RS Vwgh 2018/2/19 Ro 2018/12/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0004 E 26. Juni 2014 VwSlg 18884 A/2014 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen (vgl zur insoweit identen Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform: das E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH). Eine Verletzung der revisionswerbenden Behörde "in ihrem Recht auf Vollziehung im Rahmen der ihr örtlich zustehenden Zuständigkeit" kommt daher nicht in Betracht, zumal die revisionswerbende Behörde nicht Träger von subjektivöffentlichen Rechten sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120001.J01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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