Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13;Rechtssatz
Der Antragsteller erklärte, seinen Fristsetzungsantrag dahingehend zu modifizieren, dass er die Säumnis des Bundesfinanzgerichtes mit der Entscheidung über die Berufung gegen den "Bescheid-Sicherstellungsauftrag des 2.9.2009" betreffe. Damit nahm der Antragsteller eine wesentliche Änderung des - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG nach § 13 AVG zu prüfenden - verfahrenseinleitenden Antrages vor, weil die Fristsetzung nunmehr keinen Haftungsbescheid, sondern einen Sicherstellungsauftrag, sohin ein aliud betreffen soll. Derartige, das Wesen (den Charakter) der Sache betreffende Antragsänderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages gewertet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 AVG Rz 43). Das Verfahren war infolge Zurückziehung des Fristsetzungsantrages gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. (Hier: Der ursprünglich gestellte Fristsetzungsantrag richtete sich gegen eine behauptete Säumnis des Bundesfinanzgerichtes "zur Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 02.09.2009".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017160014.F01Im RIS seit
21.03.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018