TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/16 VGW-101/056/160/2017

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Wr §17 Abs4
NatSchG Wr §18
NatSchG Wr §20
NatSchG Wr §30
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau G. L., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, Wiener Umweltschutzabteilung, vom 28.10.2016, Zl. MA 22-341041/2016, mit welchem der Antrag um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für das Fahren und Parken im Grünland sowie im Landschaftsschutzgebiet ... zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.4.2016 auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führt die Behörde an, dass der Antrag sich auf ein Grundstück im Grünland sowie darüberhinausgehend sich die beantragte Maßnahme im Landschaftsschutzgebiet ... befände. Demzufolge seien einem Antrag für eine Bewilligung nach § 17 Abs. 4 bzw. § 24 Abs. 6 des Wiener Naturschutzgesetzes näher angeführte Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Gegenständlich seien die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 9.5.2016 aufgefordert worden, zahlreiche Mängel aufgrund Unvollständigkeit der notwendigen Angaben und Nachweise zu beheben.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 27.5.2016 diverse Unterlagen vorgelegt. Ferner sei der verfahrensgegenständliche Forstweg bereits von ihrem Rechtsvorgänger seit 1924 zur Zufahrt benutzt worden. Es läge daher eine mehr als 40-jährige Benutzung und damit Ersitzung vor.

Die Beschwerdeführerin sei nochmals mit Schreiben vom 26.8.2016 zur Vorlage der notwendigen Zustimmungserklärungen aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 12.9.2016 ausgeführt, dass am Beginn der gegenständlichen Forststraße eine Zusatztafel zum Fahrverbotszeichen nach § 52a Z. 1 StVO mit dem Text „ausgenommen Straßendienst-, Müllsammel- und Fahrzeuge für die Anrainer“ angebracht sei, wodurch belegt sei, dass die Anrainer ein Zufahrtsrecht besäßen.

Es läge keine Ersitzung vor, da dies ein rein zivilrechtliches Rechtsinstrument sei. Da das Befahren der gegenständlichen Forststraße gegen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes und auch gegen die Regelungen des Forstgesetzes verstoße, läge bei rechtlich unmöglichen Sachgebrauch daher kein ersitzungsfähiger Gegenstand vor.

Ebenso wenig sei aus dem Schreiben der Magistratsdirektion vom 7.12.1998 ein Zufahrtsrecht ersichtlich. Daraus gehe kein Rechtsanspruch der Anrainer hervor. Darüber hinaus läge auch keine Zustimmung des Forstamtes zur Benützung dieser Forststraße vor, die frühere Zustimmung sei bereits abgelaufen.

Entsprechende Verkehrszeichen bzw. Zusatztafel seien lediglich im Zusammenhang mit Regelungen der StVO von Relevanz, jedoch nicht für Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz. Ferner betreffe die Zusatztafel lediglich Fahrzeuge für die Anrainer, sohin etwa Müllabfuhr, Flüssiggastransporte oder Post. Ein Zufahrtsrecht für Fahrzeuge der Anrainer sei daraus nicht ersichtlich. Ferner sei die Zusatztafel bereits 2014 entfernt worden.

In der gegenständlich dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die Stadt Wien ein einheitliches Rechtssubjekt darstelle und eine behördliche Einheit darstelle, weswegen die vom Magistrat der Stadt Wien bewilligte Ausnahme vom Fahrverbot für Anrainer auch für alle anderen Magistratsabteilungen verbindlich sei.

Der verfahrensgegenständliche Forstweg sei bereits im Jahre 1924 als Fahrweg eingetragen gewesen im entsprechenden Teilungsplan und von der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1998 in gleicher Weise wie von ihren Rechtsvorgängern auch mit Kraftfahrzeugen rechtmäßig benutzt worden. Es läge Ersitzung vor. Auf die Ersitzung sei bereits im März und April 1973 in einer entsprechenden Korrespondenz mit dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 49 verwiesen worden.

Ferner gehe aus dem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 7.12.1998 hervor, dass die Benützung des verfahrensgegenständlichen Weges durch die Stadt Wien nicht behindert werde.

Ferner sei die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne Gewährung von Parteiengehör in das Landschaftsschutzgebiet ... durch die am 1.2.2007 in Kraft getretene Verordnung (LGBl Nummer 2/2007) eingegliedert worden. Es sei nur die KLG V., in welcher sich das Grundstück der Beschwerdeführerin und anderer Grundeigentümer der KLG V. befände einbezogen worden, nicht jedoch die gleich beschaffende KLG P.. Dies sei grundrechtswidrig und verfassungswidrig. Es werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Der Beschwerde sind Bildaufnahmen des Verkehrszeichens mit Zusatztafel beigegeben, ferner ein Schreiben vom 2.4.1973 betreffend Ersitzung der Zufahrt,

ferner das Schreiben vom 7.12.1998, ferner Teilungspläne und Auszüge aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beigelegt.

2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG ... „KLG V. …/8“.

Sie führte in ihrem Antrag auf Bewilligung eines Stellplatzes gemäß § 17 Wiener Naturschutzgesetz am 25.4.2016 aus, dass sie an diese Adresse mit ihrem Ehegatten gemeinsam ständig wohne. Das Wohngebäude sei aufgrund einer Baubewilligung vom 10.11.1999 neu errichtet worden. Diese Liegenschaft sei ausschließlich über den unbeleuchteten und ungeräumten Weg erreichbar bzw. zugänglich. Die nächste öffentliche Parkmöglichkeit befände sich in einer Entfernung von ca. 500 m. Die Liegenschaft sowie der Zufahrtsweg befänden sich im Landschaftsschutzgebiet ....

Ihr Ehemann leide an einer krankheitsbedingten Kurzatmigkeit sowie Erkrankung des Bewegungsapparates. Deswegen seien Anstrengungen und längere Gehstrecken zu vermeiden bzw. sogar lebensbedrohlich. Durch das Befahren werde weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt. Sie beantrage daher die Bewilligung für das Befahren des gegenständlichen Weges mit ihrem Kraftfahrzeug. Durch diesen Antrag würden bereits bestehende zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche auf das Befahren des gegenständlichen Weges bzw. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf ihrer Liegenschaft in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Mit Schreiben vom 9.5.2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schriftlich zur Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, da § 20 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz vorsehen würden, dass einem Antrag auf Bewilligung unter anderem folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen seien:

-    Lageplan

-    Beschreibung der Maßnahme

-    aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll

-    schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist

-    Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften

die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert folgende Angaben bzw. Unterlagen vorzulegen:

-    Einen Lageplan in dreifacher Ausfertigung

-    aktuelle Grundbuchsauszüge der vom gegenständlichen Vorhaben berührten Grundstücke

-    hinsichtlich der Grundstücke Nummer …/23, EZ ...8 und Nummer …/1, EZ …1 die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der grundverwaltenden Dienststelle der Stadt Wien (MA 49-F) zur beantragten Maßnahme

-    voraussichtliche Anzahl bzw. Häufigkeit der geplanten KFZ-Fahrten durch das Grünland/Landschaftsschutzgebiet

-    Angabe des KFZ-Zeichens des für die geplanten Fahrten verwendeten Fahrzeugs.

Es wurde darin der Hinweis erstattet, dass die Unterlagen binnen einer Frist von 2 Wochen vorzulegen seien, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsse.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 18.5.2016 bei der zuständigen Magistratsabteilung 49 einen Antrag für Grundbenützung. Mit E-Mail vom 23.5.2016 wurde von der MA 49 dazu dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Zufahrt über die genannte Forststraße nicht genehmigt werden könne. Gemäß den geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes sei die Benützung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten. Die geringfügige Mitbenutzung von Waldboden für andere Zwecke sei mit Genehmigung des Waldeigentümers und ohne Rodung zwar möglich, die dauernde Zufahrt zu Wohnhäusern sei davon nach der einschlägigen Judikatur zum ForstG jedoch dezidiert ausgeschlossen. Eine schriftliche Zustimmung der MA 49 zum naturschutzrechtlichen Verfahren könne daher nicht erteilt werden.

Mit Schreiben vom 27.5.2016 wurde von der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin am 17.5.2016 an den Grundeigentümer um Erteilung einer schriftlichen Zustimmung gewandt habe. Eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages sei noch nicht erfolgt. Es wäre der Antrag auf Fristerstreckung gestellt.

Ferner wurden die geforderten Kopien der Grundbuchsauszüge sowie der Lageplan vorgelegt, ebenso die derzeit behördlichen Kennzeichen der täglich benutzten KFZ der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vorgelegt und es werde darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Forstweg bereits im Teilungsplan im Zusammenhang der Aufschließung für die Liegenschaften der Parzellen …/2, EZ ...4, KG ... im Jahre 1924 als Fahrweg eingetragen gewesen sei und von der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1998 in gleicher Weise wie von ihren Rechtsvorgängern seit dem Jahr 1924 durchgehend auch mit KFZ rechtmäßig benutzt worden sei. Es läge daher gemäß § 1493 ABGB zu einer mehr als 40-jährigen dauernden PKW Benützung eine Ersitzung vor.

Ferner werde die Benützung von dem verfahrensgegenständlichen Weg durch die Stadt Wien nicht behindert, wie aus dem Schreiben der Magistratsdirektion vom 7.12.1998 hervorgehe.

Aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen geht hervor, dass Eigentümer der Grundstücke Nummer .../23 sowie .../1 jeweils die Stadt Wien ist. Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin des Grundstücks Nummer .../8.

Mit Schreiben vom 26.8.2016 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert Unterlagen betreffend schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der grundverwaltenden Dienststelle der Stadt Wien zur beantragten Maßnahme hinsichtlich der Grundstücke Nummer .../23 und .../1 vorzulegen. Ferner wurde es ihr mitgeteilt, dass eine Ersitzung ein rein zivilrechtliches Rechtsinstrument sei und daher nicht zum Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften berechtige. Eine behördliche, und somit naturschutzrechtliche, Bewilligung könne aus diesem Grund nicht ersessen werden.

Mit Schreiben vom 12.9.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass zum gegenständlichen Auftrag ein aktuelles Lichtbild zur Zusatztafel „ausgenommen Straßendienst-, Müll Sammel- und Fahrzeuge für die Anrainer“ zum Verbotszeichen nach § 52 lit. a 1 StVO, welches Einfahrverbot in beide Richtungen beinhalte, vorgelegt werde. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Zufahrt zu ihrem Wohnhaus und retour seit Jahren gestattet werde.

Ferner werde nochmals darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Forstweg bereits im Teilungsplan 1924 als Fahrweg eingetragen gewesen sei und von der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1998 in gleicher Weise wie von ihren Rechtsvorgängern seit dem Jahr 1924 durchgehend auch mit KFZ rechtmäßig benutzt worden sei und diesbezüglich eine Ersitzung des Fahrrechts vorläge. Darauf sei bereits in einer Korrespondenz mit dem Magistrat der Stadt Wien im April 1973 hingewiesen worden. Ebenso sei mit Schreiben des Magistrats vom 7.12.1998 die Benützung des verfahrensgegenständlichen Weges durch die Stadt Wien nicht behindert worden.

Aus den beiliegenden Bildaufnahmen geht hervor, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben. Es findet sich ebenso der Hinweis auf eine Forststraße.

Aus dem vorgelegten Schreiben vom 2.4.1973 betreffend Zufahrt zu Wien ..., gerichtet an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 49, geht hervor, dass die Zufahrt zum Garten am 3.7.1925 über den Waldweg ... gebührenfrei, unbestritten und ohne jegliche vertragliche Regelung erfolgt sei. Das Recht auf Zufahrt sei damit ersessen und bedürfe dieses Recht daher dem Inhalt nach keiner vertraglichen Regelung. Sollte die Errichtung eines Schrankens die Zufahrt für Nichtanrainer verhindern, werde diese Maßnahme begrüßt und um Ausfolgung einer entsprechenden Anzahl von Schlüsseln ersucht.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 6.9.2017 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, ihr rechtlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll:

Der BfV legt vor ein ergänzendes Vorbringen zur Verordnung nach der StVO betreffend der Verkehrszeichen. Er regt eine Verordnungsanfechtung durch das VGW Wien vor dem VfGH an (Beilage ./A). Eine weitere Kopie der Beilage ./A wird an die belangte Behörde ausgehändigt.

Weiters legt der BfV vor ein Foto der Situation der Verkehrsschilder, welches vom 4.9.2017 stammt. Situation ist ident mit dem in der Beschwerde vorgelegten Fotos vom November 2016 (Beilage ./B).

BfV legt weiters vor Kopie VfGH E GZ: V48/07: Sachverhalt sei analog, dazu noch seien dort die Anrainer beigezogen worden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren darüber hinaus unterblieben (Beilage ./C, in Kopie der belangten Behörde).

Die Beschwerdeführerin gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Der Antrag ist zum einen auf Zufahrt zu meinem Grundstück durch das Grünland und zum anderen auf das Abstellen des Fahrzeuges auf meinem Grundstück im Grünland gerichtet.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Dazu möchte ich ausführen, dass die Verordnung zum Landschaftsgebiet ... am 1.2.2007 in Kraft trat. Zwischen 22.12.2005 bis 20.1.2006 gab es eine öffentliche Auflage des Verordnungsentwurfes zur allgemeinen Einsicht. Im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 wurde auch kundgemacht, dass die Verordnung zur Einsicht aufliegt. Es gab auch einen Aushang an der Amtstafel. Soweit mir ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin damals keinen Einwand gemacht.

Allgemein ist zur Frage, wie bei der Einbeziehung von Grundstücken in das LSG vorgegangen wird zu sagen, dass nach Schutzwürdigkeit der Pflanzen, etc. gemeinsam mit sachverständigen Biologen vorgegangen wird.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus:

Das Vorgehen bei der Verordnungserlassung wurde bereits in der Beschwerde gerügt. Es stellt eine unsachliche Differenzierung gegenüber den Eigentümern, der vorderen beiden Siedlungen dar. Die KLG P. ist im Eigentum der Stadt Wien. KLG V. ist im Privateigentum.

Die Beschwerdeführerin gibt an:

Mein Grundstück erreicht man sowohl mit KFZ als auch zu Fuß nur über diesen konkreten Forstweg.

Ich fahre schon seit 1998 regelmäßig mit meinem KFZ über diesen Weg zu meinem Grundstück. Dies hatten auch die Vorbesitzer schon so gemacht. Ich habe 2015 ein Schreiben von der MA 22 erhalten, dass dies nicht erlaubt sei und es gab auch Anzeigen der MA 22 (August 2015). Aufgrund einer Aufforderung durch die MA 22, wie mir gesagt wurde, war auch die Baupolizei vor Ort. Das baubehördliche Verfahren wurde in weiterer Folge eingestellt, da der vorhandene Stellplatz für mein KFZ auf meinem Grundstück baurechtlich nicht zu beanstanden war. Im Bestandplan ist der Stellplatz eingezeichnet. Aufgrund dieser Anzeigen habe ich dann diesen vorliegenden Antrag gestellt.

Die Beschwerdeführerin zeigt auf dem Plan Aktenblatt 109 die Vorgehensweise (Parkplatz) sowie Verlauf des Weges. Von dem eingezeichneten Forstweg bestünde ein Stichweg zu ihrem Grundstück. Der Stellplatz befindet sich unmittelbar am Beginn des Grundstückes, wie aus dem vorgelegten Lageplan hervorgeht. Lageplan nach Einsicht zurückgegeben.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus:

Zur Frage des Antrages auf Grundbenutzung Aktenblatt 18:

Zuständig für eine Antragstellung ist richtigerweise die MA 58. Es wäre eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Dies deswegen, da eine Rodungsbewilligung zu beantragen wäre. Dies nach Auskunft der zuständigen MA 58. Eine Rodungsbewilligung muss, soweit ich weiß, im überwiegend öffentlichen Interesse liegen. Die Beschwerdeführerin müsste bei der MA 58, wie diese mir mitgeteilt hatte, einen entsprechenden Antrag stellen.

Zur Frage der Einheit des Magistrats:

Es ist zwar so, dass der Magistrat der Stadt Wien eine Einheit darstellt, sodass zB falsch eingebrachte Einträge an die richtige Stelle weiterzuleiten sind. Jedoch ist es nicht so, dass z.B. eine Bewilligung nach Baurecht auch eine naturschutzrechtliche etc. Bewilligung damit auch zugleich umfassen würde.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Ich verweise diesbezüglich auf die Beschwerde.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

Die gesamte Forststraße liegt im Grünland und im Landschaftsschutzgebiet. Die Zufahrt ist daher im Grünland gelegen. Daher ist eine Bewilligung nicht nur nach § 17, sondern auch nach § 3 Abs 8 iVm § 24 Abs 5 Naturschutzgesetz notwendig.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Zeuge beantragt, um Ausführungen zu machen wie bereits die Beschwerdeführerin angegeben hat:

Zur Art der Zufahrt und Abstellung des Fahrzeuges sowie zur Notwendigkeit wie bereits in der Beschwerde vorgebracht.

VH-Leiterin:

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig ist, wird der Zeuge nicht mehr einvernommen. Ein weiterer Zeugenbeweis für dieses Vorbringen ist nicht notwendig.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus:

Gegenständlich hatte die Zustimmung der Grundeigentümerin, das ist gegenständlich die grundverwaltende Dienststelle (nämlich MA 49-F) gefehlt. Daher mussten wir zurückweisen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin:

Ich schließe mich den Ausführungen meines Anwaltes an.

Der Vertreter der belangten Behörde:

Nach Auskunft der MA 58 war die gegenständliche Forststraße bis 1990 eine öffentlich befahrbare Straße und wurde erst 1990 zur Forststraße erklärt. Wenn daher überhaupt Ersitzung möglich wäre, so wäre Beginn des 40-jährigen Zeitraumes erst mit 1990.

Im Übrigen besteht möglicherweise gar keine Ersitzungsmöglichkeit, siehe OGH 2OB11/10x.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

Ich verweise auf das Verfahren, erster Absatz, Beilage A erwähnt:

BG Döbling 7 NC 36/07b. Ein Notwegerecht wurde damals von den Parteien, vormals Nachbarn der Beschwerdeführerin, streitig geltend gemacht. Dieses Notwegerecht ist im Grundbuch auch verbüchert. Ich lege vor Beilage ./D. Kopie wird an den Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt.“

4.) Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Das Wiener Naturschutzgesetz idgF lautet auszugsweise wie folgt:

Begriffsdefinitionen

§ 3. 

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.

Allgemeiner Landschaftsschutz

Verbote

§ 17.

(2) Im Grünland ist verboten:

1.

das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen

(4) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.

Anbringen

§ 20. 

(1) Anbringen für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anbringen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

….

5.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,


(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

Landschaftsschutzgebiete

§ 24.

5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

Verfahrensbestimmungen

§ 30. 

(1)      Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

…..

4.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

Das Forstgesetz 1975 idgF lautet auszugsweise:

Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

Arten der Benützung

§ 33.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des … Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet ...), LGBGl. …/2007 lautet auszugsweise:

Ziele

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des ... Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ziel der Unterschutzstellung ist der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushaltes.

Zonen

§ 2. Das Landschaftsschutzgebiet ... besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ziele in der Wienerwaldrandzone

§ 4. Im Teil B – Wienerwaldrandzone sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Erhaltung von Altholz und von Hohlbäumen,

3.

die Erhaltung der Durchgängigkeit des Lebensraumes für Tierarten in den Bereichen der Kleingartenanlage …,

4.

die Erhaltung naturnaher Gehölze und die Anlage standortgerechter Hecken in den Bereichen der Kleingartenanlage ...

Aus der Anlage der genannten Verordnung ergibt sich, dass die Kleingartenanlage V. im Bereich „B“ des Gebietes befindet. Auf zwei, die Kleingartenanlage Siedlung V. unmittelbar angrenzenden Seiten (…) handelt es sich um größtenteils Bereiche „A“ des Schutzgebietes. Zwei weitere, unmittelbar angrenzende Bereiche der Kleingartenanlage Siedlung V. sind nicht vom Landschaftsschutzgebiet umfasst.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Gegenwärtig wurde ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung eines Zufahrtsrechts und einer Abstellung eines KFZ im Grünland unter Bezugnahme auf § 17 Wr. Naturschutzgesetz gestellt. Es handelt sich hier um eine Maßnahme im Sinne des Wr. Naturschutzgesetzes, welche bewilligungspflichtig ist.

Es steht fest, dass der gegenständliche Zufahrtsweg in einem Landschaftsschutzgebiet ... und insbesondere auch im Grünland liegt. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, auf welcher die Abstellung zu erfolgen hätte, ist ebenso im Landschaftsschutzgebiet ... und im Grünland gelegen. Der Zufahrtsweg verläuft ferner unstrittig ausschließlich über Grundeigentum, welches im Eigentum der Gemeinde Wien steht und auf welches auch das Forstgesetz Anwendung findet. Der Zufahrtsweg ist eine Forststraße. Nur ein kurzer Stichweg zweigt von der Forststraße unmittelbar auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ab, wo sie – am Beginn ihres Grundstückes – den Abstellplatz für ihr KFZ errichtet hat. Es handelt sich dabei um die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zufahrtsmöglichkeit mittels KFZ. Ein Abstellplatz auf öffentlicher Straßenfläche befindet sich in einer Entfernung von ca. 500 Meter von ihrer Liegenschaft.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst bzw. blieben im Verfahren (mit Ausnahme der Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung) unbestritten.

Dass die Beschwerdeführerin von der geplanten Erlassung der Verordnung nicht individuell in Kenntnis gesetzt wurde, mag zutreffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt hat - die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde (siehe dazu § 138a der Wiener Stadtverfassung). Daher war eine Zustellung der Verordnung an sie für eine rechtmäßige Kundmachung und damit Inkraftsetzung nicht nötig. Sonstige, nähere Hinweise für ein mangelhaftes Kundmachungsverfahren sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob die Zurückweisung der Behörde, da die Beschwerdeführerin notwendige Mängel nicht behoben habe (Unterlagen zur Zustimmung des Grundeigentümers zur Erlaubnis des Befahrens nicht vorgelegt habe) zu Recht erging:

Mit einer durch Mängelbehebungsauftrag auferlegten Vorlage von Unterlagen soll allgemein beurteilt werden können, ob ein Vorhaben (der Antrag) den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Der Beschwerdeführerin wurde unter anderem mit Schreiben vom 9.5.2016 aufgetragen, die Zustimmung der Grundeigentümer der Grundstücke Nummer .../1 und .../23 vorzulegen. Es handelt sich hier um die Grundstücke, über welche die Zufahrt beabsichtigt ist.

Das Wiener Naturschutzgesetz sieht konkrete Verpflichtungen zur Vorlage entsprechender Unterlagen über Zustimmungen des Grundeigentümers in § 20 und § 30 Wr. Naturschutzgesetz explizit vor. Diese Verpflichtungen treffen einen Antragsteller, wenn das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet liegt (siehe § 30 leg.cit.) oder aber wenn Anträge für Bewilligungen nach § 18 leg.cit. gestellt werden. Beide Rechtsgrundlagen werden von der belangten Behörde auch im Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG angeführt.

Es war daher zunächst zu klären, ob es sich um Aufträge im Rahmen von § 20 bzw. § 30 Wr. Naturschutzgesetz gehandelt hat:

Wie aus den Erläuterungen zum Wr. Naturschutzgesetz, LGBL 45/1998 (siehe Beilage Nr. 14/1998, 644-MDBLTG) hervorgeht, wurden die im § 17 aufgezählten Eingriffe einem Verbot unterzogen, um einerseits zu gewährleisten, dass der Charakter der Landschaft durch die Freiheit von nachteiligen Immissionen den Erholungswert einer Landschaft aufrecht erhält, andererseits Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt nicht unnötig beeinträchtigt werden. Vor allem ist darauf zu achten, dass mit dem zunehmenden Drang des Menschen auf Erholung in der freien Landschaft nicht gleichzeitig deren Wirkung vermindert bzw. zerstört wird.

Die Ausnahme eines Fahrverbotes im Grünland nach § 17 Abs. 4 Wr. Naturschutzgesetz wurde erst durch Novelle LGBl. 92/2001 eingeführt. Davor war keine Bewilligungsmöglichkeit vorgesehen, sondern galt das Verbot (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 leg.cit.) unbeschränkt.

Unter der Überschrift „Anbringen“ nach § 20 Wr. Naturschutzgesetz sind jene Anbringen für Bewilligungen gemäß § 18 Wr. Naturschutzgesetz umfasst. Diese stellten bei Erlassung des Wr. Naturschutzgesetzes 1998 eine Neuerung zur Einführung eines flächendeckenden Naturschutzes durch die Schaffung bewilligungs- und anzeigepflichtiger Maßnahmen im gesamten Stadtgebiet oder im „Grünland“ (siehe Beilage Nr. 14/1998 zu LGBl. Nr 45/1998) dar. Weitere „Anbringen“ waren im Wr. Naturschutzgesetz im Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 20 und § 30 des Wr. Naturschutzgesetzes vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 leg.cit. (mit Ausnahme betreffend der besonderen Maßnahmen und Anträge nach § 24 leg.cit) nicht vorgesehen.

Zu § 18 leg.cit. wird in den Erläuterungen zum Wr. Naturschutzgesetz, LGBL 45/1998 (siehe Beilage Nr. 14/1998, 644-MDBLTG) ferner ausgeführt, dass darin jene Vorhaben einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, die Auswirkungen im Sinne des Schutzzweckes dieses Gesetzes erwarten lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen nur in einer mit dem Schutzzweck verträglichen Form zur Ausführung gelangen. Aus den Erläuterungen zu § 20 Abs. 1 bis 3 des Wr. Naturschutzgesetzes geht ferner hervor, dass mit dieser Regelung die bestehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu einer echten Mitverantwortung ausgebaut werden soll. Die Nachweispflicht, ob ein Vorhaben die Schutzinteressen dieses Gesetzes verletzt, geht von der Behörde auf den Antragsteller über. Legt dieser also dar, dass der beabsichtigte Eingriff keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne dieses Gesetzes zur Folge haben wird, so hat er eine nachvollziehbare Begründung vorzulegen.

§ 20 Wr. Naturschutzgesetz legt daher einem Antragsteller (bzw. Antragstellerin) betreffend Anbringen nach § 18 Wr. Naturschutzgesetz bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl VwGH Erkenntnis vom 28.5.2015, Zl. 2012/07/0108). Darin sind zum einen Formerfordernisse für Bewilligungsansuchen festgelegt, zum anderen damit auch materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (siehe zum Naturschutzgesetz Salzburg VwGH, Erkenntnis vom 1.6.2005, Zl. 2005/10/0072).

Vom Wortlaut des § 20 Wr. Naturschutzgesetz ist ein Antrag nach § 17 Abs. 4 Wr. Naturschutzgesetz jedoch nicht umfasst. Es ergibt sich aus den Materialien auch kein Hinweis auf Einbeziehung von Anträgen in den Umfang der besonderen Mitwirkungspflichten nach § 20 Wr. Naturschutzgesetz. Es konnte sich die Behörde daher nicht auf § 20 Wr. Naturschutzgesetz stützen.

Ungeachtet dessen ergibt sich aus § 30 Wr. Naturschutzgesetz ebenso die Verpflichtung, die Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen, wenn der Antragsteller nicht Verfügungsberechtigter betreffend des beantragten Vorhabens ist. § 30 Wr. Naturschutzgesetz findet auf Anträge auf Genehmigung von Eingriffen in das Landschaftsschutzgebiet Anwendung. Aus § 30 Z. 4 Wr. Naturschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung, die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme (hier: Zufahrt) vorzulegen.

Mit "Zustimmung des Grundeigentümers" ist nun eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen (vgl. das Erkenntnis vom 1.6.2005, Zl. 2005/10/0072 zur analogen Bestimmung des § 48 Slbg Naturschutzgesetz 1999) gemeint. Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers - unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung - auch widerrufen werden. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. z.B. die Erkenntnisse VwGH vom 2.10.2007, Zl. 2004/10/0183 wiederum zur gleichgelagerten Bestimmung des § 48 Abs. 1 lit. h Slbg Naturschutzgesetz 1999). Im Erkenntnis vom 27.2.1995, Zl. 91/10/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden müsse. Liquid sei ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt werde, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein könne, ob die Zustimmung erteilt worden sei. Bedürfe es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liege der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. z.B. die Erkenntnisse VwGH vom 1.6.2005, Zl. 2005/10/0072, und vom 6.5.1996, Zl. 95/10/0273).

Unterlagen oder sonstige Beweismittel über eine Zustimmung durch den Grundeigentümer der Grundstücke Nr. .../1 und .../23 wurden nicht vorgelegt, vielmehr mit den vorgelegten Schreiben eine „Ersitzung im Sinne des § 1493 ABGB“ argumentiert und dazu Schreiben insbesondere aus dem Jahre 1998 vorgelegt.

Zu klären war, ob mit der Vorlage des Schreibens des Magistrats der Stadt Wien aus dem Jahr 1998 ein – im Sinne der oben wieder gegebenen Judikatur – liquider Nachweis vorliegt:

Zum einen geht aus dem Schreiben aus dem Jahre 1998 nur hervor, dass es „weder verhindert noch gefördert“ werde. Daraus geht daher nicht hervor, dass damit die Stadt Wien eine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt oder Ersitzung anerkannt hätte. Aus dem vorgelegten Schreiben aus dem Jahre 1972, welches von früheren Liegenschaftseigentümern (gerichtet an den Magistrat der Stadt Wien) stammt, ergibt sich ebenso wenig ein Hinweis auf Ersitzung. Alleine dass diese dies behaupten, reicht zur Anerkennung durch den Grundeigentümer noch nicht aus. Im Rahmen des vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahrens war daher auf Grundlage des nicht substantiierten Vorbringens auch keine weitere Ermittlung durchzuführen, der Nachweis im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens nach Wr. Naturschutzgesetz war damit nicht liquide erbracht. Ob ein Notwegerecht besteht, in welchem Umfang bzw. eine Ersitzung vorliegt, wäre in anderen Verfahren vorab zu klären. Da im naturschutzrechtlichen Antragsverfahren selbst ein Nachweis liquide (siehe die oben wieder gegebene Judikatur des VwGH) zu erbringen ist und keine Hinweise auf eine Berechtigung der Durchfahrt oder Einverständnis des Grundeigentümers vorliegen, lag gegenständlich kein ausreichender Nachweis vor.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Verordnung, LGBGl. …/2007, da eine unsachliche Ungleichbehandlung durch die Verordnung vorläge, da die nebenan liegende KG P., welche sich im Eigentum der Stadt Wien befände, nicht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden sei, während jedoch die KG V., welche sich in privatem Eigentum befände, in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden sei:

Aus der Anlage zur genannten Verordnung sind die Ziele und der Schutzumfang des Landschaftsschutzgebietes ersichtlich. Unter anderem diente die Unterschutzstellung dem Schutz der Kulturlandschaft und Pflege und Schutz der Landschaftsgestalt und des Landschaftshaushaltes. Die Kleingartenanlage V. befindet sich im Teil B, dem Randzonenbereich. Auf zwei – einander gegenüber liegenden - Seiten ist sie von Gebieten der Zone A umgrenzt. Damit ist diese Kleingartenanlage a priori nicht etwa ohne erkennbaren örtlichen Zusammenhang in das Landschaftsschutzgebiet inkludiert worden. Ferner ist nicht nur auf der einen, angrenzenden Fläche (der genannten Kleingartenanlage P.) kein Schutzgebiet, sondern auch auf der schließlich vierten, umgrenzenden Seite ebenso wenig ein Schutzgebiet. Auch daraus sind keine Hinweise auf eine unsachliche Vorgehensweise erkennbar. Alleine der Umstand, dass damit die angrenzende Kleingartenanlage nicht im Schutzbereich liegt, lässt noch keine Gesetzwidrigkeit vermuten. Substantiiertes Vorbringen zu eine sachlich ungleichen Behandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Es sind im Verfahren keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung entstanden.

§ 30 Wr. Naturschutzgesetz war daher anwendbar. Da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Zufahrtsweges bzw. des Grundstückes, über den der Zufahrtsweg führt, ist, war der Verbesserungsauftrag aus diesem Grund zu Recht erfolgt. Der Auftrag (sowie der neuerliche Auftrag vom 26.8.2016) waren in diesem Umfang konkret und unmissverständlich.

Daher lag gegenständlich ein korrekter Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, der die Behörde zur Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers bei Nichterbringung des geforderten Nachweises berechtigt hatte.

Sonstige Erwägungen waren im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Antragsverfahren nicht durchzuführen. Dass eine persönliche Notwendigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, war im gegenständlichen Entscheidungsumfang rechtlich nicht zu berücksichtigen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Naturschutz; Bewilligung, naturschutzbehördliche; Grünland, Abstellen eines Kraftfahrzeuges; Zustimmung des Grundeigentümers; liquider Nachweis; Berechtigung, mangelnde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.160.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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