TE Vwgh Beschluss 2018/2/27 Ra 2017/05/0220

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VVG §11 Abs1;
VVG §11 Abs3;
VVG §2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der E H in W, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Juni 2017, Zl. VGW-251/007/2404/2015/A-35, VGW-251/V/007/2473/2015, betreffend Kostenersatz für eine Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Dezember 2014, mit welchem ihr gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme vorgeschrieben worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach "der Beschwerdeführer ein Recht darauf hat, dass der richtige und nur der richtige Betrag und damit die richtige und nur die richtige Norm im Spruch des Bescheides aufscheint". Das angefochtene Erkenntnis ignoriere dies und weise die Beschwerde der Revisionswerberin mit der Begründung ab, dass diese unbegründet sei. Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach "ein Beschwerdeführer nur dann nicht in seinen Rechten verletzt ist, wenn der Bescheid auf einer verfehlten Begründung beruht, die richtige Beurteilung aber zum selben Ergebnis führt". Genau das sei hier der Fall. Die richtige Beurteilung würde zu einem anderen, nämlich günstigeren Ergebnis führen. So habe der Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass durch die Auferlegung einer unangemessen hohen Zahlungsverpflichtung für Ersatzvornahmekosten das aus § 2 VVG ableitbare Schonungsprinzip verletzt werde. Die richtige Beurteilung würde im konkreten Fall zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis führen, da dann die gegenständliche Kostenvorschreibung nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe eintreten würde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage sei darüber hinaus uneinheitlich.

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 3.8.2017, Ra 2015/05/0046, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht, zumal sich den Zulässigkeitsgründen nicht entnehmen lässt, dass bzw. inwieweit und aus welchen Gründen der im Spruch genannte Betrag bzw. die darin genannte Norm unrichtig, die Begründung verfehlt oder die vorgeschriebenen Kosten unangemessen hoch sein sollen.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050220.L00.1

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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