Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Phillip Dubsky, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (AZ 2 C 15/16d) infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 48 R 219/17m-139, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 11. Mai 2017, GZ 2 C 22/14d (2 C 15/16d)-129, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten als geschiedenen Ehemann der Klägerin zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeträge: 560 EUR vom 1. 4. 2015 bis 31. 8. 2015, 635 EUR vom 1. 9. 2015 bis 31. 5. 2016, 645 EUR für Juni 2016 und 670 EUR vom 1. 7. 2016 bis 31. 3. 2017 (insgesamt 15.190 EUR) sowie 670 EUR laufend ab 1. 4. 2017. Das Unterhaltsmehrbegehren wies es unbekämpft ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte eine „außerordentliche Revision“, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.
1. Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO
– außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in solchen Fällen nach § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit verbunden mit einer ordentlichen Revision einbringen.
2. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (stRsp RIS-Justiz RS0042366 ua). Sind auch laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0114353, RS0103147 [T1, T6, T12] ua). Damit ergibt sich im vorliegenden Fall ein Entscheidungsgegenstand von 24.120 EUR (laufender Unterhalt 670 EUR x 36).
3. Der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz übersteigt somit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Anforderungen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 182/15y mwN).
Schlagworte
;Textnummer
E120899European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00001.18K.0118.000Im RIS seit
21.03.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018