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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D (alias D A alias D H), vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017, W161 2159708-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 6. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190602.L00Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018