Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
BAO §236Rechtssatz
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung [iSd § 236 BAO] gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. VwGH Zl. 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Nachsicht; Unbilligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.950.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018