TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 L508 2173639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L508 2173639-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im April 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 28.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und er und seine Familie deshalb in Pakistan diskriminiert werden und er in der Schule gemoppt und misshandelt worden sei. Er und seine Familie hätten die Religion auch nicht frei ausüben dürfen und seien sie von den Dorfbewohnern mit dem Tod bedroht worden, wenn sie weiterhin dort wohnen würden.

Ein Eurodac-Abgleich ergab eine Asylantragstellung in Ungarn am 13.04.2016.

3. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und wurde dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Am 18.01.2017 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eine Einvernahme statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Pakistan habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi verlassen. Die Ahmadis würden schlecht behandelt werden. In der Schule würden die Lehrer sie nicht ernst nehmen. Auch die Dorfbewohner hätten sie immer beleidigt und schief angesehen. Befragt nach konkreten Vorfällen gab der BF an, dass er immer genervt gewesen sei und Angst gehabt habe, wenn er das Haus verlassen. Er habe andere Muslime nicht grüßen dürfen. Eine konkrete Bedrohung oder Übergriffe auf seine Person wurden nicht vorgebracht. Befragt nach den Problemen im College und ob es dort konkret gegen seine Person gerichtete Vorfälle gegeben habe, gab der BF an, dass er sich zunächst, als er in die elfte Klasse kam, nicht als Ahmadi zu erkennen gegeben habe. Nachdem die Lehrer darauf gekommen seien, dass er ein Ahmadi sei, sei er öfters aus der Klasse geworfen worden und hätten ihm die Lehrer keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Der Direktor habe sie zwar trotz des Wissens über seine Religionszugehörigkeit zum Unterricht zugelassen, aber die Lehrer hätten ihn nicht gut behandelt. Von den Schülern sei er öfters verprügelt worden und hätte es mit anderen Kindern auch Raufereien beim Spielen gegeben. Einmal im Jahr 2015 zum Geburtstag des Propheten im November wäre gegen die Ahmadis demonstriert worden und sei ihnen gedroht worden, dass man ihre Häuser anzünden werde, wenn sie das Dorf nicht verlassen sollten. Er könne in Pakistan kein sicheres Leben führen. Seine Eltern hätten ihm zur Ausreise geraten, damit er etwas aus seinem Leben machen könne. Seine Eltern und zwei Schwestern würden noch in Pakistan leben. Ein Bruder sei in Uganda als Hilfsarbeiter tätig. Vom Beschwerdeführer wurde ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadis, ausgestellt von der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich am 22.06.2016, in Vorlage gebracht.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer generellen Benachteiligung der Ahmadis wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet und wurden auch die Belästigungen und Schläge durch Schulkollegen für glaubhaft gewertet, jedoch wurde begründend dargetan, dass diesen mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität wie auch dem Fehlen einer landesweiten Verfolgung keine Asylrelevanz zukomme. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die gesamte Familie des Antragstellers, insbesondere seine Eltern, zwei Schwestern und weitere Verwandte nach wie vor in Pakistan bzw. im Heimatdorf leben würden. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht erkannt werden. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Die Vorfälle, die den Antragsteller selbst betroffen hätten, habe dieser glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, und sei es verständlich, dass er sich nicht weiter gerne an seinem Heimatort aufhalte. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass seine gesamte Familie, darunter seine Eltern und seine beiden Schwestern, sowie andere Verwandte nach wie vor in Pakistan bzw. im Heimatdorf leben. Zudem würde es ihm - wenn er sich in einer subjektiv unerträglichen Situation befinde - bzw. auch seiner Familie offen stehen, sich an einen anderen Ort in Pakistan zu begeben. Seine Aussage, solche Vorfälle würden sich überall in Pakistan ereignen, treffe zwar zu, jedoch sei in seinem Fall dazu sagen, dass seine Gegner offenbar die Ahmadis aus dem Dorf vertreiben wollen, sie beschimpfen und schikanieren.

Dass er also nicht in einen anderen Ort Pakistans ziehen könnte, weil er überall im gesamten Staatsgebiet Verfolgung fürchten müsste, sei daraus nicht abzuleiten.

Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass seine ganze Familie noch im Heimatdorf lebe, und sei nicht davon auszugehen ist, dass er, wäre die Situation für Ahmadis so unerträglich, seine Familie verlassen und nicht zuvor einen Umzug mit seiner Familie an einen anderen Ort Pakistans vorgezogen hätte. Insgesamt sei auszuführen, dass er zwar einige Male belästigt bzw. geschlagen worden sei, jedoch könne daraus keine landesweite Verfolgung abgeleitet werden. Es werde nicht verkannt, dass die Lage der Ahmadis in Pakistan angespannt sei und es immer wieder zu Übergriffen, falschen Beschuldigungen und auch Morden an Ahmadis komme, jedoch sei weder von einer generellen Verfolgung aller Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadis auszugehen, noch werde in konkret seinem Fall die Qualität einer Verfolgung erreicht. Gemäß den Länderberichten richte sich eine Bedrohung aus religiösen Gründen gegen die Mitglieder der Religionsgemeinschaft an sich, somit wären Familienangehörige nicht von Verfolgung ausgeschlossen. Dazu komme, dass sich außer dem Antragsteller auch noch sein einziger Bruder im Ausland befinden würde, die verbliebenen Angehörigen wohl noch mehr unter Druck gesetzt würden, das Dorf zu verlassen.

Es wäre dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten gewesen, sich mit seiner Familie durch einen Ortswechsel den Anfeindungen in seinem Dorf bzw. College zu entziehen.

In Pakistan würden zwischen zwei und fünf Millionen Ahmadis leben, die keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind.

Zu den vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Berichten wurde ausgeführt, dass diese aus dem Zeitraum von 2010 bis 2016 stammen und diverse Vorfälle deren Opfer Ahmadis waren beinhalten. Diese reichten von einer Verurteilung eines Ahmadis zu fünf Jahren Gefängnis wegen angeblicher verbotener Propaganda zugunsten der Ahmadi- Religion, bis zur Ermordung eines Ahmadis durch einen Extremisten als Folge einer Hasspredigt eines Imams. Keiner der Berichte betreffe jedoch den Antragsteller persönlich oder seine Angehörigen bzw. Freunde und Bekannte.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller glaubhaft geschilderten Vorfälle und Diskriminierungen kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seine Person auszugehen. Auch nehme er innerhalb der Ahmadi-Gemeinde keine exponierte Stellung ein, die ihn als besonders gefährdet erscheinen ließe. Trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya -Religion und für sie nachteiliger Gesetze sei nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen und genüge daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat sei daher für sich allein nicht geeignet, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird.

In Pakistan stünde im Falle der Gefährdung durch Verfolgung von nichtstaatlichen Individuen jedermann die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Pakistans in Sicherheit zu bringen. Gerade in den Großstädten von Pakistan sei es potentiell Verfolgten möglich, aufgrund der dortigen Anonymität sicher zu leben. Auch das Zentrum Rabwah würde Ahmadis zwar keinen absolut sicheren aber doch erheblichen Schutz bieten.

Wenn man hypothetisch davon ausginge, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorläge, wäre es am Antragsteller gelegen, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht festgestellt werde, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung gegen die Person des Antragstellers in seinem Heimatdorf, es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederlassen zu können. Auch im Hinblick darauf, dass seine gesamte Familie nach wie vor im Heimatdorf lebe, könne nicht von einer Verfolgung aller Ahmadis ausgegangen werden. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen würde wohl auch die übrigen Familienmitglieder treffen, zumal diese ebenso der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehören.

Probleme mit staatlichen Behörden habe der Antragsteller nicht behauptet. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Bedrohung in seinem Heimatdorf bestehe.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II, III und IV wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Zunächst wurden beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;

-

in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren;

-

in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes

III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;

-

in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

-

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.

6.2. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Die belangte Behörde habe es verabsäumt umfassende Sachverhaltserhebungen zu führen. Die belangte Behörde hätte den BF zu seinen Problemen in Pakistan zu befragen gehabt und hätte auch die Unmöglichkeit des Umzugs innerhalb von Pakistan erörtert werden müssen.

Der BF habe wahrheitsgetreu geschildert, dass er Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya, welche in Pakistan staatlich diskriminiert und verfolgt werde, sei. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft stehe fest. Aus zahlreichen Quellen ergebe sich, dass Ahmadis in Pakistan Verfolgung und Diskriminierung erleiden würden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und seien keine Berichte miteinbezogen worden, welche die konkrete Situation des BF betreffen würden. Auch Länderfeststellungen zur Möglichkeit einer IFA würden fehlen. Für den BF bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative da eine landesweite Verfolgung von Ahmadis in Pakistan bestünde und habe das BFA auch keine Orte angeführt, an welchen der BF sicher sein solle. Das BFA habe das Vorbringen des BF für glaubwürdig erachtet und sei es daher unverständlich, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Es bestehe eine allgemeine Diskriminierung von Ahmadis in Pakistan und sei der BF bereits zahlreichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.

Als Beweisantrag wurde die Befragung des Imams der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich beantragt.

Bemängelt wurde ferner, dass zwei Cousins des BF in Österreich aufhältig seien und dass BFA dies nicht entsprechend berücksichtigt habe. Einem Cousin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und der andere befinde sich im laufenden Asylverfahren.

Weiters wurde unter anderem auf mehrere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen und bezüglich der Judikatur zur Verfolgung von Angehörigen der Ahmadis ausgeführt, dass daraus ableitbar sei, dass Angehörigen der Amadiyya der Status des Flüchtlings wegen Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen zuzuerkennen sei.

Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (UNHCR-Bericht aus Jänner 2017, USDOS Report vom August 2017 zur Religionsfreiheit, Bericht des Refugee Council of Australia zur Religionsfreiheit, aber auch Quellen aus dem Jahr 2013 und 2015 (USDOS, LIB der Staatendokumentation von 12.11.2015, Auswärtiges Amt vom 23.07.2015 und 08.04.2014, UKHO vom 02.2015, USCIRF vom 30.04.2013 usw.), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass Ahmadis in Pakistan Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt seien.

6.3. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.

Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des BF hervorgehe, drohe dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan aufgrund der systematischen Diskriminierung und der prekären Lebenslage eine Verletzung von Artikel 3 EMRK.

6.4. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde sein Aufenthalt nich die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit und sei er bemüht, sich r zu integrieren und sich in Österreich ein Leben aufzubauen.

6.5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art. 47 GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK - unter Maßgabe des Art. 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).

6.6. Der Beschwerde wurden Kopien einer Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis und eine Schulbesuchsbestätigung beigefügt.

6.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi an.

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt.

Seine Eltern und zwei Schwestern leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verlassen des Heimatlandes aufgrund allgemeiner Benachteiligung der Ahmadis im niederschwelligen Bereich) wird grundsätzlich für glaubhaft erachtet. Mangels Intensität der Verfolgung kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der BF lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX , Distrikt XXXX im Punjab und besuchte dort die Schule. Für seinen Lebensunterhalt sorgten seine Eltern.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich sollen sich gemäß den Angaben des Beschwerdeführers zwei Cousins aufhalten. Einem soll der Asylstatus zuerkannt worden sein und der andere befinde sich im laufenden Asylverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass der BF aber weder ein Identitätsdokument betreffend seine Person noch betreffend seiner Cousins in Vorlage brachte, kann ein Verwandtschaftsverhältnis zu diesen nicht festgestellt werden. Überdies ist festzustellen, dass betreffend den vom BF namentlich genannte Cousin, XXXX , sämtliche Abfragen (ZMR, GVS + IZR) kein Ergebnis erbracht haben bzw. negativ verlaufen sind. Dass dieser sich in Österreich im Asylverfahren befindet, kann somit nicht festgestellt werden. Betreffend den namentlich genannten Cousin, XXXX , ist festzustellen, dass dessen Asylantrag mit Bescheid des BFA vom XXXX positiv entschieden wurde. Befragt nach Angehörigen in Österreich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.07.2017 gab dieser aber nicht an, dass sich Cousins in Österreich aufhalten würden, sondern führte er aus, dass lediglich Leute aus seinem Dorf hier in Österreich seien und dass man sich bei größeren Veranstaltungen begegnen würde. In einer Gesamtschau kann sohin nicht festgestellt werden, dass es sich bei XXXX tatsächlich um den Cousin des BF handelt.

Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mittlerweile selbsterhaltungsfähig ist und über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er einen Deutschkurs besuche. Bislang wurden aber weder eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch noch eine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht. Unterstützungserklärungen wurden ebenso wenig vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Punjabi und Urdu.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.03.2017

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

-

arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

-

DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

-

DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

-

tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

-

NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

-

Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

-

Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

-

The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

-

Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

-

abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

-

DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

-

Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,

https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

-

The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

-

Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

-

BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017

-

DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017

-

DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017

-

DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar,

https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017

-

Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road,

https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017

-

Die Presse (23.6.2017): Anschläge in Pakistan: Zahl der Toten steigt,

http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt, Zugriff 28.6.2017

-

SPIEGEL ONLINE (23.6.2017): Mehr als 40 Menschen bei Anschlagserie getötet,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html, Zugriff 27.6.2017

-

Tagesschau.de (23.6.2017): Viele Tote bei Anschlagsserie in Pakistan,

https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html, Zugriff 27.6.2017

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten