TE Vwgh Beschluss 2018/3/5 Ra 2018/02/0073

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. August 2017, Zl. VGW-101/074/8852/2017/E-4, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision wird die Rechtsfrage formuliert, ob die Revisionswerberin aufgrund einer ausschließlich auf das Verwaltungsgericht zurückzuführenden überlangen Verfahrensdauer ihren grundsätzlichen Rechtsanspruch auf (Weiter-) Erteilung einer bereits seit vielen Jahren erteilten Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO verlieren könne. Die Revisionswerberin bringt vor, das Verwaltungsgericht versuche mit seiner Argumentation, die Voraussetzungen für die Erteilung der genannten Bewilligung seien wegen der nach der langen Verfahrensdauer eingetretenen Änderung der maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse der Revisionswerberin völlig neu zu prüfen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu umgehen, nach der die wiederholte Erteilung einer befristeten Bewilligung nur im Falle einer erheblichen Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht in Betracht komme und damit grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Weitererteilung einer bereits bestehenden Bewilligung gegeben sei (Hinweis auf VwGH 9.5.1990, 89/02/0101).

5 Eine Abweichung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt indes nicht vor, weil die im zitierten Erkenntnis getroffene Aussage, die wiederholte Erteilung einer solchen (jeweils insoweit befristeten) Bewilligung käme nur im Falle einer erheblichen Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht in Betracht, mit der im selben Satz unmittelbar zuvor genannten Bedingung des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO getroffen wurde. Mit der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung wich daher das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020073.L00

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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