RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2018/09/0001

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4;
HVG §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Geschädigte hat nach den Bestimmungen des § 2 HVG zwar einen Anspruch darauf, dass sämtliche als Dienstbeschädigungen feststellbare Gesundheitsschädigungen bescheidmäßig anerkannt werden (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/09/0087), eine bescheidmäßige Feststellung der Ursache einer Dienstbeschädigung sieht das HVG jedoch nicht vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090001.L02

Im RIS seit

15.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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