Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
BAO §236Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit [iSd § 236 BAO] ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH Zl. 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH Zl. 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Nachsicht; Unbilligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.950.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018