TE Bvwg Beschluss 2018/3/19 I411 2160968-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I411 2160968-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH & Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 26.04.2017, ZI. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, ZI. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH & Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vom 06.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2018 von seiner letzten bekannten Adresse XXXX abgemeldet. Eine aktuelle Meldung des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Eine telefonische Nachfrage des BVwG bei der, den Beschwerdeführer nach wie vor vertretenden, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH & Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH ergab, dass auch dort nichts über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2018 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in XXXX abgemeldet und ist dort nicht mehr aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seither in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet. Auch seine ausgewiesene Vertreterin Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH & Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH haben keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Der Sachverhalt, um über die verfahrensgegenständliche Beschwerde entscheiden zu können, ist noch nicht so hinreichend geklärt, als dass nicht eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Gericht notwendig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2160968.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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