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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Geschädigte hat nach den Bestimmungen des § 2 HVG zwar einen Anspruch darauf, dass sämtliche als Dienstbeschädigungen feststellbare Gesundheitsschädigungen bescheidmäßig anerkannt werden (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/09/0087), eine bescheidmäßige Feststellung der Ursache einer Dienstbeschädigung sieht das HVG jedoch nicht vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090001.L02Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018