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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020071.L01Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018