RS Vwgh 2018/2/19 Ro 2018/12/0001

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0004 E 26. Juni 2014 VwSlg 18884 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle einer Amtsrevision tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG das in § 28 Abs 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (Hinweis E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120001.J02

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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