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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Fristsetzungsantrag des H F in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A/1.St., gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag gegen eine behauptete Säumnis des Bundesfinanzgerichtes "zur Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 02.09.2009" wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der zur StNr. gestellte, mit 3. November 2016, 12. Dezember 2016 und 13. Dezember 2016 datierte Fristsetzungsantrag richtet sich gegen eine behauptete Säumnis des Bundesfinanzgerichtes "zur Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 02.09.2009".
2 Nach dem Vorlagebericht des Bundesfinanzgerichtes vom 13. September 2017 ist der "Antrag zu FR/6100004/2016, Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 02.09.2009, StNr., Fa. I GmbH i.L; nicht zuordenbar, ein Haftungsbescheid vom 02.09.2009 ist den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht zu entnehmen und liegt dazu auch kein Berufungs-Beschwerdeverfahren beim BFG vor".
3 Der Antragsteller räumt über den vom Verwaltungsgerichtshof an ihn gerichteten Auftrag, den Sachverhalt zum oben (Rz 1) genannten Fristsetzungsantrag in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben, ein, dass es keinen Haftungsbescheid vom 2. September 2009 gebe, sondern vielmehr einen Sicherstellungsauftrag vom selben Tag. Der Antragsteller erklärte, seinen Fristsetzungsantrag dahingehend zu modifizieren, dass er die Säumnis des Bundesfinanzgerichtes mit der Entscheidung über die Berufung gegen den "Bescheid-Sicherstellungsauftrag des 2.9.2009" betreffe und begründete dies damit, dass aus dem im Fristsetzungsantrag dargestellten Sachverhalt der zuletzt genannte Bescheid hervorgehe.
4 Damit nahm der Antragsteller eine wesentliche Änderung des - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG nach § 13 AVG zu prüfenden - verfahrenseinleitenden Antrages vor, weil die Fristsetzung nunmehr keinen Haftungsbescheid, sondern einen Sicherstellungsauftrag, sohin ein aliud betreffen soll. Derartige, das Wesen (den Charakter) der Sache betreffende Antragsänderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages gewertet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 AVG Rz 43).
5 Das Verfahren war infolge Zurückziehung des Fristsetzungsantrages gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Wien, am 12. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017160014.F00Im RIS seit
21.03.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018