TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 W139 2116606-1

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W139 2116606-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 13.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er ebenfalls einen MFA stellte. Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (ZA) aufgrund der Bewirtschaftung einer Alm mit zwei oder mehreren Auftreibern.

2. Im Zuge der Ermittlung der Almreferenzflächen wurde im Jahr 2013 durch die Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) eine vorläufige Referenzfläche von 44,74 ha für die gegenständliche Alm festgestellt. Mit Eingabe vom 22.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2013 eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche der gegenständlichen Alm auf 69,10 ha. Sodann erfolgte im Juni 2013 eine Digitalisierung in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Mit Eingabe vom 11.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2013 erneut eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche der gegenständlichen Alm auf 76,30 ha. Aufgrund von Auffassungsunterschieden wurde im Juni 2013 eine Begehung der gegenständlichen Alm durchgeführt, an der Vertreter der AMA, des Technischen Prüfdienstes und der Bezirkskammer sowie der Beschwerdeführer teilnahmen. Mit Eingabe vom 23.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer nochmals eine rückwirkende Korrektur auf 76,97 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 15.176,12 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 62,58 ha (davon 43,50 ha anteilige Almfläche), ein "Minimum Fläche/ ZA" von 62,41 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,41 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Begründend wurde ausgeführt, als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde abgewiesen, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei (Art 18 Abs 1 VO 1120/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2013 nur 74,64 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 14.990,97 gewährt. Es wurde eine Rückforderung in der Höhe von EUR 185,15 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 62,58 ha (davon 43,50 ha anteilige Almfläche), ein "Minimum Fläche/ ZA" von 62,41 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,62 ha (davon 42,54 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 0,79 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden. Aufgrund der auf der Alm durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden (relevante VOK-Abweichung: 0,96 ha). Die Kompression wurde erneut mit derselben Begründung abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

6. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2015 Beschwerde und beantragte:

* die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls

* die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

* sämtliche Beweise aufzunehmen und die Berechnungen vorzulegen,

* der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 sei von der AMA die von ihm bis zum Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche der gegenständlichen Alm neu beurteilt worden und die bis dahin ordnungsgemäß ermittelte und beantragte Almfutterfläche von 85,46 ha sei auf 44,74 ha reduziert worden.

Da dies keinesfalls mit den Gegebenheiten in der Natur übereinstimme, sei die Almfläche mittels Digitalisierung in der Bezirkslandwirtschaftskammer auf die in der Natur vorhandenen 76,97 ha ausgeweitet worden. Diese Ausweitung habe eine Sperre der Flächen zur Folge gehabt und es sei die Möglichkeit der Begehung der Flächen mit Auffassungsunterschied eingefordert worden. Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anm.) habe eine kommissionelle Begehung der Almfläche im Beisein von Vertretern der AMA, dem Technischen Prüfdienst, der Bezirkskammer und dem Beschwerdeführer selbst stattgefunden. Dabei seien die Teilflächen (= Schläge mit Auffassungsunterschied) vor Ort begutachtet und die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Es sei somit die Fläche von 76,97 ha im MFA 2013 ordnungsgemäß beantragt worden.

Am 19.08.2014 sei die Alm von der AMA im Zuge einer VOK erneut beurteilt worden. In Summe sei für die Alm bei dieser Kontrolle dieselbe Almfutterfläche wie bei der Begehung im Juni 2013 ermittelt worden. Dabei seien einzelne Schläge, die bei der Begehung 2013 in der Natur festgelegt worden seien, wiederum neu beurteilt worden, wodurch sich eine Flächenabweichung mit negativem Saldo auf den beantragten Flächen ergebe. Zusätzlich sei die Außengrenze der Alm erweitert und auf dieser Ausweitungsfläche Futterfläche festgestellt worden.

Aufgrund der Tatsache, dass auf den "Begehungsflächen" vom Jahr 2013 die Futterfläche verändert worden sei, komme es nun zur Rückforderung der EBP. Eine Reduktion der Begehungsflächen bei gleichbleibender Bewirtschaftung sei nicht nachvollziehbar. Daher werde beantragt, die Abweichungen auf den Begehungsflächen wieder zur Auszahlung zu bringen, und weiter, dass das Ergebnis der Begehung auch für allfällige rückwirkende Kontrollen für Jahre vor 2013 ohne Sanktionierung berücksichtigt werden müsse.

Der Beschwerdeführer fügte eine Tabelle an, in der die bei der Begehung gemeinsam festgelegten Schläge und das Prüfergebnis vom Sommer 2014 ersichtlich seien. Bei den Schlägen mit der Nr. 4 sowie 6 bis 13 sei die festgelegte AMA-Referenz und damit die beihilfefähige Fläche reduziert worden (die Tabelle wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben):

XXXX

Gegenüberstellung Schläge

Schlag Nr

Beurteilung AMA Almreferenzfläche Winter 2012/2013

Beurteilung Antragsteller - Schläge mit Auffassungsunterschied und OK im Zuge der Begehung

Vorortkontrolle August 2014

[...]

 

 

 

6

10/70

20/70

10/100

7

30/100

40/100

30/100

8

0/0

20/30

0/0

[...]

 

 

 

7. Im Zuge der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde ein Schreiben mit dem Titel "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung XXXX " vor. Darin wird zunächst die in den einzelnen Antragsjahren jeweils beantragte und ermittelte Futterfläche aufgeführt:

Jahr

Beantragte Fläche brutto (Flächenbogen) in ha

Beantragte Almfutterfläche - netto in ha

Ermittelte Almfutterfläche laut VOK

2009

151,54

85,47

89,73

2010

151,54

85,47

85,46

2011

151,54

85,47

70,62

2012

159,06

85,46

75,78

2013

172,02

76,97

74,64

2014

172,02

76,85

74,52

Weiters

führte die Behörde aus, dass Ende Juni 2014 (gemeint wohl: 2013, Anm.), wie in der Beschwerde angeführt, eine Begehung der Falbalm im Beisein von Vertretern der AMA Fachabteilung, des Technischen Prüfdienstes Steiermark, der Bezirkskammer Murtal und des Antragstellers stattgefunden habe. Bei dieser Begehung seien die Schläge mit Auffassungsunterschieden vor Ort begutachtet worden. Die Außengrenze sei nicht begangen und nicht ermittelt worden. Dies sei nie Aufgabe einer Begehung gewesen.

Die in der Beschwerde angeführten Werte unter "Beurteilung Antragsteller Schläge mit Auffassungsunterschied und o.k. im Zuge der Begehung" seien falsch.

Die korrekte Gegenüberstellung der Schläge stelle sich folgendermaßen dar (die Tabelle wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben):

Schlag Nr.

Schläge im Zuge der Begehung

Vorortkontrolle August 2014

[...]

 

 

6

10/100

10/100

7

30/100

30/100

8

0/0

0/0

[...]

 

 

Erkennbar sei, dass vom Prüfer die Bewertung der Schläge bei der Begehung außer bei Schlag 5 und 11 übernommen worden sei. Schlag 5 sei geteilt und teilweise aufgewertet worden, Schlag 11 sei ebenfalls aufgewertet worden. Die neuerliche Differenz im Endergebnis ergebe sich durch die Anpassung der Außengrenze, der Bewertung von nicht begangenen Flächen und von nicht beantragten Flächen. Im Zuge der Begehung sei dies allerdings dem Antragsteller erörtert worden. Zuletzt stellte die Behörde die Begehung 2013 schlagweise mittels kommentierter bildlicher Aufbereitung der VOK 2014 gegenüber.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurden die Aufbereitungen der AMA zu den Beschwerdeverfahren 2011 und 2013 sowie die Darstellung der AMA "Berücksichtigung früherer VOK-Ergebnisse und schlagbezogene Aufbereitung XXXX " zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 zugestellt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber der gegenständlichen Alm, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen.

2. Im Zuge der Ermittlung der Almreferenzflächen wurde im Jahr 2013 durch die AMA eine vorläufige Referenzfläche von 44,74 ha für die gegenständliche Alm festgestellt. Mit Eingabe vom 22.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2013 eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche der gegenständlichen Alm auf 69,10 ha. Sodann erfolgte im Juni 2013 eine Digitalisierung in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Mit Eingabe vom 11.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2013 erneut eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche der gegenständlichen Alm auf 76,30 ha. Aufgrund von Auffassungsunterschieden wurde im Juni 2013 eine Begehung der gegenständlichen Alm durchgeführt, an der Vertreter der AMA, des Technischen Prüfdienstes und der Bezirkskammer sowie der Beschwerdeführer teilnahmen. Mit Eingabe vom 23.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer nochmals eine rückwirkende Korrektur auf 76,97 ha.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP gewährt.

4. Am 19.08.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche im Jahr 2013 nur 74,64 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 18.09.2014 zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt.

5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 wurde eine Rückforderung betreffend die EBP 2013 in der Höhe von EUR 185,15 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 62,58 ha, davon 43,50 ha anteilige Almfläche, einem "Minimum Fläche/ ZA" von 62,41 und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 61,62 ha, davon 42,54 ha anteilige Almfläche, sowie von einer Differenzfläche von 0,79 ha aus. Die Differenzfläche ergibt sich ausschließlich aus einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 festgestellten Flächenabweichung auf der gegenständlichen Alm.

6. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Was das Ergebnis der von der AMA am 19.08.2014 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlagbewertung der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit der Bewertung im Zuge der Begehung vom Juni 2013 übereinstimme. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tabellarisch ausgeführt hat, welche Schlagbewertung seiner Ansicht nach richtig sei (mit Werten wie etwa 50/100, 20/70 etc.). Er hat jedoch nicht im Einzelnen begründet, woraus sich diese Bewertung jeweils genau ergeben sollte (etwa unter Hinweis auf den Baumbewuchs o.ä.). Zum anderen hat die AMA den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprochen und in ihrer vorgelegten schlagbezogenen Aufbereitung angegeben, dass die in der Beschwerde angeführten Werte falsch seien. Zudem hat die AMA mittels bildlicher Darstellung die Ergebnisse der Begehung 2013 jenen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 gegenüber gestellt und auch - unter Hinweis darauf, dass dies im Zuge der Begehung dem Beschwerdeführer erörtert worden sei - erläutert, woraus die neuerliche Differenz im Endergebnis resultiere. Die Aufbereitungen der AMA wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2017 nachweislich persönlich zugestellt (vgl Zustellnachweis). Der Beschwerdeführer hat jedoch bis dato keine Stellungnahme erstattet und damit die Ausführungen der belangten Behörde unwidersprochen gelassen. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm wurden vom Beschwerdeführer somit nicht in Vorlage gebracht. Da schließlich auch aus dem Akt nichts hervorgeht, das gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2014 spricht, wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11 - Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25 - Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Daher wurde im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen betreffend Kürzungen und Ausschlüsse nicht einzugehen ist.

2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Änderung der Almfutterfläche der gegenständlichen Alm durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter erfolgt. Da auf der gegenständlichen Alm ein Schlag zu spät nachgereicht wurde, konnte von der belangten Behörde eine Fläche von 0,67 ha bei der Berechnung der EBP 2013 nicht berücksichtigt werden. Deshalb ging die Behörde - bereits im ersten Bescheid - nicht von einem Flächenausmaß von 76,97 ha, sondern von einer beantragten Almfutterfläche von insgesamt 76,30 ha aus.

3. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 auf der gegenständlichen Alm eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2014 wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.

Die Behörde war daher nach Art 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den sich aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Abweisung des Antrages auf Kompression von Zahlungsansprüchen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.

4. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer sämtliche Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.

5. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2116606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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