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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. September 2016, Zl. LVwG-AV-868/001-2015, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: S K in A, vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Zulassungsbegründung der Revision ist ausgeführt, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege dadurch vor, dass das LVwG kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und daher sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet habe, wobei die aufgezeigten Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprächen. Die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu führen und seine Erkenntnisse entsprechend zu begründen, liege nicht nur im Interesse des Einzelfalles, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 VwGG E 99, 114, 115).
6 Die vorliegende Zulassungsbegründung lässt eine Bezugnahme auf die konkrete Rechtssache gänzlich vermissen. Weder mit der pauschalen, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierten Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch mit der nicht weiter substantiierten Behauptung von Verfahrensmängeln vermag die Revisionswerberin darzutun, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/02/0040; 2.5.2016, Ra 2016/16/0028).
7 Dazu muss bei Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 VwGG E 140ff). Eine solche Relevanzdarstellung fehlt vorliegend. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen
aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100133.L00Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018