Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache R*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch das VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Wien 1, Teinfaltstraße 1, 2. Stock, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juni 2017, GZ 44 R 268/17p-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dem ehemaligen Sachwalter wurden mit den Beschlüssen vom 5. Februar 2015, ON 23, und vom 25. Jänner 2016, ON 26, für die Zeiträume 2013–2014 sowie 2015 jeweils Entschädigung und Aufwandersatz zuerkannt. Der nunmehrige Sachwalter stellte in der Folge für den Betroffenen zu den Beschlüssen ON 23 und 26 einen Abänderungsantrag gemäß § 72 AußStrG mit dem Begehren, die Anträge des vormaligen Sachwalters auf Entschädigung und Aufwandersatz abzuweisen. Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil gemäß § 139 Abs 2 AußStrG, der sich auf alle Entscheidungen und Verfügungen, von denen im 10. Abschnitt des AußStrG die Rede sei, beziehe, insoweit ein Abänderungsverfahren nicht stattfinde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Betroffenen ist jedenfalls unzulässig.
1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um eine Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695). Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS-Justiz RS0007695 [T13, T23]; RS0007696 [T5, T13, T17]; RS0008673 [T9, T12]; RS0017311 [T12, T17]; 1 Ob 82/16i; jüngst 1 Ob 126/17m).
2. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt kraft Größenschluss auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (5 Ob 206/17f). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrags; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (RIS-Justiz RS0044172). Eine in der „Hauptsache“ (Verfahrenshilfe) wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen in einem Verfahren über dessen Nichtigkeit zu gelten (1 Ob 199/17x mwN [zu § 528 Abs 2 Z 4 ZPO]).
Das gilt auch für die in § 62 Abs 2 AußStrG vorgesehenen absoluten Rechtsmittelausschlüsse (5 Ob 206/17f).
3. Auch der erfolglose Abänderungsantrag des Betroffenen zielt auf eine Neubeurteilung der Entscheidungen im Kostenpunkt ON 23 und ON 26 ab; dessen „außerordentlicher“ Revisionsrekurs wird daher vom Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erfasst und ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E120961European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00143.17A.0124.000Im RIS seit
18.03.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018