Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. November 1999, Zl. UVS 303.17-13/99-10, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Stmk. Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma L.A. OEG mit Sitz in W. zu verantworten, dass am 3. Mai 1999, um 14 Uhr, in dem näher angeführten Lokal zwei Geldspielapparate mit den näher angeführten Nummern ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung aufgestellt und betrieben worden seien. Wegen Verletzung des § 5a Abs. 1 Stmk. Veranstaltungsgesetz wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- (18 Tage Ersatzarrest) verhängt. Gleichzeitig wurden die beiden vorläufig beschlagnahmten Geldspielapparate samt der ebenfalls vorläufig beschlagnahmten Software für verfallen erklärt.
In der dagegen erhobenen Berufung, die sich ausschließlich gegen die verhängte Strafhöhe gerichtet hat, wird geltend gemacht, dass die Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des reumütigen Geständnisses sowie des Umstandes, dass die Geräte nur kurzfristig aufgestellt gewesen wären und sich die Gründung des Vereins H.P., der eigentlich für die Automaten die Verantwortung zu übernehmen gehabt hätte, verzögert habe, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die gesetzliche Bestimmung gewährleisten solle, dass nur solche Spielapparate aufgestellt und betrieben würden, die den im Gesetz festgelegten technischen Anforderungen entsprächen und bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert seien. Dadurch solle einerseits ein maßvolles Spielen gewährleistet werden, indem die Anzahl und die Aufstellungsmöglichkeiten limitiert werden, und anderseits sollten durch die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften die Konsumenten vor Schaden geschützt werden. Auch die behördliche Überprüfung dieser Apparate und deren abgabenrechtliche Erfassung werde durch die gesetzlich normierte Bewilligungspflicht gewährleistet. Dadurch, dass die beiden Geldspielapparate ohne Vorliegen einer Bewilligung in einem von der Allgemeinheit frei zugänglichen Raum aufgestellt und betrieben worden seien, sei gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen worden und habe die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des näher angeführten Unternehmens die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kämen im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe - soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten - gegeneinander abzuwägen; auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe lägen keine vor und als mildernd wäre die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin komme einem reumütigen Geständnis bei einer Betretung vor Ort keine maßgebliche Bedeutung zu, auch sei die relativ kurze Tatzeit bei der erstbehördlichen Strafbemessung bereits hinreichend berücksichtigt worden. Weiters könne die Verzögerung der Gründung des angeführten Vereines keinesfalls als Milderungsgrund gewertet werden, da es der Beschwerdeführerin bekannt sein habe müssen, dass vor der Erteilung einer behördlichen Bewilligung Geldspielapparate weder aufgestellt noch betrieben werden dürften. Darüber hinaus wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, durch geeignete Maßnahmen - z.B. Ausbau des Münzprüfers - einen Betrieb der Geldspielapparate bis zum Einlangen der behördlichen Bewilligung zu unterbinden. Da der Beschwerdeführerin die Kenntnis der einschlägigen Verwaltungsbestimmungen zugemutet werden müsse, liege jedenfalls im Sinne des § 5 VStG Fahrlässigkeit vor. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 100.000,--, den Unrechtsgehalt der kumulativ zu bestrafenden Taten und unter Berücksichtigung der bereits angeführten objektiven und subjektiven Kriterien erschienen die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen. Auch die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 1999 bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, sie seien aber ebenso wie das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht geeignet gewesen, strafherabsetzend zu wirken.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie die wiedergegebene Entscheidungsbegründung zeigt, ist die belangte Behörde auf die verschiedenen Umstände, die bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG i.V.m. den §§ 32 ff StGB zu berücksichtigen sind, eingegangen. Insbesondere wurde bei der Festsetzung der Strafe in Höhe von S 18.000,-- (bei einem möglichen Strafrahmen von S 100.000,--) das durchschnittliche monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin von S 12.000,-- berücksichtigt. Unter der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung ist nicht zu verstehen, dass die verhängte Strafe den Betrag des Monatseinkommens nicht übersteigen dürfe. Bei einem monatlichen Einkommen von S 12.000,-- ist es möglich, eine Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe mittels einer Kreditaufnahme oder mittels Ersparnissen zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin führt auch nichts aus, warum diese Möglichkeit für sie nicht bestehe.
Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich allein in der Anführung von Strafbemessungskriterien, die im § 32 StGB verankert sind, bzw. in dem Hinweis auf die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z. 2, 7, 13, 17 und 18 StGB. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (die bisherige Unbescholtenheit) bei der Strafbemessung mit ins Kalkül gezogen. Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB) in Fällen einer "Betretung vor Ort" keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann. Inwiefern der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB, wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, bei den vorliegenden zeitlichen Verhältnissen von Bedeutung sein könnte, wurde nicht ausgeführt und ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Die Tat wurde am 3. Mai 1999 begangen, die erstinstanzliche Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 12. Juli 1999 und die Abweisung der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. November 1999. Abgesehen davon berief sich die Beschwerdeführerin in der im angefochtenen Bescheid inhaltlich wiedergegebenen Berufung auf diesen Milderungsgrund nicht. Auch zu den ins Treffen geführten Milderungsgründen des § 34 Abs. 1 Z. 7 und 13 StGB wird in der Beschwerde nichts näher ausgeführt. Ein solcher Milderungsgrund geht auch nicht aus den wiedergegebenen Berufungsgründen hervor. Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde konnten aber nur die in der Berufung geltend gemachten Rechtsverletzungen sein.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050024.X00Im RIS seit
20.11.2000