Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Revisionssache des O J O in Z, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2017, I413 2151996- 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Jänner 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. März 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Entfall einer mündlichen Verhandlung abgewichen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegten vermeintlichen Widersprüche habe der Revisionswerber in seiner Beschwerde beseitigen können. Mangels hinreichender Klärung des Sachverhaltes hätte - so die Revision - eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Auch das Bundesverwaltungsgericht zeige Bedenken auf, "weshalb der Zauber nur innerhalb der Grenzen Nigerias und außerhalb der Staatsgrenzen nicht" mehr möglich sei. Der Revisionswerber hätte diese Punkte dem Bundesverwaltungsgericht beantworten können. Die Verfolgung durch die Ausübung des Voodoo sei in Nigeria üblich, die Polizei könne in solchen Fällen auch keinen Schutz geben.
6 Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht festgestellt werden kann, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. das von der Revision zitierte hg. Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre. Weder liegt hier ein Fall vor, in dem das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat, noch hat der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen aufgestellt, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA - welche der Revisionswerber in seiner Beschwerde nicht substantiiert zu bestreiten vermochte - angeschlossen und ebenso ausgeführt, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Verfolgung durch die Ausübung des Voodoo die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten (vgl. VwGH 8.3.2016, Ra 2015/18/0279).
7 Insoweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit ferner - ohne näher auf die Argumente des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen - pauschal gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316 und 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Im vorliegenden Fall zielt die Revision zwar sinngemäß auf eine derart unvertretbare Beweiswürdigung ab, vermag aber nicht darzutun, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leidet.
8 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190062.L00Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018