Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
BAO §236Rechtssatz
Eine "persönliche" Unbilligkeit [iSd § 236 BAO] liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. VwGH Zl. 97/14/0031). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH Zl. 2009/16/0039 und Zl. 2010/16/0219).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Nachsicht; Unbilligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.950.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018