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20/02 FamilienrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EheG betreffend den Ausschluss von Unternehmen(santeilen) aus dem nachehelichen Aufteilungsverfahren als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §82 Abs1 Z3 und 4 sowie §91 Abs2 zweiter und dritter Satz EheG.
§81 Abs1 EheG ordnet für den Fall der Scheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Nichtigerklärung der Ehe an, dass das eheliche Gebrauchsvermögen (ebenso wie die ehelichen Ersparnisse) aufzuteilen ist; Schulden, die mit diesem in einem inneren Zusammenhang stehen, sind in Anschlag zu bringen. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich daher, dass Unternehmen (als nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählend) grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegen. Die später eingefügte explizite Ausnahme von Unternehmen, von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, und von Unternehmensanteilen aus dem nachehelichen Aufteilungsverfahren in §82 Abs1 Z3 und 4 EheG sollte daher die Rechtslage nur klarstellen.
Die Aufhebung allein der angefochtenen Bestimmungen würde daher im Hinblick auf die allgemeine Umschreibung des aufzuteilenden Vermögens in §81 Abs1 EheG nicht dazu führen, dass Unternehmen, Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, und Unternehmensanteile in das nacheheliche Aufteilungsverfahren einzubeziehen wären; sie würde die behauptete Verfassungswidrigkeit - läge sie vor - daher auch nicht beseitigen. Da die Antragstellerin nicht auch die Aufhebung jedenfalls von (zumindest Teilen) des §81 Abs1 EheG begehrt hat, erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, EherechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G113.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018