TE Vwgh Beschluss 2018/2/27 Ra 2018/05/0009

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §24a Abs1;
AWG 2002 §52 Abs5;
AWG 2002 §52 Abs8;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei S R in M, vertreten durch Denkmayr Schwarzmayr Schnötzlinger Rechtsanwaltspartnerschaft in 4950 Altheim, Stadtplatz 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. November 2017, Zl. LVwG-500249/6/KH/JHo, betreffend Übertretungen des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gegenständlich ist die Bestrafung des Revisionswerbers, weil die B GmbH, deren verantwortlicher Beauftragter der Revisionswerber war, die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung des Landeshauptmannes zu sein, indem zur Tatzeit mittels einer mobilen Brecheranlage auf einem näher genannten Grundstück Betonabbruch und Asphaltaufbruch aus einem Gebäudeabriss gebrochen worden seien, und weil beim Aufstellen und beim Betrieb der mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 bzw. 8 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen bzw. Bedingungen nicht eingehalten worden seien.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird die Abfalleigenschaft des behandelten Materials und damit die Anwendbarkeit des AWG 2002 bestritten. Die B GmbH habe mit der S vereinbart, dass das Aushubmaterial, insbesondere der Asphaltaufbruch und der Betonabbruch, als Schüttung für die Bodenplatte zum Einsatz kommen solle, sodass bereits im Vorfeld die Verwendung der Aushubmaterialien gesichert gewesen sei, weshalb zu keinem Zeitpunkt der Tätigkeiten ein für den Abfallbegriff maßgeblicher Entledigungswille bestanden habe. Außerdem sei das Bodenaushubmaterial in der Folge wiederverwendet worden, und zwar als Schüttung für die Bodenplatte. Es habe sich daher um ein Verfahren gehandelt, bei dem letztlich die angefallenen Produkte wieder für denselben Zweck verwendet worden seien, für den sie ursprünglich bestimmt gewesen seien. Auf die Wiederverwendung seien abfallrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden, da wiederzuverwendende Sachen nie zu Abfall würden.

6 Im vorliegenden Fall kann es aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Revisionswerbers zutrifft, dass durch die genannte Vereinbarung der B GmbH mit der S der Entledigungswille und damit auch die Abfalleigenschaft der gegenständlichen Materialien gefehlt haben, und ebenso, ob es zutrifft, dass eine Wiederverwendung stattgefunden hat, und dadurch die Abfalleigenschaft ausgeschlossen war:

7 Der Revisionswerber hat das genannte Vorbringen bereits vor dem Verwaltungsgericht erstattet (vgl. S. 5 und 7 des angefochtenen Erkenntnisses). Das Verwaltungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und es verworfen (S. 10 f des angefochtenen Erkenntnisses). Dabei hat es sich auch darauf gestützt, dass keine Belege dafür hätten erbracht werden können, dass sämtliche der gegenständlichen Materialien vor Ort nach der Behandlung im mobilen Brecher verwertet worden seien. Dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht in Abrede gestellt.

8 Im Ergebnis ist auf der Grundlage der Revisionszulässigkeitsgründe daher davon auszugehen, dass Teile der gegenständlichen Materialien entgegen der genannten Vereinbarung der B GmbH mit der S nicht als Schüttung für die Bodenplatte zum Einsatz kamen und damit auch nicht wiederverwendet im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegründung wurden. Betrifft das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen aber nur Teile der inkriminierten Materialien, dann wird damit in den Revisionszulässigkeitsgründen die Abfalleigenschaft der anderen Teile nicht in Frage gestellt. Die Revisionszulässigkeitsgründe machen nichts geltend, dass die Bestrafung hinsichtlich dieser anderen Teile zu Unrecht erfolgt wäre. Sie wenden sich auch nicht gegen die Strafhöhe. Angesichts dessen kommt der Lösung der in den Revisionszulässigkeitsgründen angeführten Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050009.L00

Im RIS seit

21.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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