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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des W R in G, vertreten durch Mag. Gerald Michael Griebler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. November 2017, Zl. LVwG 47.31-2978/2017-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Stmk. Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die von der (damaligen) Sachwalterin des Revisionswerbers eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2017 (betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes gemäß § 28 Z 1 Stmk. Sozialhilfegesetz) zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerde sei nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichts durch die Sachwalterin erhoben worden und daher gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG unzulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
6 Im vorliegenden Fall hat die (damalige) Sachwalterin des Revisionswerbers nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde schriftlich auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet.
7 Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) "zu § 154 ABGB" abgewichen, wonach die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts durch einen Sachwalter einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, ist dem entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH wird ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, mwN; zum Rechtsmittelverzicht vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227, mwN).
8 Im Übrigen sei angemerkt, dass der in der Revision Bezug genommene § 154 ABGB in seiner aktuellen, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses bereits geltenden, Fassung (gemäß Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15, in Kraft getreten am 1. Februar 2013), die "Rechtsunwirksamserklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses" regelt. Die in den Zulässigkeitsgründen angeführte - ältere - Rechtsprechung des OGH bezieht sich auf § 154 ABGB aF, der wiederum Regelungen über die Vertretungsbefugnisse der Elternteile für das minderjährige Kind zum Inhalt hatte (vgl. zu den im Revisionsfall maßgeblichen Sachwalterschaftsbestimmungen des ABGB dessen §§ 268 ff).
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100033.L00Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018