RS Lvwg 2017/12/21 LVwG-AV-950/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

BAO §236

Rechtssatz

Eine sachliche Unbilligkeit [iSd § 236 BAO] ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH Zl. 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH Zl. 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Nachsicht; Unbilligkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.950.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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