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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B alias A, geboren 1998, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2018, Zl. I414 2173547- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2018 wurde die Beschwerde des Revisionswebers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. September 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze als unbegründet abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber gemäß seinem Vorbringen - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 27. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200039.L00Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018