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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. November 2017, Zl. LVwG 52.28-3176/2016-27, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: A AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtung einer Sende- und Richtfunkanlage auf einem näher genannten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet 35 (südweststeirisches Hügelland; Verordnung LGBl. Nr. 12/2001) gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 3 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 71 (StNSchG 2017) unter der Auflage bewilligt, dass die Gesamthöhe der Anlage 30m nicht übersteigt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Mit dem bloßen Vorbringen in den - allein maßgeblichen - Zulässigkeitsausführungen, es fehle bislang hg. Rechtsprechung zu der vom Verwaltungsgericht angewendeten "neuen Regelung des § 27 StNSchG 2017", wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, ist doch die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-
VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") das Fehlen von
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, mit Hinweis auf VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100036.M00Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018