85,47
89,73
2010
151,54
85,47
85,46
2011
151,54
85,47
70,62
2012
159,06
85,46
75,78
2013
172,02
76,97
74,64
2014
172,02
76,85
74,52
Weiters
führte die Behörde aus, dass Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anm.), wie in der Beschwerde angeführt, eine Begehung der Falbalm im Beisein von Vertretern der AMA Fachabteilung, des Technischen Prüfdienstes Steiermark, der Bezirkskammer Murtal und des Antragstellers stattgefunden habe. Bei dieser Begehung seien die Schläge mit Auffassungsunterschieden vor Ort begutachtet worden. Die Außengrenze sei nicht begangen und nicht ermittelt worden. Dies sei nie Aufgabe einer Begehung gewesen.
Die in der Beschwerde angeführten Werte unter "Beurteilung Antragsteller Schläge mit Auffassungsunterschied und o.k. im Zuge der Begehung" seien falsch.
Die korrekte Gegenüberstellung der Schläge stelle sich folgendermaßen dar (die Tabelle wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben):
Schlag Nr.
Schläge im Zuge der Begehung
Vorortkontrolle August 2014
[...]
6
10/100
10/100
7
30/100
30/100
8
0/0
0/0
[...]
Erkennbar sei, dass vom Prüfer die Bewertung der Schläge bei der Begehung außer bei Schlag 5 und 11 übernommen worden sei. Schlag 5 sei geteilt und teilweise aufgewertet worden, Schlag 11 sei ebenfalls aufgewertet worden. Die neuerliche Differenz im Endergebnis ergebe sich durch die Anpassung der Außengrenze, der Bewertung von nicht begangenen Flächen und von nicht beantragten Flächen. Im Zuge der Begehung sei dies allerdings dem Antragsteller erörtert worden. Zuletzt stellte die Behörde die Begehung 2013 schlagweise mittels kommentierter bildlicher Aufbereitung der VOK 2014 gegenüber.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurden die Aufbereitungen der AMA zu den Beschwerdeverfahren 2011 und 2013 sowie die Darstellung der AMA "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung XXXX " zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 zugestellt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der gegenständlichen Alm, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.
2. Bereits im Jahr 2009 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, die für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 89,73 ha feststellte. Dieses Flächenausmaß legte der Beschwerdeführer in den Folgejahren 2010 bis 2012 - geringfügig reduziert - seiner Antragstellung zugrunde. Im hier maßgeblichen Antragsjahr 2011 wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 85,47 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP gewährt.
4. Ein erster Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 betraf den Wert der Zahlungsansprüche und ließ die zugrunde gelegten Flächenausmaße unverändert.
5. Im Zuge der Ermittlung der Almreferenzflächen wurde im Jahr 2013 durch die AMA eine vorläufige Referenzfläche für die gegenständliche Alm festgestellt. Sodann erfolgte im Juni 2013 eine Digitalisierung in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Aufgrund von Auffassungsunterschieden wurde ebenfalls im Juni 2013 eine Begehung der gegenständlichen Alm durchgeführt, an der Vertreter der AMA, des Technischen Prüfdienstes und der Bezirkskammer sowie der Beschwerdeführer teilnahmen.
6. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm erneut eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2011 nur 70,62 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014 zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt.
7. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wurde eine Rückforderung betreffend die EBP 2011 sowie eine Flächensanktion von EUR 3.871,08 ausgesprochen. Weiters erfolgte eine Kürzung um 1 % aufgrund einer Unterdeklaration von Flächen (im Ausmaß von 4,37 ha) in Höhe von EUR 103,63. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 60,40 ha, davon 41,32 ha anteilige Almfläche, und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 53,17 ha, davon 34,14 ha anteilige Almfläche, sowie von einer Differenzfläche von 7,23 ha aus. Die Differenzfläche ergibt sich aus einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 festgestellten Flächenabweichung auf der gegenständlichen Alm von 7,18 ha sowie aus Flächenabweichungen betreffend den Heimbetrieb des Beschwerdeführers, einerseits aufgrund eines Flächenabgleichs 2009 - 2012 von 0,03 ha und andererseits aufgrund einer Flächenreduktion nach AMA-internen Überprüfungen von 0,02 ha.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Was das Ergebnis der von der AMA am 19.08.2014 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlagbewertung der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit der Bewertung im Zuge der Begehung vom Juni 2013 übereinstimme. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tabellarisch ausgeführt hat, welche Schlagbewertung seiner Ansicht nach richtig sei (mit Werten wie etwa 50/100, 20/70 etc.). Er hat jedoch nicht im Einzelnen begründet, woraus sich diese Bewertung jeweils genau ergeben sollte (etwa unter Hinweis auf den Baumbewuchs o.ä.). Zum anderen hat die AMA den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprochen und in ihrer vorgelegten schlagbezogenen Aufbereitung angegeben, dass die in der Beschwerde angeführten Werte falsch seien. Zudem hat die AMA mittels bildlicher Darstellung die Ergebnisse der Begehung 2013 jenen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 gegenüber gestellt und auch - unter Hinweis darauf, dass dies im Zuge der Begehung dem Beschwerdeführer erörtert worden sei - erläutert, woraus die neuerliche Differenz im Endergebnis resultiere. Die Aufbereitungen der AMA wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 nachweislich persönlich zugestellt (vgl Zustellnachweis). Der Beschwerdeführer hat jedoch bis dato keine Stellungnahme erstattet und damit die Ausführungen der belangten Behörde unwidersprochen gelassen. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm wurden vom Beschwerdeführer somit nicht in Vorlage gebracht. Da schließlich auch aus dem Akt nichts hervorgeht, das gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2014 spricht, wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.
Der Beschwerdeführer konnte aber glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung hinsichtlich der die Flächensanktion betreffenden gegenständlichen Alm kein Verschulden trifft. Dies liegt maßgeblich darin begründet, dass bei der Beantragung jene Almfutterfläche, welche im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 festgestellt wurde, in der Folge (in etwas reduziertem Ausmaß) übernommen wurde, so auch im Antragsjahr 2011. Wenn eine Kontrolle 2014 wiederum ein anderes Ergebnis zu Tage bringt, so ist dies dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Beantragung bis 2012 an den Ergebnissen der früheren Vor-Ort-Kontrolle orientiert hat, ergibt sich auch aus einer von der Behörde in ihre Aufbereitung eingefügten tabellarischen Übersicht der auf der Alm beantragten und ermittelten Fläche seit dem Jahr 2009. Erst im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer ein anderes Flächenausmaß, nämlich 76,97 ha, beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Zu A)
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 - Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 19 Abs 3 MOG 2007 lautet:
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von insgesamt 60,40 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,17 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 7,23 ha, die - ohne Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre.
Gemäß Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl auch § 9 Abs 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bei der Antragstellung hinsichtlich der gegenständlichen Alm am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 orientiert und dieses in den MFA 2010 bis 2012 als Grundlage genommen. Das Flächenausmaß laut sorgfältiger Digitalisierung im Jahr 2009 sei sogar kleiner gewesen als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 ermittelt. Der Beschwerdeführer sei deshalb der Überzeugung gewesen, dass die beantragte Futterfläche jedenfalls vorhanden sei und er habe die unrichtige Flächenangabe trotz gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, war den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Somit ist evident, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Beantragung der EBP 2011 an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert hat und auf diese vertraut hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation zu Recht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 zurückgreifen, zumal im Jahr 2011 diese Kontrolle erst zwei Jahre zurücklag. Daher ist unter Berücksichtigung von Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 davon auszugehen, dass die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, sodass den Beschwerdeführer an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche kein Verschulden trifft. Folglich ist im vorliegenden Fall auch von der Verhängung einer Flächensanktion (hinsichtlich der gegenständlichen Alm) gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die gegenständliche Alm) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs 3 MOG 2007.
Die Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 4,37 ha wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
2. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und äh